Wort davor: Kaufgulden

Kaufgut
Wortklasse: Neutrum

Kaufgut (I)
vgl. Kaufschatz (II).

Kaufgut (I 1)
Erklärung: durch Kauf (insbesondere während der Ehe) erworbenes Gut im Unterschied zu Erbgut (II).

Kaufgut (I 2)
Erklärung: zu Kaufgut erklärtes Erbgut.
Kaufgut (II)
Erklärung: Gegenstand eines Kaufs.
Kaufgut (III)
Erklärung: (zum Verkauf bestimmte oder gelangte) Ware.
Sachhinweis: HRG.1 II 686f.

Wort danach: Kaufhafer

Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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