Wort davor: Kastenschuld
Kastenschwand
Wortklasse: Maskulinum
Erklärung:
natürlicher Abgang des in einem Kasten (II 3) eingelagerten Getreides, der bis zu einer obrigkeitlich bestimmten Höhe als
üblich anerkannt ist (wobei der Kastenknecht I ursprünglich Getreide bis zu dieser Höhe als Teil seiner Entlohnung dem Kasten
II 3 entnehmen darf).
sprachliche Erläuterung:
vereinzelt auch f., Grundwort eine Nominalbildung zu schwinden und schwenden.
vgl.
Kastenabgang,
Kastenreisach,
Kastenschweine,
Kastenschweinung,
Kastenschwende,
Kastenzins (III).
- Datierung: nach 1729
Fundstelle: HeidelbAbh. XV 71
[weitere Angaben: urk.?]
- Belegtext:
bey jedwedem angeblichen abgang, wie lang das getraid auf dem kasten geblieben, ob es neu oder alt, feucht oder trocken eingebracht worden, wohl untersucht und der kastenschwand hiernach ermaeßigt [werden solle]
Datierung: 1734
Fundstelle: Elsaeßer,BeitrKanzlei. 191
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- Belegtext:
ist vermoege gnaedigster hofkammer-resolution ... zur kastenschwand von ... waitzen und korn der 80ste theil passirlich
Datierung: 1774
Fundstelle: Wagner,Civilbeamte I 189
- Datierung: 1775
Fundstelle: Adelung II 1513
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- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Datierung: 1785
Fundstelle: Krünitz,Enzykl. 35 S. 672
- Belegtext:
[als] kastenschwand ... darf ... nur mehr der bey dem umsturz von selbst sich ergebende abgang per ausgab verrechnet werden
Datierung: 1788
Fundstelle: KurpfSamml. IV Reg.
[weitere Angaben: ebd. III 335 Marginalie]
- Belegtext:
die bis dahero unschicklich eingefuehrt gewest alte observanz mit verrechnung der kastenschwand keinen angang mehr findet, sondern ... getreue amtirung anverlanget wird
Datierung: 1789
Fundstelle: KurpfSamml. V 48
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- in Google Books
- Datierung: 1797
Fundstelle: KurpfSamml. V Reg. 112
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- in Google Books
Wort danach: Kastenschweine
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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