Wort davor: Kanzelzehnt
Kanzlei
sprachliche Erläuterung:
dem Grundwort nach eine Entlehnung aus lateinisch cancelli = Gitter, Schranke, Einzäunung. Bereits im 8./9. Jh als kanzella im Reichenauer Glossar Rb. belegt, und zwar in der lateinischen Bedeutung, dann wieder im 12. Jh. im Sachglossar des Summarium Heinrici im Abschnitt De habitaculis et aliis aedificiis. Die Form kanzelîe kennt erst das Mittelhochdeutsche, das die Ableitungssilbe -îe aus dem Französischen übernahm, "ein Lehnsuffix, das in gewisser Hinsicht als im Deutschen heimisch zu betrachten ist, zumal es die neuhochdeutsche Diphtongierung mitgemacht hat" (Henzen,DtWortb. 185).
Kanzlei (A)
Erklärung:
Der in Deutschland urkundlich nicht vor der 2. Hälfte des 12. Jhs. mit dem Begriff cancellaria und erst seit dem 14. Jh. als cantz(e)lige, cancellye,
can(t)zli, can(e)zley o.ä., für die ältere Zeit von der Urkundenforschung mit dem Verabredungsbegriff "Kanzlei" bezeichnete Personenkreis, dem die Erledigung der bei Gerichtsbarkeit, Rechtsetzung
und Verwaltung anfallenden Schreibarbeiten oblag, bildete urspr. eine kleine, locker gefügte Gruppe schreibkundiger, meist romanischer Notare (bei den Merowingern und Langobarden) oder besonders geschulter
geistlicher Schreiber (im karolingischen Reich) und verfestigte sich während des hohen und späten MA.s im Zuge eines langen Entwicklungsprozesses mehr und mehr zu einer zentralen verfassungsrechtlichen
Institution mit durchgebildeter Organisation und genau umrissenem, nun nicht mehr auf die bloße Schreibarbeit, Registrierung udgl. beschränkten Geschäftsbereich (s. unten unter B).
Dabei diente der aus der Hofkapelle herauswachsenden, unter der Leitung eines (seit dem 9. Jh. cancellarius genannten) Kapellans stehenden Kanzlei des deutschen Königs (Reichskanzlei)
die päpstliche Kanzlei als Vorbild, während die späteren Kanzleien der deutschen (weltlichen und geistlichen) Territorialherren und Städte im wesentlichen der Reichskanzlei nachgebildet waren.
vgl.
Kanzellariat,
Kanzellariatamt,
Kanz(el)lerei,
Kanzleiamt (I).
Kanzlei (A I)
Erklärung:
Päpstliche Kanzlei.
Sachhinweis:
Breßlau,Urk. I3 192-352; LThK.2 V (1960) 1313-1315 (Lit.); ClavisMed.
(1962) 125-127; Feine,KirchlRG.4 321-325 (Lit.); P. Herde, Beitr. zur päpstl. Kanzlei- und Urkundenwesen im 13. Jh. (1961).
- Belegtext:
bey einer so erstaunenden menge von sachen, welche in reichsangelegenheiten an die paepste aus der ganzen katholischen welt gelangen, ward eine kanzelley noethig, ueber welche
der kanzler gesetzt war. die wuerde eines kanzlers der roemischen kirche ... (cancellarius sedis apostolicae) wurde immer fuer so erhaben geachtet, daß man ihn als den ersten nach dem papste ansah
Datierung: 1785
Fundstelle: Krünitz,Enzykl. 34 S. 533
- Belegtext:
die kanzelley hat gewisse regeln, welche anfangs nur muendlich unter den kanzelley-bedienten fortgepflanzt wurden
Datierung: 1785
Fundstelle: Krünitz,Enzykl. 34 S. 537
- Datierung: 1829
Fundstelle: Müller,HdbKirchR. I 256
Kanzlei (A II)
Erklärung:
Reichs(hof)kanzlei; Reichstagskanzlei, Reichskammergerichtskanzlei.
Sachhinweis:
(insbesondere Geschichte, Organisation und Geschäftsgang der Kanzleien des Reichs): Bansa,Kanzlei; A. v. Brandt, Werkzeug des Historikers (61971),
112 - 117 (Lit.); Breßlau,Urk. I3 352 - 583 (Lit.); ClavisMed. 127 - 128; Conrad,RG.
(Lit.); Fellner-Kretschmayr 258 - 301; Fellner-Kretschmayr II; Fleckenstein,Hofkapelle;
Gross,Reichshofkanzlei; F. Hausmann, Reichskanzlei und Hofkapelle unter Heinrich V. und Konrad III. / Schriften d. MGH. 14 (1956) (Lit.); J. Hlavác«ek,
Das Urkunden- und Kanzleiwesen des böhmischen und römischen Königs Wenzel (IV.) 1376-1419/Schriften d. MGH. 23 (1970); K. U. Jäschke, Königskanzlei und imperiales Königtum im 10. Jhdt. / HistJb. 84 (1964)
288 - 333; H.-W. Klewitz, Cancellaria. Ein Beitrag zur Geschichte des geistlichen Hofdienstes / DArchMA. 1 (1937) 44-79; Schröder-Künßberg7;
Seeliger,Erzkanzler; Wohlgemuth,UrkReichshofger. (Lit.); K. Zeillinger, Die
Notare der Reichskanzlei in den ersten Jahren Friedrich Barbarossas / DArchMA. 22 (1966) 472 - 555 - siehe auch Literaturangaben bei Dahlmann-Waitz, Quellenkunde
der deutschen Geschichte (91931/32 und 101969ff.).
- Belegtext:
darzu unser herre der kunig antworte, und sunderlich umb die canzli, das ein riche die allwege bestalt habe und kein bischof von Mencze, und si auch allzit bisher also kommen;
so wise das auch eigintlich uz das buch mit der gulden bullen besigilt, als keiser Karle mit den siebin korfursten und andern fursten, herren etc. daz irkant und gemacht habin
Datierung: 1406
Fundstelle: Zeumer,QS.2 162
Faksimile
- Belegtext:
item wir [Erzbischof von Mainz] sulln ... s. gnaden lebteg gantz aus in ordnung und fürsehen der ybung nuczn gerechtikaiten und vell der römischen kanntzley
dhainerlay irrung noch intrag tun, durch unsselbs oder yemand anndern in ainicherlay weise
Datierung: 1463
Fundstelle: Seeliger,Erzkanzler 69 Anm. 2
- Belegtext:
wir bestätten auch dem genanten ... churfürsten [von Mainz] ... das ertz-cantzler-ambt des römischen reichs durch Germanien ... mit allen ehren würden und nutzen, die mögen uff
ihr gesinnen annehmen und regieren, und so sie die nit persönlich regieren, daß dann die vice-cantzlere und protonotarien in nahmen und von wegen des genanten ertz-bischoffe Bertholds und seiner nachkommen
die brieff, so von der römischen cantzley außgehen, subscribiren sollen
Datierung: 1486
Fundstelle: Seeliger,Erzkanzler 71 Anm. 1
- Belegtext:
ordnung der romischen ku. cantzley durch unns Bertholden ertzbischoff zu Maintz etc. furgenomen zu Mecheln uff denn dritten tag des monats octobris anno xciii
Datierung: 1494
Fundstelle: ÄltesteOrdnReichskanzlei 2
- Belegtext:
ordenûng des rômischen reichs cantzlei dûrch kûnig Maximilian fûrgenomen. wir ... bekhennen offentlich mit dissenn brieve und thûn khûndt allermenigclich: als bißher in unnsern
cantzleien baide rômisch unnd aûch ôsterreichisch henndel unnd sachen unnder einannder vermischt unnd aûßgegangen unnd deshalben die sachen, als die nottûrfft erhaischt, nit registrirt
unnd eingeschrieben sein, dardûrch ... unns, dem hâilgen reich unnd unnsern erblichen lannden mergklich irrûng schade unnd nachteyl erwachsen wûrde; das wir demnach ... ein ordenung unnd satzung, wie
eß hinfur mit unnsern canntzleien soll gehalten unnd alle sachen unnd henndel das hâilig reich unnser kûnigclich chamergericht unnd unnser erblannd berurnde aûßgeen unnd gefertigt
werden, gemacht unnd besloßen haben inmaßen wie hernach volgt
Datierung: 1498
Fundstelle: Seeliger,Erzkanzler 208f.
