Kanzlergeld
Erklärung:
nach Opitz,UrkMeißen 111f. vermutlich eine Sondersteuer neben der allgemeinen Landbede, deren Bedeutung völlig unklar bleibt: "am wahrscheinlichsten
ist, daß es ein Beitrag des Landes zu den Ausgaben der Zentralregierung war", wobei "man die Kanzlei bzw. ihren Leiter mit der Zentrale im allgemeinen gleichsetzte"; im einzigen urkundlichen Beleg erscheint
das Kanzlergeld nach Opitz aaO. als die einem oberen Verwaltungsbeamten bei der Zentralregierung, nicht dem Leiter der Kanzlei zustehende
Besoldung, nach H. Hofmann, Hofrat und landesherrliche Kanzlei im albertinischen Sachsen vom 13. Jh. bis 1547/48 (1919), S. 230, dagegen als Teil der Besoldung des Kanzlers.
vgl.
Kanzlerbesoldung.
Wort danach: Kanzlergilde
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
- online verfügbar mit vielfältigen Recherchemöglichkeiten