Belegtext:
landleute, welche ihre waaren ... vor den thoren ... verkaufen, sollen mit verlust des kaufpretii bestraft werden Datierung: 1798
Fundstelle:v.Berg,PolR. V 345
Faksimile
- in Google Books
Belegtext:
kaeufe, bey welchen das kaufpretium blos zum scheine gegeben wird, [sollen] ungueltig seyn Datierung: 1801
Fundstelle:RepRecht IV 184