- Belegtext:
wo unser kais. reichscanzlei gehalten werden sol: ... beschlieslichen so ordnen und wellen wir, das an orten, da wir jederzeit im heiligen reich, unsern künigreichen oder erblanden unser beharlich hofleger
haben, zu haltung unser kais. reichscanzlei in unserm palatio, hofe oder herberg ... ordenlich und gnuegsame zimmer durch unsern obersten hofmaister oder marschalch ausgezaigt und von unserm verordneten
canzleidiener, der auch sein aufsehen auf unsern erz- und vicecanzler haben soll, jederzeit sauber gehalten und verwart ... werden, alles zu furderung unserer canzlei sachen und expedition
Datierung: 1559
Fundstelle: Fellner-Kretschmayr II 303
Faksimile
- digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
- Belegtext:
nachdem zwischen der rho. kay. mt. unserm allergn. herrn ains, auch dem ertzbischoff unnd churfursten zw Maintz meinem gnedigen herrn anderstails der verwaltung unnd administration halben irer mt. kaiserlichen
hofcanntzley hanndlung furgefallen, hat ir mt. mit seinen churfurstlichen genaden sich auf dißmall unnd bey disem werenden reichstag nachvolgennder puncten unnd articl freuntlich und gnedigclich verglichen
... der platz der canntzley soll an dem ort pleiben, dahin die kay. mt. denselben dieser zeit des wherenden reichstags verschafft
Datierung: 1559
Fundstelle: Seeliger,Erzkanzler 222
- Belegtext:
§ 3. reichscanzleien. das teutsche reich hat dreierlei canzleien 1) die reichscanzlei auf dem reichstage, so die churmainzische canzlei genennet wird; 2)
die canzlei des reichshofraths, so oefters den nahmen der reichscanzlei fuehret; und 3) die canzlei des cammergerichts. alle diese canzleien
stehen unter dem churfuersten von Mainz als des heil. roem. reichs erzcanzlarn. § 4. reichstagscanzlei. bei der churmainzischen canzlei auf dem reichstage mueßen die reichstagsgesandschaften
der staende ihre credentialien uebergeben und sich gehoerigermaßen legitimiren, auch bei ihrer abreise solches alldort anzeigen. nicht weniger haben die auswaertigen gesandten, residenten und agenten
ihre beglaubigungsbriefe da abzugeben und ihre unterhandlungen anzufangen. es werden auch daselbst alle memorialien, protestationen, requisitionen und dergleichen schriften, die an das reich gebracht
werden sollen, eingereichet, die reichsprotocolle gefuehret und diese allein vor authentisch gehalten. § 5. reichs-hof-canzlei. die reichs-hofcanzlei, welche auch die reichscanzlei genennt wird, ist
die canzlei des reichshofrathes. ... alle ... canzleibeamten stehen unter dem reichs-vice-canzlar, welcher im nahmen des kaisers und der churfuersten von Maynz als erzcanzlar
das direktorium fuehrt. ... in dieser r[eichs]hofcanzlei werden alle lehnbriefe, urkunden, privilegien, und welche regalien des reichs betreffen, ausgefertiget und dafuer gewiße
canzleitaxen bezahlet. ... Churmaynz hat bei der reichshofcanzlei seinen reichs-vice-canzlar und bestellet die uebrigen canzleybedienten. dieser churfuerst hat auch das recht, die canzlei
zu visitiren, zu verbeßern und vorschriften zu geben ... § 9. cammergerichtscanzlei. die dritte canzlei ist die cammergerichtscanzlei, so ebenfalls von Churmainz abhanget. ...
ueber alle ... fuehrt der canzleiverwalter das direktorium, welcher auch, so wie die uebrigen canzleipersonen, von Churmainz ernennt wird, ausser daß die copisten und kleinern canzleibedienten vom canzleiverwalter
angenommen werden koennen. ... in dieser canzlei werden alle acten und cammerdecreten ausgefertiget
Datierung: 1782
Fundstelle: Scheidemantel,Repert. I 510ff.
- Belegtext:
zu der cammergerichtscanzley in dem weitern sinne wortes gehoeren alle diejenigen, welche sowohl zur ausfertigung der beschluesse des gerichts [des Reichskammergerichts], als
zur aufbewahrung der acten gebraucht werden oder das archiv unter sich haben. aber eben hiernach theilet sich die canzley wieder in zwei theile, nehmlich die canzley
im engern sinne des worts und in die leserey. chef von beyden, oder von der ganzen canzeley, ist der sogenannte canzleyverwalter. er hat die direction ueber alle zur canzley gehoerige personen
Datierung: 1800
Fundstelle: RepRecht V 99
Kanzlei (A III)
Erklärung:
Kanzlei der Reichsfürsten und anderer (weltlicher und geistlicher) Territorialherren und Grundherrschaften, meist durch Weiterentwicklung der älteren einfachen Schreibstube zur obersten
Landesbehörde ausgebildet im Zusammenhang mit der Entstehung der Landeshoheit und dem Ausbau der Landesherrschaft während des späten MA.s und im Zuge der Neuorganisation der territorialstaatlichen Verwaltung zu Beginn der Neuzeit.
Sachhinweis:
(Literatur in Auswahl außer den bei Breßlau,Urk. I2/3 615 Anm. 1 und 600 Anm. 5 genannten Werken). Weltliche Territorien: L. Andresen/W. Stephan,
Beiträge zur Geschichte der Gottorfer Hof- und Staatsverwaltung von 1544 - 1659/QFSchleswHG. XIV/XV; Arendt,BrandenbKanzlei;
G. v. Below, Quellen zur Geschichte der Behördenorganisation in Jülich-Berg im 16. Jh./ZBergGesch. 30 (1894) 8 - 168; Bernhardt,ZentralbehWürtt. I; H. Bier, Das Urkundenwesen und die Kanzlei des Markgrafen a. d. Hause Wittelsbach 1323 - 73 (Diss. phil. Berlin 1907); Brauch,CalenbGöttingVerw.;
Breßlau,Urk. I3 583-618; Busch,BrschwKanzleiwesen; Carlebach,BadRG.
I/II; K. Dülfer, Fürst und Verwaltung. Grundzüge der hessischen Verwaltungsgeschichte im 16.-19. Jh./HessJb. 3 (1953) 150-223; C.A. Endler, Hofgericht, Zentralverwaltung
und Rechtssprechung der Räte in Mecklenburg im 16. Jh./MecklStrelGBl. 1 (1925) 118-156; Engel,LippeArchive;
Goldfriedrich,KursächsKanzlei; W. Grohmann, Das Kanzleiwesen der Grafen von Schwerin und der Herzöge von Mecklenburg-Schwerin im MA./JbMeckl.
92 (1928); Gundlach,HessZBeh. I / II; H. Herz, Die Kanzlei d. Grafen von Käfernburg-Schwarzburg von ihren Anfängen bis zur Mitte des 14. Jh. (Diss.
phil. Halle 1963); O. Hintze, Hof- und Landesverwaltung in der Mark Brandenburg unter Joachim II. / Hintze,Regierung 204- 254; H. Hofmann, Hofrat
und landesherrliche Kanzlei im meißnisch-albertinischen Sachsen vom 13. Jh. bis 1547/48 (Diss. phil. Leipzig 1928); Hofmann,BayrRegSyst.; W.
