Wort davor: Kapphahn(s)gut
Kapphahn(s)lehen
vgl.
Gänselehen,
Hühnerlehen.
Sachhinweis:
vgl. zB. Krünitz,Enzykl. 69 S. 259-266; PreußSächsProvR. II 180.
- Belegtext:
non ignota feuda capi sunt quae kaphahns-lehne dicuntur vel kaphahns-gueter
Datierung: 1770
Fundstelle: Pufendorf IV 360
- Belegtext:
kapphahn-lehen, feudum capi, besteht darin, daß jemand unter der verbindlichkeit zur treue mit einem kapphahn-gute beliehen wird
Datierung: 1804
Fundstelle: Krünitz,Enzykl. 69 S. 259
- Belegtext:
das kapphahn-lehen gehoert unstreitig unter die sogenannten uneigentlichen lehen-arten
Datierung: 1804
Fundstelle: Krünitz,Enzykl. 69 S. 262
Wort danach: Kapplaken
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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