Wort davor: Kelnrecht
Kelter
Wortklasse: Femininum und bis in d. 18. Jh. auch Maskulinum
Erklärung:
Weinpresse.
sprachliche Erläuterung:
aus lateinisch calcatura (zu Etym. und Wortgeographie vgl. Kluge20 364).
vgl.
Torkel,
Trotte.
Kelter (I)
Erklärung:
Bannkelter eines Grund- beziehungsweise Landesherrn
oder der Dorfgemeinde, an der die Untertanen gegen Abgabe des Kelterweins ihre Trauben keltern müssen.
vgl.
Banntrotte.
- Belegtext:
ist ... geredet, were, daz die keltere breche ..., an welem ende diz were, so sal unser herre ... den bruch wieder zuo machene und zuo richtene uns ... holz geben ... und sullen
wir daz andere gelden, daz iz darüber kostet zuo machene
Datierung: 1337
Region/Autor/Textsorte:
Trier
Fundstelle: Lamprecht,WL. III 166
- Belegtext:
die egenanten schulthis, schopffen und burgere ire wein in dem herbste keltern und winden sollent furbaß mee uff der keltern, die wir dem aptte und dem closter zu rechtem selgerethe
gegeben ... und sollent davon kelterwin geben, als des landes gewohnheit ist
Datierung: 1344
Fundstelle: Amorbach 216
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- Belegtext:
sie [vom Dorf R.] hant ouch reht, daz sie 1 kelterrun mûgen machen
Datierung: 1350
Fundstelle: WürtUrb. 47
- Belegtext:
hat das gotshus [Hirsau] ein fri eigen kelterhofstatt ..., so einer frevelt under der kelter, so verfellt er zwo frevel, eine an stab und die ander dem gotshus
Datierung: 1424
Fundstelle: GrW. VI 312
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Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Belegtext:
die [Weinberge] do kelterhorig und under der keltern verbunden sin
Datierung: 1477
Region/Autor/Textsorte:
Weinsberg
Fundstelle: ZGO. 3 (1852) 262
- Belegtext:
der scholteyss sall versorgen, daß der kelter vnd büden gemacht werden
Datierung: 1516
Region/Autor/Textsorte:
Mosel
Fundstelle: GrW. II 466
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- Belegtext:
eyn new kelterhaus mit eyner newen keltern machen lassen, vnd geordnet, das alle inwohner daselbst, die weingarten darumb liggen haben, ihre erwachsene wein nirgent anderst dan
vff derselben kelter keltern und von iglichem eymer gekelteres weins eyn virtel mosts ... darfür geben sollen
Datierung: 1. Hälfte 16. Jh.
Fundstelle: Michelsen,MainzErfurt 15
- Datierung: 1554
Fundstelle: Reyscher,Stat. 543
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- Belegtext:
in den keltern den zehenden empfahen
Datierung: 1589
Fundstelle: Bruchsal 939
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- Belegtext:
daß sich cleger erbietten würde, daß ehr sich neben der beclagtin wollte an die kelter hengen lassen
Datierung: 1594
Fundstelle: PfälzMus. 47 (1930) 200
- Datierung: 1651
Fundstelle: DiedenhofenW. 129
Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Datierung: 1715
Fundstelle: BadLO. 305
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- digitalisiert im Rahmen der VD18-Digitalisierung der Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt
- Datierung: 1760
Fundstelle: Hellfeld III 2019f.
- Belegtext:
die keltern werden fuer unbewegliche dinge geachtet ... das zwangsrecht oder der keltersaz haftet auf der kelter; wenn diese ... verkauft worden, so kan es der kaeufer ausueben
... wer seine weintrauben der gebannten kelter abfaehrt, verfaellt ausser der erstattung des kelterzins und lohns noch in eine strafe von 10 gulden
Datierung: 1785
Fundstelle: Fischer,KamPolR. II 583
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- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Belegtext:
banngerechtigkeit ist das recht eines gutsbesizers zu verlangen, daß von dem eingesessenen eines bezirks ... nicht anders als in seiner dafür errichteten anstalt, z.b. mühle, kelter,
backofen, schenke, verrichtet und ihm dadurch ein bestimmter vortheil zugewendet werde
Fundstelle: BadLR. 1809 Satz 710 ha
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- digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
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Kelter (II)
Erklärung:
obrigkeitlich konzessionierte Privatkelter, meist nur für den eigenen und den Bedarf der Verwandtschaft, teilweise aber auch zur Entlastung des Bannkelter.
- Belegtext:
der oeberste schencke ... sal hain zwene kelter ..., der eyne kelter sal sin eygen syn, der ander was do uff verdient wirt das sall er vnd der rentmeister deilen
Datierung: 2. Hälfte 13. Jh.
Fundstelle: TrierArch. 1 (1898) 44
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- digitalisiert im Rahmen von dilibri
- Belegtext:
wer ... eigen keltern hat ..., der mag sinen win, der ime gewachssen ist, und keinen andern da uff düwen und winden ane des apttis und allermeniglichs widerrede
Datierung: 1359
Fundstelle: Amorbach 218
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- Belegtext:
sy die kelter gestickt und genyegelt gewest, ee sie verandert ist wurden, bringt der ansprecher das by, so ist es ligen gut. ist sie aber nicht gestickt und genyegelt gewest und
noch nit ist, so wysen wir daz nach altem herkomen vor farnhabe
Datierung: 1445/75
Fundstelle: Erler,NeustadtWeinstr. I 80
- Belegtext:
ist abgeredt ..., daz ein ieder burger ... zu S., so nit theil oder gemein noch in stifts kelter verstrickt ist, zu seinem gebrauch ein kelter anbawen und halten mag, doch das
er sonst niemandts darauf thewen laß, es wehre dann sein vatter, bruder oder schwester
Datierung: 1513
Fundstelle: Sinsheim 440
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Wort danach: Kelterbann
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
- online verfügbar mit vielfältigen Recherchemöglichkeiten