Lippert, Studien über die wettinische Kanzlei und ihre ältesten Register im 14. Jh. / NArch. 24 (1899) 1ff.; QBehGBayr.;
G. Mehring, Beiträge zur Geschichte d. Grafen von Wirtemberg / WürtVjh.2 25 (1916) 325-364; E. Mertens, Das Urkunden- und Kanzleiwesen der Herzöge von
Braunschweig und Lüneburg. Die Regierungszeit der Herzöge Albrecht und Johann 1252-1279 (Diss. phil. Göttingen 1961); P. Moraw, Kanzlei und Kanzleipersonal König Ruprechts / ArchDiplomatik
15 (1969) 428-531; Oestreich,Regiment; v.d.Ohe,LünebVerw.; W. Ohnsorge, Zur Geschichte der Kanzlei
und des Hofgerichts zu Wolfenbüttel im 16. und 17. Jh. / QFBrschw. XIV; Opitz,UrkMeißen; Pischel,VerwWeimar;
I. Rahn (jetzt Turtur), Regierungsform und Kanzlei Herzog Stephans III. von Bayern 1375-1413 (Diss. phil. München 1952); Sallmann,VerwJülich;
Th. Schieffer, Die lothringische Kanzlei um 900/DArchMA. 14 (1958) 16-148; L. Schnurrer, Kanzlei und Urkundenwesen der niederbayerischen Herzöge aus dem Hause
Wittelsbach 1255-1340 (Diss. phil. München 1953); Vogelsang,PfälzKanzlei; W. Volkert, Kanzlei und Rat untr Herzog Stefan II. (Diss. phil. München 1951); K. Wagner, Das brandenburgische Kanzlei- und Urkundenwesen
zur Zeit des Kurfürsten Albrecht Achilles 1470-86 (Diss. phil. Berlin 1911). -- Geistliche Territorien: H. Aubin, Die Verwaltungsorganisation des Fürstbistums Paderborn im MA./Abhandlungen zur mittleren
und neueren Geschichte 26 (1911); A. Barth, Das bischöfliche Beamtentum im MA., vornehmlich in den Diözesen Halberstadt, Hildesheim, Magdeburg und Merseburg/ZHarz
32 (1900) 322-428; J. Böhmer, Das geheime Ratskollegium, die oberste Landesbehörde des Hochstifts Paderborn 1723-1802/BeitrNSachs. 4, H.21 (1910); Goldschmidt,Mainz; F. Heinrich, Das fürstlich würzburgische Gebrechenamt. Ein Beitrag zur Organisation der Zentralbehörden im Hochstift Würzburg vom Beginn
des 16. Jhs. bis zur Säkularisation/ArchUFrk. 66 (1927) 1-142; Kirn,MainzKanzlei; P. Kliemann, Studien
zur deutschen Urkunde in Bayern und Österreich im 13. Jahrhundert mit besonderer Berücksichtigung der Salzburger Kanzlei, Diss. phil. Berlin 1956; K. Krägeloh, Die Lehnkammer des Frauenstifts Essen. Ein
Beitrag zur Erforschung des Essener Kanzleiwesens / BeitrEssen 48 (1930) 99-278; G. Liebe, Die Kanzleiordnung Kurfürst Albrechts von Magdeburg, des Hohenzollern
1538/ForschBrandenbPr. 10 (1898) 31-54; R. Lüdicke, Die landesherrlichen Zentralbehörden im Bistum Münster. Ihre Entstehung und Entwicklung bis 1650/ZWestf. 59 (1901) 1-169; P. Rassow, Die Kanzlei St. Bernhards von Clairvaux/Studien und Mitteilungen zur Geschichte des Benediktiner-Ordens NF. 3 (1913); P. Richter,
Über die Kanzlei des Trierer Erzbistums in der ersten Hälfte des 13. Jhs./WestdZ. 34 (1913); B. Turón, Z dziejów kancelariss biskupów wroctawskich w Nysie
v latach 1601-1700 (Aus der Kanzlei der Breslauer Bischöfe in Neiße in den Jahren 1601-1700), Sobótka 19 (1964) 88-96; A. Wendehorst, Tabula Formarum curie episcopi. Das Formularbuch der Würzburger Bischofskanzlei
von ca. 1324/QFBistWürzb. 13 (1957); E. Wisplinghoff, Die Kanzlei der Erzbischöfe von Köln im 10. Jh., mit einem Exkurs über die erzbischöfliche Kanzlei in
Trier/JbKöln 28 (1953). -- Österreich: Th. Fellner, Zur Geschichte der österreichischen Centralverwaltung 1493-1484, I. Bis zur Errichtung der österreichischen
Hofkanzlei/MIÖG. 8 (1887); Fellner-Kretschmayr I; H. v. Fichtenau, Die Kanzlei der letzten Babenberger/MIÖG. 56 (1948) 239ff.; L. Gross, Der Kampf zwischen Reichskanzlei und österreichischer Hofkanzlei um die Führung der auswärtigen Geschäfte/HistVjschr.
22 (1924/25) 279-312; R. Heuberger, Das Urkunden- und Kanzleiwesen der Grafen von Tirol, Herzöge in Kärnten a. d. Hause Görz/MIÖG. Erg.-Bd. 9 (1913) 50ff., 265ff.;
F. Huter, Die Anfänge einer landesfürstlichen Kanzlei in Tirol/Festgabe H. Steinacker (1956) 66-84; I. Luntz, Urkunden und Kanzlei der Grafen von Habsburg und Herzöge von Österreich 1273-98/MIÖG.
37 (1917) 411-478; F. Reinöhl, Geschichte der k. u. k. Kabinettskanzlei/Mitt. d. österr. Staatsarchivs Erg.-Bd. VII (1963); Stolz,ÖstVG. 154-158; F. Stundner,
Die Kanzlei des Regiments der nö. Lande zur Zeit Ferdinands I. 1521-64/JbLkNÖ.2 31 (1953/54) 95-112; V. Thiel, Die innerösterreichische Zentralverwaltung
1594-1749/ArchÖG. 105 (1917) 1-210 (1929) und 497-670.
- Belegtext:
es soll ouch unser yeglicher herre sin eigen cantzlye haben
Datierung: 1441
Fundstelle: WürtVjh.2 25 (1916) 337
- Belegtext:
diss ist der schreiber in der cantzley eidt ...
Datierung: 1460/80
Fundstelle: Goldfriedrich,KursächsKanzlei 131
- Belegtext:
sullen kantzler, secretarien und schriber mit iren knechten, die zu der cancelly gehoerende, und iglicher von ine globen und lyplich zu dene heiligen schweren, unserm gn.h. und
syner gn. stiffte getruwe und holt zusyn, auch nach yrem besten vermogen zu raten, ... zu dictiren, zuschreiben, zu registrieren, zugewartten und zudienen, wie das iglichem zuthun gebueret oder bevolhen wirdet
Datierung: 1489
Region/Autor/Textsorte:
Kurtrier
Fundstelle: MittPreußArch. 17 (1911) 116
- Belegtext:
der cantzler soll sich als das haubt der cantzlei und aller derselben handlungen und geschefte underziehen, den mit fleis und ernst ob sein und die durch sich selbst und die andern
schreibere zum besten handeln und ufrichten, wie einem cantzler gebüert und inmassen hernach volget
Datierung: 1504
Fundstelle: Carlebach,BadRG. I 72
Faksimile
- Belegtext:
item das die canzlei mit räten und schreibern von etlichen dapfern, frommen, verstendigen und geschickten personen besetzt und versehen werde, die nicht einander mit freundschaft
oder sonst verwandt ... und die allein die ehr gottes, auch gemeinen nutz unsers gnedigen herrn und des lands bedenken und iren aigen nutz nicht betrachten ...; item das die rät und canzlei
vom adel der landsässen und sonst mit leuten us dem land geborn besetzt werden
Datierung: 1514
Fundstelle: WürtLTA.1 I 172
- Belegtext:
hofmeister, statthalter, canzler, hofräte, secretarii, schreiber und andere der canzley verwante personen
Datierung: 1525
Fundstelle: Vogelgesang,PfälzKanzlei 44
- Belegtext:
daß wier in unser cantzley nachfolgende ordenung zu haltenn befohlen
Datierung: 1547
Region/Autor/Textsorte:
Sachsen
Fundstelle: Posse,Privaturk. 213
- Belegtext:
bey vnnserm regiment zu Zwaybrücken vnnd der canntzlej daselbs
Datierung: 1559
Fundstelle: ZweibrückenKanzlO. 107ff.
- Belegtext:
nachdem vns an vnserer canzley nicht weniger gelegen, wollen wir in vnsern hofflagern eine saubere und ordentliche und bequeme canzeley ... halten und dan
auch fleißige verstendige und geuebte personen, als nemlich drey secretarien, drey substituten oder copisten vnd einen canzley jungen, halten und dieselbigen zu jederzeit durch vnsern canzlern mit vnsern wissen und willen auff und annehmen
Datierung: nach 1560
Fundstelle: Kamptz,MecklStPrR. V 359
- Belegtext:
da i.f.g. nicht muglich ist, aller sachen und notturft auszuwarten, auch nach gelegenheit der lande nit wol stets an einem ent verpleiben kan, dass neben i.f.g. hofrecht [Rat] und
folgender cantzeleien ein stendiger pleibender rat und cantzlei und registration verordent und gehalten werde, zu Dusseldorf in gulichischen, bergischen
... [Sachen], dergleichen zu Cleve ..., damit ein jeder wissen moege, wa er in abwesen i.f.g. anzusuchen
Datierung: 1564
Fundstelle: ZBergGesch. 30 (1894) 55
- Belegtext:
dass unsere geliebte brüeder nunmer fur ire geburende brüederliche tail der österreichischen lande ire sondere canzleien und expeditiones haben
Datierung: 1565
Fundstelle: Fellner-Kretschmayr II 313
Faksimile
- digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
- Belegtext:
nachdem wir ... in die regierung unser fürstenthümbe [Bremen und Lübeck] kommen und zu einer obrigkeit denselbigen darumb verordnet, daß wir ... mit allem fleiße darauf sehen und
befürdern sollen, daß die liebe justitia armen und reichen ohne allen unterschied unverzüglich administriret und bey unserer fürstlichen cancellej die ordnung gehalten, dadurch gleich und recht befördert
Datierung: 1599
Fundstelle: QFSchleswHG. XV 34
- Belegtext:
so haben wir vorige vnnsers herrn vatters dabeuor vffgerichte canntzley ordtnung mit besonderm bedacht vor die hanndt nehmen, dieselbe reuidiren vndt erneueren laßenn, vnnd woellen demnach, daß in allen
bey vnnser canntzley vorfallenden sachenn derselben stracks vnndt vnweigerlieh gelebt vnnd ohne alle verhinderung vnd gefehrde bey vermeidung vnnser vnngnedigen straf nachganngen werde
Datierung: 1628
Fundstelle: HessSamml. II 11
Faksimile
- Belegtext:
die von jhro kayserl. mayestät oder andern fürsten einkommende schreiben sollen vneröffnet in die geheimme canzley geschicket werden, wann sye nicht absonnderlich in den hofrath gehören
Datierung: 1677
Fundstelle: QBehGBayr. 232
- Belegtext:
damit ... diese vnsere ... verordnung ... befolget vnd sich niemand mit der vnwissenheit entschuldigen koenne, so solle dieses vnser decret bey vnserer cantzley in dem rath oeffentlich verlesen ... werden
Datierung: 1707
Fundstelle: CCOsnabr. I 1 S. 412
- Belegtext:
dem proto-notario lieget nach unserem vicepraesidenten ob die aufsicht auf die cantzleybediente und deren verrichtungen ... in der cantzley
Datierung: 1712
Fundstelle: BrschwLO. II 16
- Belegtext:
und da auch die schlesische kanzelei von denen andern von je her abgesondert gewesen und dem kanzelei-directori ohnmöglich fällt, auch die dahin gehörigen häufigen expeditiones
mit zu respiciren, so muß besagte schlesische kanzelei durch ihren ersten kanzellisten, oder wen sie sonsten dazu tüchtig und dienlich erachten wird, alles dasjenige, was in gegenwärtigem
regelement guter ordnung und promptitude halber verordnet worden, besorgen lassen. mithin bleibet dieselbe von denen andern expeditionen vor wie nach separiret
Datierung: 1755
Fundstelle: ActaBoruss.BehO. X 371
Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Belegtext:
es sonderten sich allgemach die hauptkollegien so sehr von einander ab, daß sie ihre eigene kanzleyen unter aufsicht eines kanzleydirektors erhielten
Datierung: 1785
Fundstelle: Fischer,KamPolR. II 5
Faksimile
- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Belegtext:
verschiedene landesherrliche kanzleyen. in den reichslaendern befinden sich besondere hof- geheime- justiz- lehen- regierungs- oberappellationsgerichtskanzleyen, die ihre kanzleydirektoren,
sekretarien, notarien und protonotarien, aktuarien, kanzlisten, protokollisten, konzipisten, kopisten, registratoren, archivarien u.s.w. besizen
Datierung: 1785
Fundstelle: Fischer,KamPolR. II 7
Faksimile
- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Belegtext:
in den preußischen staaten besitzt jedes kollegium seine eigene kanzley. ... das oberhaupt dieser einzelnen kanzleyen heist kanzleydirektor
Datierung: 1785
Fundstelle: Fischer,KamPolR. II 8
Faksimile
- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Belegtext:
die dermalige kanzley bestehet aus dem direktor, so ein profeß des gotteshauses, dann drey weltlichen, nemlich einen oberamtmann, einen syndicus und einen konsulenten ... zuweilen auch einige geistliche als raethe
Datierung: 1786
Fundstelle: Montag,AbteiEbrach 205 Anm. f
Kanzlei (A IV)
Erklärung:
städtische Kanzlei.
