Belegtext:
der [Steuerrevisions-] commissarius [soll] ... die capital-außrechnung deß ... ertrags und eigentlichen neuen steueer-anschlags [nicht] besonder vornehmen, sondern solches allein in der summ und class jeder gattung guether in jedem orth beobachten Datierung: 1718
Fundstelle:Reyscher,Ges. XVII 1 S. 351
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