Wort davor: Kehrde
Kehr(e)
Wortklasse: Femininum
Wortbildungshinweis: zu
kehren.
Kehr(e) (I)
Erklärung:
Wendeplatz als Servitut in Weinberg, Wendung mit dem Pflug (nur lexikalisch ohne Bezug zum Anwendrecht belegt).
vgl.
Kehr (I).
Kehr(e) (II)
Erklärung:
wie Kehr (II).
- Datierung: 14. Jh.
Fundstelle: AbhSchweizR. XVII 61
- Belegtext:
wellen wir, das ... der keri des weidgangs nachkomen ... waerde
Datierung: 1525
Fundstelle: BernStR. VI 1 S. 330
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- Belegtext:
so mangel im schloß an kochwasser waere, sol ein gmeindt nach koery wasser hinüff fyeren
Datierung: 1534
Fundstelle: ArgauLsch. III 40
[weitere Angaben: ebd. 44 Hütepflicht]
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- Datierung: 1541
Fundstelle: ArgauLsch. I 84
[weitere Angaben: uö.; vgl. 794]
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- Belegtext:
es sol ... uinser predicant ze L. umb eeren willen deß goettlichen worts deß hirtens und der kere entbrosten und ledig sin
Datierung: um 1545
Fundstelle: LaupenAmtsbez. 207
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- Belegtext:
sy söllend ouch söllichs goumen des walds om der kere lassen umbgan, und ein yeder allwäg ein wuchen zuo hüten schuldig syn
Datierung: 1567
Fundstelle: ZürichOffn. I 50
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- Datierung: 1610
Fundstelle: SchweizId. III 441
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- Belegtext:
soll man ... uf den zilstetten beide geschoss der kehr nach lassen umbgahn, also dass man den einen sonntag mit den musketen und den andern mit dem handrohr schiessen [soll]
Datierung: 1619
Region/Autor/Textsorte:
Zürich
Fundstelle: SchweizId. III 432
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- Datierung: 1623
Fundstelle: BaselZGesch. 51 (1952) 43
[weitere Angaben: Bau d. Stadtbefestigung]
- Belegtext:
ist ... ein eigner vffsächer erkennt worden, der das wasser einem jeden in syner keeri vff- und abschlachen oder den besitzeren by iren hüseren, söliches ze thun, ankünde
Datierung: 1623
Fundstelle: ZofingenStR. 359
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- Belegtext:
sollen gesambte meistere die gebührende kehri halten und ... sommers- als winterszeit mit gerechten und gutem fleisch in leidelichem preys die graafschaft nach nohtdurft versehen
Datierung: 1673
Fundstelle: ArgauLsch. I 335
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- Belegtext:
so der eint oder ander die geordnete kehr [bei der Wässerung] oder sey nit nutzen wolte, so[ll] dieselbige an den jenigen fallen, an deme solche kehr ist
Datierung: 1677
Fundstelle: KonolfingenLGR. 373
- Belegtext:
ihr gn. ... verordnen, daß ein jeder cantzleyer ... pflichtig sein solle ... seine rahtstagen und wuchen ... seiner kehr nach ordinariè und extraordinariè zu versehen
Datierung: 1679
Fundstelle: BernStR. V 382
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- Belegtext:
das brönnholtz ... der kehr nach ein jahr umb das andere von denen bannwarten ... genommen ... werden sölle
Datierung: 1681
Fundstelle: KonolfingenLGR. 159 Anm. 11
- Datierung: 1685
Fundstelle: LaupenAmtsbez. 157
[weitere Angaben: Weinfuhr]
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- Belegtext:
die dorfwachten sollen der kehr nach unter den dorfgenossen angestellt werden
Datierung: 1713
Region/Autor/Textsorte:
Zürich
Fundstelle: SchweizId. III 432
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- Belegtext:
daß fürohin ein weysen obmann anstat eines jahrs drey jahr verbleiben und die wahl ... ohne underscheid der viertlen und nicht der ker nach von solchen ... amptleüthen nach bißhariger
übung dem höchsten gewalt vorgetragen werden solle
Datierung: 1722
Fundstelle: BernStR. VII 1 S. 169
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- Belegtext:
[Weinfuhrordnung:] der hiesigen burger eigenwächs, und was sie zum hausbrauch gekauft, geht den weinhändlern vor; ihre kehre wird von dem wein, den sie in M. einkellern, nach dem verkauf berechnet
Datierung: 1723
Fundstelle: ArchBern 26 (1922) 77
- Datierung: 1736
Fundstelle: Vetter,ORhein 64 Anm. 6
[weitere Angaben: Floßkehrordnung]
- Datierung: 1740
Fundstelle: LaupenAmtsbez. 327
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- Datierung: 1740
Fundstelle: Vetter,ORhein 32
- Belegtext:
ernanter ehrenaußschuß ... soll bestehen auß jenigem mrgh der rähten, den die kehr getroffen, das criminal examen mit dem delinquenten zu verführen
Datierung: 1743
Fundstelle: BernStR. VII 1 S. 399
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- Belegtext:
ein maad matten jederweilen seiner kehr nach 24 stund zuo wäßeren haben soll
Datierung: 1746
Fundstelle: KonolfingenLGR. 478
- Belegtext:
sollen die beidseitigen schwellimeistere, so oft das wasser anlauft, oder sonst alle jahre 2 mahl die kehr machen, um zu sehen, ob die vordere und die hintere marchsteinen ohnversehrt an ihrem bestimmte ort sitzen
Datierung: 1754
Fundstelle: LaupenAmtsbez. 365
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- Datierung: 1761
Fundstelle: BadenArgStR. 389
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- Datierung: 1767
Fundstelle: Vetter,ORhein 42
- Belegtext:
ob er wolle eine gewisse ordnung oder kehr unter den schuldigen wächteren ... halten
Datierung: 1787
Fundstelle: LuxembW.(Majerus) IV 683
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- Datierung: 1808
Fundstelle: Vetter,ORhein 54, 57, 71f., 74-76
Kehr(e) (III)
Erklärung:
wie Kehr (IV).