Sachhinweis:
Breßlau,Urk. I3 617/18; Burger,Stadtschreiber; Eheberg,StraßbVG.;
F. Elsener, Notare und Stadtschreiber (1962);Jahn,KanzleiZerbst; E. Kleeberg, Stadtschreiber und Stadtbücher in Mühlhausen i. Th. vom 14.-16. Jh./ArchUFrk. 51 (1909) 407-490; F. Merkel, Das Aufkommen der deutcshen Sprache in den städtischen Kanzleien des ausgehenden Mittelalters/Beiträge zur Kullturgeschichte
des Mittelalters und der Renaissance 45 (1930); Pitz,Schriftwesen; K.H. Rexroth, Die Entstehung der städtischen Kanzlei in Konstanz/KonstanzGRQ.
XII; A. Schmidt, Die Kanzlei der Stadt Erfurt bis zum Jahre 1500/MittErfurt 40/41 (1921) 1-88; W. Spiess. die Zentralverwaltung der Stadt Braunschweig in
hansicher Zeit bis 1671/QFBrschw. XV 105-114.
- Belegtext:
es sol ouch her Jeger und sin sun und die andern zwene underschriber und alle die, so hie noch iemer in die cantzelige an ir statt koment, sich verschriben noch der besten forme;
wers ob ir deheiner iemer usser der cantzelige und von der statt Strassburg keme, was su dan wissent und vernomen hant by der statt in der cantzelige ...,
das sollent su zu ewigen tagen verswigen und damit niemer wider die gemeine statt zu Strassburg oder ire burger zu sinde
Datierung: 1322
Fundstelle: StraßbUB. IV 2 S. 156
- Belegtext:
der burgermaister und grousser und klainer raute zuo U. sind durch gemains nutze und frommen willen armer und richer zuo raut worden und haund gesetzet, vestiklich zuo halten, das nu fuirbas nieman,
in welchem wesen der ist, hie ze U. nichtzit, das unser statt insigel antrifft, dehainen hiraitbriefe, urtailbriefe oder spruchbriefe noch dehainerlai gemaechtbriefe schriben noch machen sol, denne das
die alle und iegliche in unser geschwornen stattkanzli suillen geschriben werden bi unserm geschwornen stattschriber und sinen schribern, und wer sich daruiber des understuende, ichtzit hie ze U. ze
schriben, das hie vorbegriffen ist, der wuirde daurumbe straufe und buoss liden. besunder die schriber, die usser halb unser geschwornen cantzli soelichs immer schriben, maint
der raute darumbe ze straufen, das er sin hernauch entladen wuirde. davor wisse sich menglich zuo hueten
Datierung: 1420
Fundstelle: UlmRotB. Art. 478
Faksimile
- Belegtext:
du solt auch alle und iede räte und gerichtzhandlungen, darbei du bist, in der ratstuben, im thurn, in erkondigungen, rechnungen oder sunst usserhalben vernemen wirdest, biß in den tod verschwigen, besonder
iemandts usserhalben ains statthalters oder stattschribers derselbigen räte, ratschlag, erköndigungen, rechnungen, urtail, entschid, noch beschluß, weder durch schrift, wort, noch anderer gestalten, nit
anzaigen, eroffnen, noch wissend machen, was brief, register, schriften oder copien, die auch von mein herren oder ainem ratschriber ald partheien, so gütlich oder rechtlich von inen zuo handeln haben,
zuo deinen handen gegeben oder dir sunst zuokommen ald selbst gwar wirdest, dieselbigen alle und iede sollest und wöllest in das rathus oder canzlei an ir iedes gepürend ort
alweg unverzogenlich legen, behalten und versorgen, darmit du die ieder zeit min herren und dem stattschriber widerumb unerkent antwurten megest und wissest
Datierung: um 1510
Fundstelle: ÜberlingenStR. 224
Faksimile
- Belegtext:
daß keiner, wes standes oder wuerden der auch sey, sich unterstehen solle, ohn ausdruecklichen vorhergehenden consens und beliebung seiner eltern oder vormuender sich in einige ehegeluebde einzulassen,
dann auch, daß insgemein mit denen verloebnuessen an keinen andern oertern dann in einer kirche oder auf der cantzley oder in ihrer eltern, vormuender, anverwandten und in deren
ermangelung in anderer ehrlich und wohlbeglaubter leute haeusern ... zu verfahren
Datierung: 1697
Fundstelle: LübOGO. 124
Kanzlei (B)
Erklärung:
rechtliche Funktion der Kanzlei (unter Ausschluß der päpstlichen Kanzlei).
vgl.
Kanzleiarchiv,
Kanzleiballei,
Kanzleiexpedition (II),
Kanzleifiskalat,
Kanzleigebührenkasse,
Kanzleikasse,
Kanzleikollektur,
Kanzleiregistratur (I),
Kanzleitaxamt,
Kanzleitax(e) (II).
Kanzlei (B I)
Erklärung:
Regierungs- und Verwaltungsbehörde.
vgl.
Kanzleibehörde,
Kanzleidienststelle,
Kanzleikammer (II),
Kanzleistaat.
Kanzlei (B I 1)
Erklärung:
Leitung der Staatsgeschäfte allgemein.
