Wort davor: Kaufbrief
Kaufbuch
Wortklasse: Neutrum
Kaufbuch (I)
Erklärung:
zur Eintragung von Grundstücks- und Grundrentenveräußerungen bestimmtes, von Amts wegen geführtes Stadt- oder Grundbuch.
vgl.
Kauf(s)landtafel,
Kaufquatern,
Kaufregister,
Kaufsregistratur.
- Belegtext:
anders machmen de oudecleercoopers ... alleene opden coopboeck daer aff gehouden ... doen executeren
Datierung: 1545
Fundstelle: CoutAnvers I 192
Volltext
- digitalisiert im Rahmen von "Recht uit de Lage Landen"
- Belegtext:
stadt- unnd kauff-buch de anno 1422 biß 1464
Datierung: 16./17. Jh.
Fundstelle: NArchSächsG. 10 (1889) 208
- Belegtext:
die kaufbücher, als darus die aestimation der güeter ... zu erlernen
Datierung: 1607
Fundstelle: WürtLTA.2 II 826
- Belegtext:
dieselben [Parteien] sollen alßbalden den kauf beschreiben, mit seinen zinnßbeschwehrden und anstößern in das gemein kaufbuch längst in 14 tagen für gericht insinuiren lassen
Datierung: 1611
Fundstelle: WürtLändlRQ. II 190
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Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Belegtext:
richter und rath ... wollen auch ein kauf- und waisenbuech neben verwahrungen ihrer verbrieften sachen halten
Datierung: Ende 17. Jh.
Region/Autor/Textsorte:
Niederösterreich
Fundstelle: ÖW. VIII 766
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Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Belegtext:
obwohlen ... zu einem jeglichen kauff die alleinige verwilligung beyder contrahenten genug ... ist, [verordnen wir,] ... daß ins künfftig, so offt liegende güter oder stehende rhenten
und gefäll kaufft ... werden, ... der kauff ... durch den gericht-schreibern in ein darzu absonderlich verordnetes kauff- oder aufftrags-buch eingeschrieben
werden solle ... [bei Unterlassung] solle das ... keine nullitaet nach sich ziehen
Datierung: 1713
Fundstelle: TrierLR. XVII § 1
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- Datierung: 1762
Fundstelle: Merschel,Rawitsch 62
- Belegtext:
durch die kaufbrieffe, kauf-buecher oder auf andere art beweisen ..., welche stuecke keine pertinentien seyen
Datierung: 1764
Fundstelle: Cramer,Neb. 47 S. 63
- Datierung: 1783
Fundstelle: Elsaeßer,BeitrKanzlei. 228
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- Datierung: 1784?
Fundstelle: WirtRealIndex IV 125
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- digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin (SBB)
- Datierung: 1785
Fundstelle: Fischer,KamPolR. I 595
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- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Datierung: 1785
Fundstelle: Fischer,KamPolR. I 696
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- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Datierung: 18. Jh.
Fundstelle: WürtLändlRQ. II 533
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Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Belegtext:
wo keine güterbücher bestehen, muß vor jeder eintragung einer hypothek auf das kaufbuch ... zurückgegangen ... werden
Datierung: 1830
Fundstelle: Puchta,Justizämter II 578
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- digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
Kaufbuch (II)
Erklärung:
kaufmännisches Handbuch, das zum Beweis kaufmännischer Geschäfte dient.
vgl.
Handelsbuch (II),
Kaufmannsbuch.
- Belegtext:
keiner aus dergleichen kauf- und handels-buechern oder andern privat-annotationen nach 6 monat besprochen ... werden [soll]
Datierung: 1693
Fundstelle: CCMarch. II 1 Sp. 203f.
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- digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- Belegtext:
wer auf jemandes kauff- oder krahmer-buch in ansprach genommen, mag nicht allein des buchs, worauf der zuspruch gegründet, edition in originali ... fodern,
sondern auch, wann er das haupt-buch und dessen einhalts nicht geständig ..., die cladde ... oder journal zu exhibiren mit suchen
Datierung: 1739
Fundstelle: Mevius,MecklLREntw. 829
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- digitalisiert von der ULB Düsseldorf
- Belegtext:
in den kur-braunschweigischen landen haben nur die kauf- und handels-buecher wider kaufleute halben beweis, keinesweges wider andere
Datierung: 1758
Fundstelle: Estor,RGel. II 359
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- Datierung: 1832
Fundstelle: Schlössing,KaufmWB. 188
Wort danach: Kaufburgrecht
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
- online verfügbar mit vielfältigen Recherchemöglichkeiten