Wort davor: Kauflege
Kauflehen
Wortklasse: Neutrum
Kauflehen (I)
Erklärung:
vom Lehnsherrn gegen Zahlung eines Entgelts verliehenes Gut.
Kauflehen (II)
Erklärung:
bäuerliches Lehen, für das bei Veräußerung unter Lebenden Kauflehnware zu zahlen ist.
Kauflehen (III)
Erklärung:
die für das Kauflehen (II) zu zahlende Kauflehnware.
- Belegtext:
daß ... er [beklagter] ..., wenn eltern denen kindern ihre gueter bey lebzeiten uebergeben, von dem annehmer ausser der kauf- oder annehmungs-lehn auch sterbe-lehn ... erhebe
Datierung: 1736
Fundstelle: Klingner I 519
Faksimile
- Belegtext:
das kauflehn wird allezeit von dem neuen besitzer entrichtet bey vollziehung und konfirmation des kaufes
Datierung: 1794
Fundstelle: Schwarz,LausWB. V Anh. 32
Faksimile
- Datierung: 1827
Fundstelle: HalberstProvR. 24
Wort danach: Kauflehnsbrief
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
- online verfügbar mit vielfältigen Recherchemöglichkeiten