- Belegtext:
auch die hendel sunst ausser der canntzley nit bringen ... item der ku. mt. unnd alle andere nottige sachen, der man gedechtnus haben muß, sonderlich die versigelt verschreybung,
es sey umb dinst pflege lehen gabe provision leybgeding verzeyhung privilegien bestettigung presentatz nominatz wapenbrieff und dergleichen sachen, so auß seiner mt. selbs person unnd bevelh vlissen
Datierung: 1494
Fundstelle: ÄltesteOrdnReichskanzlei 4
- Datierung: 1498
Fundstelle: Fellner-Kretschmayr II 48
Faksimile
- digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
- Belegtext:
wiewol wir nit vil in die canzli gangen sind, ist doch nichtzit, daran uns und unserm furstentumb gelegen, es si mit ufnemen gelts, usrichtung dapferer sachen, verlihung der pfründen,
annemung der diener und amtlut und waran gelegen, das ist mit unserm wissen, willen und gehais beschenhen
Datierung: 1514
Fundstelle: WürtLTA.1 I 199
- Belegtext:
gleicher gestallt soll man sich auch, wann wir [Pfalzgraf Wolfgang von Zweibrücken] personlich bey der canntzlej sind, inn sachen, da es die notdurft erfordert,
yeder zeit bey vnns beschaids erholen, damit wir beuelh geben mögen, wie man sich in sölhm allen halten vnnd erzaigen soll
Datierung: 1559
Fundstelle: ZweibrückenKanzlO. 119
- Belegtext:
wo den ambtleüten sölher verträg [Staatsverträge] halber vber kurtz oder lanng ettwas zweifl fürfiell, das sy mit guetem bedacht handln vnd sich bej vnserer canntzlej allweg bschaids erholen sollen
Datierung: 1559
Fundstelle: ZweibrückenKanzlO. 171
- Belegtext:
wan auch sachen vor der canzlej furgefallen, so der wichtigkeit, das die raethe vor noetig erachten, vns darauß zu referiren, so soll der canzlaer beneben einem von den raethen
vnd secretario nach hoffe kommen vnd relation thuen. es soll aber gleichwoll solches eher nicht geschehen, ehe vnd beuor sie der sachen genugsamen bericht haben, vnd dieselbe zum bescheide stehett
Datierung: 1610
Fundstelle: CCOsnabr. I 1 S. 44
- Belegtext:
habe jch zu verhuetung allerhand besorgenden vnrichtigkeit in meiner absentz die regierung meines stiftes ... ander gestalt zu bestellen nothwendig befunden ... will hiemit meine canzley
mit drey gelahrten bestellet vnd darin nachgesetzte persohnen .. verordnen ... sollen vorgemeldte meine raethe sich mit einander freywillig begehen in publicen sowohl als in privat negotiis etc.
Datierung: 1645
Fundstelle: CCOsnabr. I 1 S. 272 Anm. 30
- Belegtext:
die von jhro kayserl. mayestät oder anderen fürsten einkommende schreiben sollen vneröffnet in die geheimme canzley geschicket werden, wann sye nicht absonnderlich in den hofrath gehören
Datierung: 1677
Fundstelle: QBehGBayr. 232
- Belegtext:
soll er [Schultheiß] von niemand als von uns oder unserer cantzley ein befehl annehmen
Datierung: 1727
Fundstelle: BambBer. 8, 2 (1845) 124
- Belegtext:
ingleichen ist man alsdann [nach der Ankündigung eines Reichstags] in den cantzleyen derer meisten ... reichs-staende beschaefftiget, haupt-instructiones
abzufassen, wie sich ihre auf den reichs-convent abzuordnende gesandte ... zu betragen haben moechten
Datierung: 1752
Fundstelle: Moser,StaatsR. 46 S. 157
Faksimile
- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Belegtext:
die grafschaft Eberstein hat keine besondere collegia, sondern steht unter der fuerstlichen canzley
Datierung: 1772
Fundstelle: Moser,BadStR. 328
- Belegtext:
anfangs hieß das allgemeine landesherrliche rathskollegium kanzley, dessen arbeiten aber in der folge auf die regierungs- und justizsachen eingeschraenkt wurden. daher noch jezo
sogenannte justizkanzleyen so wie bey kleinen laendern statt aller kollegien ueberhaupt nur kanzleyen vorhanden sind. selbst in den groeßern reichsstaaten heist zuweilen die
vereinigung aller kollegien die kanzley
Datierung: 1785
Fundstelle: Fischer,KamPolR. II 5f.
Faksimile
- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Belegtext:
die canzley besorget die landesangelegenheiten in absicht des landtages und der landstaende und constituirt mit den sechs staendischen landraethen den landrath. sie ist das
forum des landesfuersten, bey welchem selbiger recht nimmt und giebt, so auch der landesfuerstlichen bedienten, beamten und magistrate, so wie der landstaende, und vertreten die advocati patriae et
fisci die gemeinen landes- und besondern hoheits- und fiscalischen sachen
Datierung: 1798
Fundstelle: Klöntrup,Osnabr. I 209
- Belegtext:
so muessen ... alle vorfaelle in grenzsachen der canzley einberichtet werden
Datierung: 1798
Fundstelle: Klöntrup,Osnabr. I 210
- Belegtext:
canzley ist derjenige oeffentliche ort, wo gewisse landessachen von den dazu bestellten personen eroertert und ausgefertiget, auch die noethigen acten und schriften aufbewahret
werden. ... jeder souverain ist in seinem lande eine canzley anzuordnen berechtiget, und eine solche canzley wird eine landescanzley genannt. was fuer
sachen dahin gehoeren, muß aus den besondern canzleyordnungen ersehen werden, wenn gleich im allgemeinen so viel seine richtigkeit hat, daß der regel nach nur regierungs- und landessachen, nicht aber
gerichtliche streitsachen vor die landescanzley gezogen zu werden pflegen
Datierung: 1800
Fundstelle: RepRecht V 141
Kanzlei (B I 2)
Erklärung:
Finanz- und Vermögensverwaltung einschließlich der Lehen.
- Belegtext:
im [Inhaber des commissariats eelicher sachen] dar von der dritteile des lones, so deszhalb geben wirdet, gedych und werde, und die andern taile in die canzlye fallend
Datierung: 1469
Fundstelle: WürtVjh.2 25 (1916) 360
- Belegtext:
[Amtmann zu Graben an Landhofmeister zu Baden:] nach dem ir mir geschrieben habent, alle weld und höltzer in myn ampt gehörig zum furderlisten besichtigen und über schlahen lassen,
wie vil jeder walt swin zu eckern ertragen möge und ... auch wie vil alter und junger schwin in mynem ampt syent, zum furderlisten in myns gnedigen herrn cantzly gein Baden wissen lassen, verzeuchent schicken, han ich gethan
Datierung: 1497
Fundstelle: Bergdolt,BadAllmenden 59
- Belegtext:
nachdem auch zu zeiten die unsern uns um lehn ansuchen, und wir an unserm wesentlichen hof nicht seyn, auch unsere räthe und canzley dieselbige zeit nicht bei uns haben, dadurch
ihnen ihr lehn aufgeschoben, daraus denn den unsern mühe und irrung erwächst
Datierung: 1499
Fundstelle: ZThür. 2 (1857) 104
- Belegtext:
was außgeben oder nachlaßen ist, sollen und wollen wir hinfur keinen zedel zeichen, er sey dann in unserer canzley durch unser landhofmeister und rethe, so jeder zeitt dorzu verordnet
werden und zum münsten zwen seyn, ... gezeichnet; ... wir sollen und wöllen auch allen unsern ober[n] und undern amptleuthen, kellern und andern, die außgeben haben, bey iren aiden
bevolhen [haben], hinfür nichts außzugeben dann zerung und bottenlöne und zu underhaltung der beu in den schloßen, als thach, fenster, offen, läden, brucken, doch keinen neuen baue
one bescheidt auß unserer canzlei und der gezeichneten zedel obbemelt zu machen
Datierung: 1504
Region/Autor/Textsorte:
Baden
Fundstelle: Kern,HofO. II 111
- Belegtext:
es sollen auch alle diejhenen, so von unsertwegen auszugeben haben, bey iren aiden hinfür von gellt, fruchten, wein und anderm niemandts weiter geben, dann man denselben ire[s]
diensts halb yeder zeit schuldigk und pflichtig ist, es were dann, das denselben der bevelch geschee uß unserer canzley durch ein gezeichenten zedel
Datierung: 1504
Region/Autor/Textsorte:
Baden
Fundstelle: Kern,HofO. II 113
- Belegtext:
[wenn] ein lehen verfiele, so soll er daran sein, das man auss der cantzley gebürende befelch gebe, damit dasselbig verfallen lehen vnns zum fürderlichisten heimgetzogen werde
Datierung: 1559
Fundstelle: ZweibrückenKanzlO. 214
- Belegtext:
wir wellen auch, das solcher unserer und des heiligen reichs regalien und lehenschaften, auch obberürter privilegien confirmation ..., erhebungen in graven-, herrn-, adels- und ritterstand, neue freihaiten
etc., so von uns als römischen kaiser ... gegeben werden, allain durch unsere reichssecretarien ... in gemeiner canzlei beschehen sollen
Datierung: 1566
Fundstelle: Fellner-Kretschmayr II 316
Faksimile
- digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
- Belegtext:
daß vbrige [Strafgeld] aber bey die cantzley verwahrliche vfgehabenn vnd zue milten vnd andern sachen gebraucht vnd verwendet werdenn soll
Datierung: 1628
Fundstelle: HessSamml. II 24
Faksimile
- Belegtext:
die ... contributions-ordre soll von den canzley-raethen mit zuziehung der beampten in die empter und kirspel proportionirlich abgetheilet werden ... die beampten sollen schuldig seyn, solche ihre anschlaege
monathlich ... der cantzley einzuschicken
Datierung: 1645
Fundstelle: CCOsnabr. I 1 S. 273 Anm. 30
- Belegtext:
daß dieselbe [voegte] dergleichen collecten-anlegung, ohne daß selbige zuforderst auff der cantzley approbiret, im geringsten sich nicht anzumaßen [haben]
Datierung: 1682
Fundstelle: CCOsnabr. I 1 S. 292
- Belegtext:
solte sich ein oder der andere darinnen [bei der Leistung der Abgaben und Zinsen] moros und saumselig erzeigen oder sonsten ein verderbliches haushalten fuehren, daß er mit abstattung
herrschafftlicher schuldigkeiten nicht zuhalten koente, muste schultheis in zeiten solches bei uns oder unserer cantzlei anthen, wann er anderst nicht selbsten darunter will zu
schulden kommen und angehalten werden, fuer diese die schuldigkeiten ... zu entrichten
Datierung: 1727
Fundstelle: BambBer. 8, 2 (1845) 123
- Belegtext:
die gueter der voegte, welche dem stifte schuldig geblieben sind, koennen zwar von dem gografen aestimirt, muessen aber bey der canzley in discussion gezogen werden
Datierung: 1798
Fundstelle: Klöntrup,Osnabr. I 210
Kanzlei (B I 3)
Erklärung:
Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung.
