Belegtext:
abgesehen von den ... festekathen ... und den freien bondenkathen sind die kathen- und instenstellen kein wahres eigenthum ihrer besitzer, ... es sind auf fremdem grund ... angelegte wohnstellen, zuweilen
ohne alles land ... [oder] doch mit einem dazu gelegten landtheile, durch dessen groeße sich eben die kathen von den instenstellen
unterscheiden, allein immer mit einem solarium in geld oder diensten an den grundherrn belastet Datierung: 1827
Fundstelle:StaatsbMag. VII 164