Wort davor: Kauflehngeld
Kauflehnware
Wortklasse: Femininum
Erklärung:
Abgabe des Erwerbers eines Kauflehens (II) an den Lehnsherrn.
vgl.
Kauflehen (III),
Kauflehngeld.
- Belegtext:
sollten ... eltern ... bei ihren lebzeiten ihren kindern ... die erbzinsgueter kaeuflich ... zuschlagen, soll auch solches mit consens des lehnsherrn und unbeschadet der ... sterbe und kauflehnwaare geschehen
Datierung: 1698
Fundstelle: HalberstProvR. 23
- Belegtext:
die tauschlehen-gelder nur zur haelfte, als sonsten die kauflehen-gelder oder kauf-lehen-waare ausmachen
Datierung: 1731
Fundstelle: Ludewig,Anzeigen I 219
Faksimile
- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Datierung: 1736
Fundstelle: Ludewig,Anzeigen II 336
Wort danach: Käufler
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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