Wort davor: Kellerlage

Kellerlehen
Wortklasse: Neutrum

Kellerlehen (I)
sprachliche Erläuterung: im 18. Jh. als Übs. von feudum de cavena gebrauchter Fachausdruck des Lehnrechts zur Bezeichnung eines Lehens, das in dem Recht auf wiederkehrende Natural- oder Geldleistungen aus der Kellerei des Lehnsherrn besteht.
Sachhinweis: HRG.1 II 699f.

Kellerlehen (II)
Erklärung: Amtslehen (II) eines 2Kellers (V).
Kellerlehen (III)
Erklärung: frei widerrufliches, bäuerliches Lehen.
vgl. Freistift, Gnadenlehen, Herrengunst (II), Schupflehen.

Wort danach: Kellermeister

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