Wort davor: 1kappen
2kappen
Wortklasse: Verb
Erklärung:
besonders im seemännischen Bereich: in einer Notlage abhauen, abschlagen.
sprachliche Erläuterung:
zu germ. Wz. *kapp- (spalten), vgl. Kluge20 350.
- Belegtext:
wann ein schiffer ... dafuer haelt, daß er zu erhaltung leibes, schiffes und gutes ... masten oder thauen kappen ... oder sonst andern schaden am schiffe ... thun muesse, so
soll er die sache ... mit seinem schiffsvolcke unverzueglich ueberlegen und sich nach ihrem rath ... verhalten
Datierung: 1727
Fundstelle: PreußSeeR. Kap. 8 Art. 14
- Belegtext:
was an schiffsgeraethschaften, tauen, masten, segeln, in seenoth gekappet worden, muß nach dem zur zeit der kappung erweißlich gewesenen werth berechnet und verguetiget werden
Datierung: 1766
Fundstelle: PreußAssekuranz- u. HavereiO. 250 a
- Datierung: 1815
Fundstelle: Lohmann,HambRatschlüsse I 152
- Datierung: 1824
Fundstelle: Mittermaier,PrivR. 188
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- digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- Belegtext:
der begriff der havariegrosse ist der, daß alle schaeden ... dahin gehoren, die absichtlich herbeygefuehrt werden, um schiff und ladung aus einer ... gefahr zu retten ... [hierzu zählen]
vorsaetzlich gekappte masten ... gekappte anker und taue
Datierung: 1830
Fundstelle: Pöhls,HR. III 658
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- digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- Datierung: 1832
Fundstelle: Schlössing,KaufmWB. 187
- Fundstelle: DWB. V 196
- Fundstelle: TrübnerWB. IV 96
Wort danach: Kappenacker
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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