- Belegtext:
[es] wurde diese stadt umbgefahren und thete dem solgutte grossen schaden, und mit mehr anhange und hische auch von unsers gnedigen herren wegen und des raths kahre und wandel
Datierung: 1475
Fundstelle: Spittendorff 147
- Belegtext:
kore, das ist, das he spreche, he hab es uff yn gedichtet unde mit unworheit geseyt unde en wiß solchs nit von ym in keiner warheit
Datierung: 1493
Region/Autor/Textsorte:
Frankenberg
Fundstelle: Schmincke II 733
- Belegtext:
wer ein orteil vor gerichte straffet unde sprechit, das en sy nit recht gewiß. der ensal nit von der stedde gehin, he en wiße ein bessers. he sal sinen hud ader kogeln in das gerichte werffin in die bengke
tzu eyme orkunde unde wißen ein beßers. so he das getud, alsdan sal er dem gerichte burgen settzin, ob ym das orteil entfyle vor dem obergericht, das he den scheffin wul kore und wandel thun
Datierung: 1493
Region/Autor/Textsorte:
Frankenberg
Fundstelle: Schmincke II 748
- Belegtext:
sich um khar und abtrag vertragen
Datierung: 15./16. Jh.
Fundstelle: NürnbRatsbrf. 242
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- Belegtext:
welcher ... jemands ... wider recht ... beschediget, bevedet oder beschweret, das derselbig von den andern stenden nit geschutzt ... sonder one mittel nach seinem leib, haab und gutern getracht, damit
der zu gnugsamer straf, char und abtrag gepracht wurd
Datierung: 1525
Fundstelle: BambChr. II 31
- Belegtext:
bit hierumb zu erkennen, ine kor und wandel zu thun und seinen schaden zu keren
Datierung: 1531
Region/Autor/Textsorte:
Marburg
Fundstelle: Crecelius 892
- Belegtext:
sall der ghieniger, der sulche [smehe] worden gesprochen hette, myt syme gelouven sych reynigen, dat hie die worden in gheyner arger meynongen gesprochen have; und dede derselvyge den gelouven also neyt,
so sall er schuldich syn, nae erkentenyss des rechten eyne kere zo doin
Datierung: 1537
Fundstelle: JülichLRO. 126
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- Datierung: 1537
Fundstelle: JülichLRO. 131
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- Datierung: 1577/83
Fundstelle: LünebRef. 672
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- Belegtext:
er curator ... vmb alles, so er verhandlet, auch verlasset vnd vntreuwlich oder vnfleyssig verhandlet hat, red vnd antwurt zu geben, auch kahr und wandel zu thun schuldig ... ist
Fundstelle: FrankfRef. 1578 VII 10 § 3
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- in DRQEdit
- Datierung: 1608
Fundstelle: Spieß,Neb. I 79
- Datierung: 1642
Fundstelle: Emminghaus,CJGerm. II 394
- Datierung: 1646
Fundstelle: GothaLO. III 461
- Datierung: 1683
Fundstelle: Stieler 944
- Datierung: 1728
Fundstelle: Schilter,Gl. 163
- Datierung: 1741
Fundstelle: Frisch I 507
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- Datierung: 1801
Fundstelle: RepRecht IX 127
Kehr(e) (IV)
Erklärung:
Ausnahme.
Sachhinweis:
ZWortf. 7 (1905) 286.
Wort danach: Kehrekest
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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