Wort davor: Kaufschein
Kaufschilling
Wortklasse: Maskulinum
sprachliche Erläuterung:
Nbf. Kaufsschilling.
Kaufschilling (I)
Erklärung:
die den Verkäufer als Empfänger zur Gegenleistung verpflichtende Arre, Daraufgabe.
- Belegtext:
arrbon pignvs ver cohpscilling
Datierung: um 1100
Fundstelle: AhdGl. IV 196
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- digitalisiert von der ULB Düsseldorf
- Belegtext:
der kaeuffer von dem kauff-gelde, so viel als sich der kauff-schilling erstreckt, an sich halten [soll]
Datierung: 1623
Fundstelle: Westphalen,Mon. III Vorw. 137
- Belegtext:
solle ... derienige den vorzug haben, welcher ... zugleich den kauf-schilling wuerklich offeriret ... auch das kaufgeld so gleich baar mit zur stelle gebracht hat
Datierung: 1762
Fundstelle: Wiesand 718
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- in Google Books
- Chr. Thomasius, de arrhis emptionum; vom kauff-schillinge oder hafft-pfennige (1702) Buchtitel
Kaufschilling (II)
Erklärung:
Kaufpreis.
- Belegtext:
welcher burger ... ainem frembden ... guet ... abkaufen ... würde, der soll den kaufschilling nit von handen lassen, eß seie dann zuvor gemainer stat umb ir abzuggelt ... bezalt worden
Datierung: 1520
Fundstelle: ÜberlingenStR. 305
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- Belegtext:
costen ... wellte er im sampt dem koufschilling nach zugsrecht ... erleggen
Datierung: 1554
Fundstelle: HönggMeierg. 53
- Belegtext:
gegen erlegung der sätz, pfandt und khauf schilling, darumb sy ... verkhaufft worden
Datierung: 1554
Fundstelle: Schrötter,ÖStaatsr. V 467
- Belegtext:
das sy [Verkäufer] ... alle beschwerden, zins, rent und gülten ... antzaigen und an dem koufschilling nach chur und anzal abziehen
Datierung: 1562/64
Fundstelle: SGallenAbteiRQ. II 1 S. 97
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- digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- Belegtext:
wuerde ein khauf dahin gestelt, waß einer oder mehr ehrlich männer für billich achten ..., so erraicht ... derselbe sein bestand, wann diejenige, in deren willen solches gesezt, den khaufschilling bestimben
Datierung: 1599
Fundstelle: NÖLREntw. II 1 § 22
- Belegtext:
wann ... der verkauffer das verkaufft gut ohne sein betrug ... nicht ueberantworten koendt ... soll er allein dem kauff-schilling wider zu geben pflichtig seyn
Datierung: 1610
Fundstelle: PfalzLR. 431
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- digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Datierung: 1610
Fundstelle: SchriesheimW. 171
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- Belegtext:
da einiger sein gutt verkeufft, der kein viehe hett, der man wehre einer ehrw. fr. ... vor das churmundt den 10ten (pfennig) dess kauffsschillings schuldig
Datierung: 1615
Region/Autor/Textsorte:
Eifel
Fundstelle: GrW. II 600
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Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Datierung: 1616
Fundstelle: RhW. II 1 S. 144
Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Belegtext:
ein weib ... kan den kauf [ihres Gutes an d. Ehemann] ... nicht wiederruffen, sondern sie muß sich mit dem kauf-schilling begnugen lassen
Datierung: 1627
Fundstelle: BöhmLO. M 45
- Datierung: 1628
Fundstelle: MünchenStR.(Auer) 267
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- Belegtext:
lex commissoria, ein gesetz, wann der kauffer den kaufschilling nicht auff bestimpte zeit erlegt, so mag der verkauffer mit dem kauff hindersich gehen
Fundstelle: Frischlin(Frankf. 1631) 555
- Datierung: 1668
Fundstelle: CCMarch. II 5 Sp. 33
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- digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- Belegtext:
kaufbriefen, worinnen der kaufschilling viel höher, als die bezahlung würklich beschiehet, eingebracht wird
Datierung: 1686
Fundstelle: MHungJurHist. V 2 S. 309
- Datierung: 1705
Fundstelle: KlugeBeamte I2 441
- Belegtext:
der loeser [solle] ... den gantzen kaufschilling ... sambt dem weinkauff ... offeriren und erstatten
Datierung: 1715
Fundstelle: BadLO. 125
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- digitalisiert im Rahmen der VD18-Digitalisierung der Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt
- Belegtext:
der preis oder kaufschilling, welcher für die waare oder verkaufte sache bedungen wird, soll in pretio vero certo justo ... bestehen
Datierung: 1756
Fundstelle: CMax. IV 3 § 4
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- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Belegtext:
der abzug eines kreuzers vom gulden kaufschilling und das bishero davon bestrittene zechen ... verboten seyn solle
Datierung: 1761
Fundstelle: SammlBadDurlach III 50
- Belegtext:
der kaufschilling muß in baar geld bestehen ... [oder es] muß doch wenigist baar geld fuer die waar pactirt seyn
Datierung: 1765
Fundstelle: Kreittmayr,AnmCMax. IV 1444
- Datierung: 1772
Fundstelle: RepStaatsVerwBaiern II2 62
- Datierung: 1773
Fundstelle: Moser,KreisVerf. 757
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- in Google Books
- Datierung: 1780
Fundstelle: SteirEinl. 17
- Datierung: 1780
Fundstelle: SteirEinl. 29
- Belegtext:
ehemals hielt man ... den fuer ein verkauftes gut erloesten kaufschilling fuer unbeweglich
Datierung: 1785
Fundstelle: Fischer,KamPolR. II 372
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- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Belegtext:
kaufschilling. das kaufpretium, wofuer der verkaeufer seine sache dem kaeufer ueberlaeßt
Datierung: 1801
Fundstelle: RepRecht IX 106
- Belegtext:
die ding-schluessel oder trinkgelder sind zum kaufschilling zu schlagen
Datierung: 1808
Fundstelle: WirtRealIndex I 36
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- digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin (SBB)
- Belegtext:
er [verkauf] ist abgeschlossen und das eigenthum ... geht ... auf den käufer über, sobald man über die sache und den preis einig ist, ohne daß dazu die übergabe der sache oder zahlung des kaufschillings vorausgehen muß
Fundstelle: BadLR. 1809 Satz 1583
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- digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Belegtext:
kann eine gemeinschaftliche sache ... nicht ... getheilt werden, so ist sie ... zu verkaufen und der kaufschilling unter die theilhaber zu vertheilen
Datierung: 1811
Fundstelle: ÖstABGB. § 843
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- digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- Belegtext:
die übergabe zum eigenthume die bezahlung des kaufschillings voraussetzt
Datierung: 1830
Fundstelle: Puchta,Justizämter II 351
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- digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
Kaufschilling (III)
Erklärung:
Handänderungsgebühr bei Grundstücksverkauf.
Kaufschilling (IV)
Erklärung:
Abgabe verschiedener Art.
Kaufschilling (IV 1)
Erklärung:
Anleit (I 2 a) bei veranleiteter Freistift.
- Datierung: 18. Jh.
Fundstelle: ArchKärnten 43/44 (1955) 65
Kaufschilling (IV 2)
Erklärung:
Ablösung von Frondienst.
- Belegtext:
Düepjohan 2 oder 3 fuessdienste ad 1 1/2 kopschill.
Datierung: 1678
Fundstelle: CTradWestf. V 259
Wort danach: Kaufschillingsgeld
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
- online verfügbar mit vielfältigen Recherchemöglichkeiten