- Belegtext:
all vnser ober vnnd vnder amptleut ain trew vffsehen woellen lassen haben ..., dz sie dieselben [Trinker, säumige Schuldner, Asoziale] woellen annemen, lassen in fencknus legen,
mit mußsuppen vnnd wasser ain zytlang spysen, nachgestalt vnd gelegenhait ains jeden person vnnd verhandlung, es were dann die sach so geuarlich oder vermessenlich gehandelt, als dan sollen vnser amptluet
sollichs an vns oder vnser cantzly lassen langen, auch daby aines ieden gefangen ongeschicklichait anzaigen mit irem rat vnd gutbedunken, und alsdan wyters beschaid warten
Datierung: 1515
Fundstelle: Reyscher,Ges. XII 22
Faksimile
- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Belegtext:
daß alle und jede, so in allhiesiger statt wohnhafft, ihre ... ehegeluebde nirgend anderstwo, als allein in allhiesiger statt, durch ordentliche offentliche priesterliche copulation vollziehen und bestaettigen
sollen, es were dann sach, daß sie wegen anderwerter copulation von vns absonderliche bewilligung, und auß der cantzley einen schein darob, erhalten haben wuerden
Datierung: 1676
Fundstelle: SammlVerordnFrankf. III 563
- Belegtext:
[Statuten des Stifts Buchau:] solle hiemit allen unseren schultheissen, vorgesezten und denen sametlichen untertanen gebotten sein, daß ein jeder, so solche straffmeßige verbrechen,
so der gnädigen herrschaft zu holz und veld, wun und waid, trib und trab, fischenzen oder anderm zu schaden geschicht, selbsten sieht oder durch andere hört, dieselbe bey der cantzley
ohne allen verzug anzaigen [soll]
Datierung: 1678
Fundstelle: WürtLändlRQ. III 371
Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Belegtext:
wür ... ordnen ..., waß gebott und verbott wür oder in unßerm nammen unßere verordnete räte und oberambtleüt von unser canzley ... offentlich vor der gemaind oder einem oder anderm
in sonderhait gebieten und verbieten laßen werden, daß solches alles bey unaußbleiblicher straff und scharpfem einsehen gehorsamblich gehalten werden solle
Datierung: 1678
Fundstelle: WürtLändlRQ. III 373
Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Belegtext:
die erfahrnuß gibt, daß mancher sonst wohlhabender unterthan durch schlechte pflege und bauung seiner guetter, durch annehmung fremder schwehrer fuhren, durch vieles handeln und wandeln mit den juden,
wirthshausgehen, spielen und anderes ueble haußhalten nach und nach ... in das voellige verderben gerathe und denen ohnerzogenen kindern nichts als den bettelstab zuruecklasse; solchem nach soll schultheis
diejenige ... zur besserung ermahnen, denenselben die erbhuldigungs- und lehenspflicht ... vorlesen, damit sie ... sich bessern. solte aber dannoch die anhoffende besserung nicht erfolgen, hette schultheis
dieses uns oder unserer cantzley, seinen umstaenden nach, beyzubringen
Datierung: 1727
Fundstelle: BambBer. 8, 2 (1845) 125
Kanzlei (B I 4)
Erklärung:
Aufsicht über Erziehungswesen und Religion.
- Belegtext:
sollen sy [Hofmeister, Statthalter und Räte] ... achtung darauff geben, das die jhenige, so von kirchn güetern in schulen oder vniuersitetn erhalten werden, die stipendia nutzlich
anlegen, vnnd ... vnnsere stipendiaten zur canntzlej fordern vnnd sy notdurfftigclich examinirn lassen, wie dann sölhes vnnser kirchn-ordnung verrner mit sich bringt
Datierung: 1559
Fundstelle: ZweibrückenKanzlO. 164
- Belegtext:
sollen zuvorderst stathalter, canzler und räth in geistlichen sachen ein sonder vleißig ufsehen haben, daß ... der kirchenordnung und mandaten gelebt und nachgesetzt, die reine lehr erhalten und allen
secten und irrigen lehren ... gesteürt und gewert, ... desgleichen daß järlich die zwen synodi, sodann die zwen speciales und generales visitationes mit stathalters, canzler und räth vorwissen angericht
und gehalten werden, auch aus den räthen qualificierte taugliche personen neben den geistlichen darzu verordnen ... und, wann dieselben füriber die relationes der gebür verfertigt und inen in die canzlei überliefert werden, alsdann durch ein sondere deputation us den räthen die mengel, so sie darin befinden, notürftiglich beratschlagen
Datierung: 1578
Fundstelle: Carlebach,BadRG. II 152
Faksimile
- Datierung: 1600
Fundstelle: HeidelbUnivUB. I 333
Faksimile
- digitalisiert von der UB Heidelberg
- Belegtext:
[Schultheiß und kleiner Rat:] an die drey predigkanten allhier ..., daß alle fürgesetzte und undergebene predigkanten, professores und studiosi zuo statt und landt disen authorem
[Cartesius] und deßen asseclam, den Anthonium Le Grand, von sich geben, ihr mehherren die exemplaria ... abforderen, und nachdeme ihr sie werdet eingesamlet ... haben, sie sambtlichen
in ihr gn. cantzley allhier zu den vorigen liferen sollind
Datierung: 1680
Fundstelle: BernStR. VI 1 S. 522
Faksimile
- digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Belegtext:
die ordinari schulmeister, so ihre geschöpffte salaria haben ..., sollen alle bey der cantzley examinirt und confirmirt ... werden
Datierung: 1687?
Fundstelle: SchulO.(Vormbaum) III 307 Anm.
Kanzlei (B I 5)
Erklärung:
Aufsicht über bestimmte Organe der Rechtspflege und Verwaltung.
