Wort davor: Kapitulationschluß
Kapitulationszeit
Wortklasse: Femininum
Erklärung:
(bei der Kapitulation IV schriftlich vereinbarte) militärische Dienstzeit, deren Dauer von der Waffengattung
abhängt und im Kriegsfall meist bis zum Kriegsende erweitert wird, auch strafweise verlängert werden kann.
vgl.
Kapitulationsjahr.
- Belegtext:
weiln er ... wegen seiner vor dem feinde erhaltenen blessuren ... seine capitulations-zeit redlich ausgedient [hat, wird er entlassen]
Datierung: 1736
Fundstelle: CAug. III 1 Sp. 1102
- Datierung: 1768
Fundstelle: Kreittmayr,AnmCMax. V 1649
[weitere Angaben: Entlassung nach Ablauf der Kapitulationszeit]
- Datierung: 1791
Fundstelle: KurpfSamml. V 618
[weitere Angaben: Vermögenskonfiskation bei Desertion]
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- in Google Books
- Datierung: 1792
Fundstelle: Schwarz,LausWB. I 264
[weitere Angaben: vorzeitige Entlassung]
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- Datierung: 1793
Fundstelle: Schwarz,LausWB. III 178
[weitere Angaben: keine Anrechnung der Jahre auswärtigen Kriegsdiensts infolge Gefangenschaft]
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- Datierung: 1794
Fundstelle: KurpfSamml. V 671
[weitere Angaben: Desertion im Felde nach Ablauf der Kapitulationszeit]
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- in Google Books
- Datierung: 1794
Fundstelle: Schwarz,LausWB. V 164
[weitere Angaben: Verlängerung nach Entweichen ins Ausland und Rückkehr]
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- Datierung: 1798
Fundstelle: RepRecht I 107
- Datierung: 1802
Fundstelle: Kropatschek,KKGes. XVI 346
[weitere Angaben: strafweise Verlängerung bei Desertion]
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- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Datierung: 1804
Fundstelle: BadKantonRegl. 24
[weitere Angaben: Reservedienst nach Ausdienung der Kapitulationszeit]
- Datierung: 1804
Fundstelle: BadKantonRegl. 25
[weitere Angaben: Verlängerung im Krieg]
- Belegtext:
die wirkung der milizpflichtigkeit besteht darin, ... daß er [der Pflichtige] in seinem kriegsdienste die geordnete kapitulationszeit aushalte
Datierung: 1804
Fundstelle: SammlBadStBl. III 486
- Belegtext:
in ... der ... ueber die milizpflichtigkeit ... erlassenen verordnung haben se. kurfuerstl. durchlaucht erklaert, daß die darin nicht bestimmte kapitulationszeit bei der infanterie
auf 8 jahre, bei der cavallerie auf 10 jahre und bei der artillerie auf 12 jahre bestimmt seyn soll
Datierung: 1804
Fundstelle: SammlBadStBl. III 489
- Belegtext:
[der Dienende soll nicht über die Zeit im Dienst gehalten werden,] so weit nicht der ablauf der kapitulations-zeit in einen krieg faellt, als waehrend welchem keine kapitulation ablaufen kann
Datierung: 1808
Fundstelle: BadKriegspflicht. 13
- Datierung: 1808
Fundstelle: BadKriegspflicht. 25
[weitere Angaben: mögliche Vertretung]
- Datierung: 1808
Fundstelle: BadKriegspflicht. 27
- Datierung: 1808
Fundstelle: BadKriegspflicht. 29
[weitere Angaben: Versorgung der Veteranen]
- Datierung: 1810
Fundstelle: Knapp,RepWürt. III 1 S. 238
[weitere Angaben: vorzeitige Entlassung]
- Datierung: 1811
Fundstelle: Knapp,RepWürt. III 1 S. 215 Anm.
[weitere Angaben: Heiratsverbot]
- Datierung: 1811
Fundstelle: v.Erffa,Steuern 56
[weitere Angaben: Steuerbefreiung]
- Datierung: 1812
Fundstelle: Knapp,RepWürt. III 1 Nachtr. 146
[weitere Angaben: Versorgung der Veteranen]
- Datierung: 1813
Fundstelle: Knapp,RepWürt. III 1 Nachtr. 75
[weitere Angaben: doppelte Kapitulationszeit als Strafe bei Eintritt eines Untertanen in fremde Kriegsdienste]
- Belegtext:
alle ausgewanderte, welche unter dem koenigl. militair dienste nehmen und die gesetzmaeßige capitulations-zeit dienen, treten wieder in den vollen genuß ihrer unterthanen-rechte ein
Datierung: 1815
Fundstelle: WirtRealIndex I 122
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- digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin (SBB)
- Datierung: 1817
Fundstelle: ProtBundesversamml. II 62
[weitere Angaben: keine Beendigung bei Wegzug der Familie in anderen Bundesstaat]
Wort danach: Kapitulatstelle
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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