Wort davor: Kanzlistenstelle
Kanzlistenstube
Erklärung:
Amtsraum für die Kanzlisten, zu dem Unbefugten (auch den Parteien und ihren Anwälten) im Hinblick auf den ungestörten Arbeitsablauf und möglichste Geheimhaltung der Zutritt streng verboten ist.
vgl.
Kanzleistube (I).
- Belegtext:
eß soll auch keiner auser wuercklichen canzleybedienten ohngefordert in die raths- und canzelistenstube oder registratur zu gehen sich geluesten lassen, widrigenfalß der eintringende
so wohl alß der canzleybediente, der solches nit ahnzeiget, jeder fuer haubts mit zwey rthlr. bestraffet werden
Datierung: 1714
Fundstelle: CCOsnabr. I 1 S. 149
- Belegtext:
was fuer sachen in waehrendem rathe von den parteyen einkommen, sollen in der secretairen- oder canzellisten-stuben auf einen sonderbaren tisch geleget ... werden
Datierung: 1723
Fundstelle: CCBrandenbCulmb. II 1 S. 91
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- Belegtext:
gebieten und befehlen [wir, Kurfürst] ..., daß nun und hinfuehro sowol die partheyen und sollicitanten als auch deren advocaten samt und sonders sich des aus- und eingehens iu
unserer cantzellisten-stuben ... gaentzlich enthalten oder, dafern sie etwa darinnen was zu verrichten haben, sich vorhero anmelden lassen, da sie aber bescheide zu sollicitiren,
solche vor der cantzellisten-stube durch die dazu absonderlich gemachte eroefnung abfordern sollen
Datierung: 1734
Fundstelle: BrschwLO. II 608
Wort danach: Kanzlistenteil
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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