- Belegtext:
der ober burnmeister sol by sinem eide ein flissig uffsehen haben uff alle die burnen, die uff der almenden in der statt und vorstetten zu Strassburg sient, das deren ieglicher versehen werde mit zweyen
burnenmeistern usser den umbsehssen, so ... doselbs wasser holent, ... und sol denselben gebieten zu komen in die cancellye und inen doselbs die ordenunge tun vorlesen und die ouch sweren
Datierung: 1322
Fundstelle: StraßbUB. IV2 146
- Belegtext:
wa jemants ichtzit anzubringen oder zu clagen het, dz ainen amptman vnd gericht mit ainander betreffe, so sol ... das selb anfangs an vns inn vnser canzly gebracht, daruff dan
von vns oder vnsern raeten erkundigung geschehen vnnd alsdann vff dasselbig gehandelt werden sol, wie sich nach gestalt ... ieder sach wol gebuern wirt
Datierung: 1515
Fundstelle: Reyscher,Ges. XII 28
Faksimile
- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Belegtext:
was hinfuro von räthen, hofdienern, edlen vnd vnedlen, durch vns oder vnsern beuelch, durch hofmeister, canzler oder ander vnsere räth bestellt werden, dieselben all sollen in unser canzley
angesagt werden vnd alspald in ein sonder bestallregister mit iren namen vnd zunamen, besoldung, tag vnd jar aufgezaichnet vnd alsdan von inen rath- oder dienst-pflicht vnd aid genommen werden ... vnd
soll obgemelten vnsern räthen, dienern, amtleuten vnd haus-soldnern, so es die notturft eraischt vnd es vormals in vnser canzley gebraucht worden, ein bestallbrief aufgericht vnd
dagegen von ir jedem ein revers vnder seinem aigen (wo er sigelmeßig wer) oder ains andern sigel genommen vnd alsdan vnd vor nit zu seinem dienst, amt vnd besoldung gelassen werden
Datierung: 1525
Fundstelle: AmbergKzlO. 25
Faksimile
Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Belegtext:
wo auch einem diener nach endung seines getragenen ampts vnnd dinstes erlaubt oder einer ... beurlaubt wurde oder nit lenger dienen wölte, so solle dasselbig jeder zeitt in der cantzley angezeigt ... werden
Datierung: 1559
Fundstelle: ZweibrückenKanzlO. 118
- Belegtext:
wurde auch ettwo ainer vnserer vnderthan oder angehörign etwas bej der canntzlej anzaign, so den ambtleütn verweislich were oder konnftigclich zu nachtail raichen möchte, oder
sy gar angeben oder verclagen, so soll sölhes ... den ambtleütn eröffnet, ir verantwortung darauf gehort vnd alsdann beschehen, was an ime selbs billich vnd recht ist
Datierung: 1559
Fundstelle: ZweibrückenKanzlO. 150
- Belegtext:
[Statuten des Klosters Ochsenhausen:] eß sollen auch der pupillen, waißen und wittiben pfleger järlich in cantzley unserm secretario raitung thuen
Datierung: 1603
Fundstelle: WürtLändlRQ. III 332
Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Belegtext:
ferner sollen in vnnser cannzley ahngenohmmen vnd gerechtfertiget werden ... alle ... ambtssachen, wie auch da ahnn den vndergerichten ... den leuthen, es sey gleich durch nichthaltung
der gericht oder annderer vhrsachen halben, das recht versagt oder vber vnnsere oder vnnserer regierung vorschrifften ... gefehrlichen verzogen oder sonnsten partheylichkeit gebraucht wirdt, dieselbige
sachen moegen vnnsere stadthalter vnd raethe vf eines oder des anndern theill ahnnsuchen vf vorgehende ... bescheinung das denn also auch vor sich ziehen
Datierung: 1628
Fundstelle: HessSamml. II 18
Faksimile
- Belegtext:
auch [soll] an der cantzeley ein absonderlich prothocol darueber gehalten werden ... [und] sollen vnser cantzler vndt raehte zugleich
auffsicht nehmen, daß bey den beambten, richtern, vogten vndt allen befehllhabern dieses vnsers stifttes guete ordnung vndt gehorsamb gehalten, ein ieder seines beruefs vndt ampts fleisig auffwarte, vndt
keiner von den vnterthanen ... durch sie vnbilliger weise vndt wieder recht ... verletzet, sonder ieder bey seinen rechten vndt wollhergebrachten gebrauche gelassen ..., auch waß befohlen gehorsamblich zu wercke gerichtet werde
Datierung: 1652
Fundstelle: CCOsnabr. I 1 S. 127
- Belegtext:
wir ordnen hiemit, daß alle notarien, so in unsern landen und an unsern cantzley-gericht das notariat-amt brauchen wollen, innerhalb drey monathen nach publication dieses für unser cantzley
erscheinen, documenta creationis et immatriculationis, auch zugleich von der obrigkeit, darunter sie wohnen ..., zeugnüs ihres ehrlichen wandels und verhaltens, auch, da sie zuvor nicht bekant, protocolla
etzlicher durch sie verrichteter actuum fürbringen. darauf, nach befundener qualification und geschicklichkeit, [soll] die approbation erfolgen
Datierung: 1669
Fundstelle: GesSammlMecklSchwerin I 64
- Belegtext:
es sollen unsere untergerichte in criminal-sachen nach besage der peinlichen hals-gerichts-ordnung, bey verlust ihrer jurisdiction und anderer schweren straffe, zu verfahren und, wann deswegen zweiffel
von ihnen vorfället, sich bey den rechtsgelahrten des rechtens berichten zu lassen schuldig seyn. und wofern sich befinden solte, daß dawieder von ihnen gehandelt, so sollen sie vor unsere cantzley
citiret und vorbeschieden und von ihnen die acta abgefordert ... werden
Datierung: 1669
Fundstelle: GesSammlMecklSchwerin I 94
- Belegtext:
alle fuerstliche und stiftsbediente ... muessen von der canzley beeidet und vorgestellet werden
Datierung: 1798
Fundstelle: Klöntrup,Osnabr. I 209
- Belegtext:
so muessen auch alle todesfaelle landesfuerstlicher bedienten ... der canzley einberichtet werden
Datierung: 1798
Fundstelle: Klöntrup,Osnabr. I 210
- Belegtext:
die gografen und rentmeister muessen, wenn sie ausserhalb landes reisen wollen und dazu die landesfuerstliche erlaubnis haben, dieses der canzley anzeigen
Datierung: 1798
Fundstelle: Klöntrup,Osnabr. I 210
Kanzlei (B II)
Erklärung:
Gericht.
vgl.
Kanzleigericht,
Kanzleihof,
Kanzleikammer (II).
Kanzlei (B II 1)
Erklärung:
sachliche Zuständigkeit.
Kanzlei (B II 1 a)
Erklärung:
Schlichtung von Streitfällen im Güteverfahren.
- Belegtext:
die secretarj mugen ... sich alldann wider in die cannzlej ... verfuegen, die brief collaciniern vnnd verfertigen hellfen ... es soll auf ainen tag vber zwo guetlich verhör wo
es vmbganngen mag werden nit gesezt [werden]
Datierung: 1518?
Fundstelle: QBehGBayr. 193
- Belegtext:
all guetlich vnd vnuerbunden handlung sollen furtter bei vnser canzley von wort zu wort nit ... aufgeschrieben werden
Datierung: 1525
Fundstelle: AmbergKzlO. 26
Faksimile
Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Belegtext:
sollen ... die partheien, so ußerhalb hofgerichts vor der canzlei in rechtlichen prozeß erwachsen, desgleichen die güetlichen handlungen richtiglich gefürdert und erledigt werden
und umb mehrer richtigkait willen eines tags in der wochen zue den rechtlichen sachen sich vergleichen
Datierung: 1578
Fundstelle: Carlebach,BadRG. II 154
Faksimile
- Belegtext:
[wurde] herr praelat ... vmb tractation vnd vergleichung zu fürstlicher würzburgischen cantzley bestimmt vnd betagt
Datierung: 1610
Fundstelle: BambBer. 9 (1846) 231
- Belegtext:
der fron- und waldungsgerechtigkeit halben stritt und irrungen ..., derenhalben ... underschiedliche gütliche handlungen zwischen ihnen bei der canzlei alhie vorgenommen worden
Datierung: 1613
Fundstelle: BadW. 266
Faksimile
Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Belegtext:
zu hinlegung derselben [stritt und mißverstend] beide parteien ... bei unser hiesigen canzlei für unsern dazu sonderbar verordneten räten ... erschienen, daß hieruf beide teil
... in der güte vereinigt, verglichen und vertragen worden
Datierung: 1619
Fundstelle: BadW. 246
Faksimile
Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Belegtext:
in geringschätzigen oder auch wichtigen sachen, die an sich richtig und klar oder privilegiret seyn, soll unsere cantzley keinen weitleufftigen process gestatten, sondern summarie auch extra ordinem verfahren und verabscheiden
Datierung: 1669
Fundstelle: GesSammlMecklSchwerin I 71
- Belegtext:
wie wir dann ausdrücklich befehlen, daß weder in unser cantzley noch in aemtern und unter-gerichten in keiner sache mehr dann zween vorbescheide zur güte verstattet oder angesetzet werden sollen
Datierung: 1669
Fundstelle: GesSammlMecklSchwerin I 78
- Belegtext:
daß die parteien sich daselbst [beim fürstlichen Hofgericht] einzulassen scheu tragen und dahero ihre strittigkeiten lieber extrajudicialiter bei fürstl. canzlei
ausgemacht haben wollen, ist mir unwissend. vermutlich aber ist, daß sie verhoffen, auf solche weise schleuniger und mit geringeren kosten zu ihren rechten zu gelangen
Datierung: 1671
Fundstelle: Carlebach,BadRG. II 179
Faksimile
- Belegtext:
weilen bey vns verschiedene klagten einkommen, daß bey vnserer cantzley auch in gantz geringen sachen ein langwieriger process verstattet vnd mannigmahl 3 biß 4 vrtheil darinnen
abgesprochen, hiedurch aber denen partheyen offt mehrere vnkosten verursachet werden, als die haubtsache an sich selbsten außtraeget, also wollen wir gnaedigst, daß kuenfftighin, wan dergleichen geringe
sachen einkommen, die partheyen durch muendlichen vorbescheid verglichen oder in entstehung der guete jeden theil nur zwey schrifften gestattet vnd darauf, denen rechten nach, gesprochen vnd keine weitere
interpositiones querelae nullitatis, revisionis vnd dergleichen beneficiorum zugelassen werden sollen
Datierung: 1707
Fundstelle: CCOsnabr. I 1 S. 408
- Belegtext:
was aber diejenige sachen belanget, so bey der cantzley zuerst extrajudicialiter eingefuehret, sollen dieselbe an das judicial- oder auch sogenantes general commissions-gericht
nicht anders gebracht werden, als wan vorhero darinnen extrajudicialiter definitivè gesprochen und der beschwehrte theil um die gewoehnliche citation ad agendum et constituendum ansuchet
Datierung: 1735
Fundstelle: CCOsnabr. I 1 S. 445
Kanzlei (B II 1 b)
Erklärung:
Zivil- und Strafsachen in erster Instanz und Vollstreckungsmaßnahmen.
