Wort davor: Kerbgeld

Kerbholz
Wortklasse: Neutrum

Kerbholz (I)
Erklärung: (meist längsgespaltener) Holzstab, in den zur Verrechnung wiederkehrender Leistungen Einschnitte gemacht werden und dessen Teile den Parteien zum Beweis ihrer Forderung bzw. Leistung verbleiben (Holzurkunde, vgl. HRG.1 II 223 - 225 und 701 - 703), tw. auch Meßstab, bei dem der Einschnitt zB. den jeweiligen Inhalt eines Weinfasses kennzeichnet; bis in das späte 19. Jh. als Ersatz schriftlicher Rechnungsführung gebraucht.
vgl. Rabisch, Reitholz.

Kerbholz (II)
Erklärung: Holzstab mit dem eingekerbten oder eingebrannten Namen des Bergmeisters (I 2) als Ladungszeichen für einen Bergmann (I) vor den Bergmeister oder die Geschworenen.
vgl. Bergholz (II).

Wort danach: Kerbmal

Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
- online verfügbar mit vielfältigen Recherchemöglichkeiten