- Belegtext:
so aber bey vnnserer canntzlej sachn furkämen, die auch in iure beruen, als wann die vnnderthanen erbfell, oder was dergleichen ist, fürbringen, so solln sy ire notdurfft in ainer
geschribnen suplication anzaigen, damit man sich darauf notdurfftigclich resoluiern vnnd grüntlichen rechtmessigen beschaid geben könnde
Datierung: 1559
Fundstelle: ZweibrückenKanzlO. 146
- Belegtext:
[daß] die partheien, so ußerhalb hofgerichts vor der canzlei in rechtlichen prozeß erwachsen, ... richtiglich gefürdert und erledigt werden
Datierung: 1578
Fundstelle: Carlebach,BadRG. II 154
Faksimile
- Belegtext:
verfassungh gerichtlichen processes, darnach jn rechthengigen sachenn vor vnsern redthen ahn vnser canzley zuuerfarhen
Datierung: 16. Jh.
Fundstelle: CCOsnabr. I 1 S. 56
- Belegtext:
vnsere rethe vnd commissarii sollen ... ahn vnser canzlei ... gerichtliche audientz haltten
Datierung: 16. Jh.
Fundstelle: CCOsnabr. I 1 S. 60
- Belegtext:
in jeder wochen sollen zwo gerichtliche audientzen ... vf vnnser cannzley in der ordentlichen rath oder audientz stubenn gehalten werden, diesen gerichtlichen audientzen sollen
zum wenigsten zween vnnserer raethe beywohnen vnd achtung darauf geben, wie vnd was von den procuratoribus gehandlet virdt, citationes, compulsoriales, inhinbitiones vndt andere proceß decretiren, auch
anndere gewisse terminos ad procedendum praefigiren
Datierung: 1628
Fundstelle: HessSamml. II 18
Faksimile
- Belegtext:
ferner sollen in vnnser cannzley ahngenohmmen vnd gerechtfertiget werden alle lanndfriedbruchige sachenn vnd was dennselben ahnhengt, da einer den andern mit der thadt vergewaltiget
oder seines einhabenden guths enndtsetzt oder eines lanndtfriedtbruchs auß redlichen vrsachen in verdacht ist
Datierung: 1628
Fundstelle: HessSamml. II 18
Faksimile
- Belegtext:
welche frevel [5 fl. 4 (pfennig)] beim stattgericht erkant werden, die hohen strafen aber werden von der cantzelei oder aber vom amt Amorbach angelegt
Datierung: 1668
Fundstelle: Buchen 1094
Faksimile
- Belegtext:
soll unser cantzley die sequestration, auff beschehenes suppliciren oder auch nach befindung ex officio, anordnen und die streitige unbewegliche güter einem verwalter zu administriren
einräumen, aber die bewegliche güter entweder an einen gewissen ort verwahrlich beylegen oder " wo nöhtig, dieselbe verkauffen und das dafür eingenommenes geld dem obsiegenden theil zum besten sequestriren
und auff zinse glaubhafften gewissen leuten austhun und von allen ein richtiges inventarium fertigen lassen
Datierung: 1669
Fundstelle: GesSammlMecklSchwerin I 93
- Belegtext:
also bleibet ... der cantzley zuforderst die causas criminales ueber alle weltliche im stifft zu judiciren, ... ferner gehoeren dahin alle gemeine land- und schatzungssachen,
... auch holtzungs- und marcksachen, so weit beym holtzgerichte nicht abgethan ..., die streitigkeiten der jagden betreffend ... koennen solche ... zu verhuetung der confusion und unterschleiffe vor
der cantzley gefuehrt werden
Datierung: 1685
Fundstelle: CCOsnabr. I 1 S. 295
- Belegtext:
die an vnserer cantzley rechtshaengige sachen
Datierung: 1707
Fundstelle: CCOsnabr. I 1 S. 407f.
- Belegtext:
daß hinfuehro alle solche advocati alle ihre in der cantzley uebergebende schrifften, ausser in denen process-sachen, welche gegen sr. churfuerstl. durchl. und dero aemter oder
dero vornehme bediente gefuehret werden, ... mit ihrem vor- und zunahmen unterschreiben
Datierung: 1712
Fundstelle: BrschwLO. II 361
- Belegtext:
es scheinet aber, daß die graven von Würtemberg ihre cantzley um das jahr 1360 dergestalt eingerichtet, damit diejenigen sachen, die sonst für ein landgericht gehöret haben, nunmehr
in der cantzley von landhofmeister und räthen erörtert werden sollen
Datierung: 1752
Fundstelle: Sattler,Würt. 50
- Belegtext:
ferner sollen in unsern canzleyen angenommen und gerechtfertiget werden alle landfriedbruechige sachen
Datierung: 1762
Fundstelle: Wiesand 182
Faksimile
- in Google Books
- Belegtext:
daß sich der oberjaegermeister in jagtsachen keiner jurisdiction ueber die beamte anmaßen, sondern solche der cancelley vorbehalten bleibn solle
Datierung: 1783
Fundstelle: CCOsnabr. I 1 S. 395
- Belegtext:
jetzt gehoeren allein die appellationssachen nach erkannten processen fuer die audienz oder das commissionsgericht, die uebrigen aber ohne unterschied in der ersten und folgenden instanz zur gemeinen
canzley, welche, so viel die criminalsachen insbesondere betrift, den beamten die noethigen instructionen ertheilet und den ganzen proceß dirigirt
Datierung: 1798
Fundstelle: Klöntrup,Osnabr. I 211
- Belegtext:
gehoeren ausschlieslich vor die canzley ... alle land- und schatzsachen ... alle marksachen ... jagd-sachen ... lehnsachen
Datierung: 1798
Fundstelle: Klöntrup,Osnabr. I 212
Kanzlei (B II 1 c)
Erklärung:
Ehesachen (in protestantischen Ländern).
- Belegtext:
sollen stathalter, canzler und räth in strittigen ehesachen die partheien notturftiglich verhören und eintweder in der güete vertragen oder zu fürderlichem rechtlichen außtrag verhelfen und ... in solchen
ehesachen jederzeit auch theologos brauchen ..., [daß] auch die partheien, so ... vor der canzlei in rechtlichen proceß erwachsen, ... richtiglich gefürdert und erledigt werden
Datierung: 1578
Fundstelle: Carlebach,BadRG. II 154
Faksimile
- Belegtext:
waß sich in vnnserm fuerstenthumb ... von ehesachen zuetragen, es geschehe gleich in vnserer selbst oder des adels bottmeßigkeit, deren soll keine ahn die vndergerichte noch auch das hoffgericht gezogen,
sondern allein in vnserer cannzley vor vnsern darzu verordtneten geistlichen vnnd weltlichen raethen gerechtfertiget vnnd entschieden werden
Datierung: 1628
Fundstelle: HessSamml. II 18
Faksimile
Kanzlei (B II 1 d)
Erklärung:
Appellations-, Berufungsinstanz.
- Belegtext:
nachdem ... P.C. ... durch ... sine volmechtigen procuratores von dem gerichte zcum Franckenberge und dem ergangen gerichtlichen ... orteil daselbst ... in des ... fursten ... Wilhelms landgraven zcu
Hessen etc. ... cantzley zcu Marpurg uber syner gnaden erbern rethe als an das oberst gerichte syner gnaden fürstenthumb sich beruffen und ... syne gnade gebethen, sulches anzcunemen
und von dem gemelten gericht abzufordern ..., ist das geschehen und die sache kommt vor den räten zur verhandlung
Datierung: 1491
Fundstelle: Zimmermann,OHess. 135
- Belegtext:
so soll hinführter von unserem gericht zu Dörsten an uns [Erzbischof von Köln] und unsere nachkommen appellirt und acta gleicher gestalt, wie die bisshero ghen Dortmund verschickt,
in unsere cantzley gelieffert und daselbst mit gleichen kösten ... wie zu Dortmund die vorige urtheil confirmirt oder retractirt werden
Datierung: 1577
Fundstelle: DortmStat. 253
Faksimile
- Datierung: 1597
Fundstelle: ArchÖG. 105 (1917) 120f.
- Belegtext:
dieweil das hofgericht das letst und eusserte gericht ist, von welchem nicht mehr kan appelliert [werden] ... dahero die revisiones ... bei efg. canzlei ... nun desto mehr geheuffet werden
Datierung: 1599
Fundstelle: WürtLTA.2 II 71
- Belegtext:
zuuorderst sollen alle appellation sachen, ... so von den vndergerichten ahn vns, alß den landtfuersten vnd vbersten ordinarium, vermogh gemeiner rechte ... gehen ..., eß sie von endt- oder beiurtheiln
apellert, vor vnsern rethen vnd commissarien ahn vnser cantzeley jngeforhet, von denselben angenommen vnd erortert werden
Datierung: 16. Jh.
Fundstelle: CCOsnabr. I 1 S. 59
- Belegtext:
nachdem vonn vrtheilen, die ahn den stadt lannd oder andern vndergerichten ausgesprochen werdenn, vnd da die heuptsach vber 20 fl. werth ist, endtweder ahn das gemeine hofgericht oder " so es dem appellanten
vmb verhueetung grosses vnnkostens oder anderer vhrsachen halben gelegener, ahn vnsere cannzley vor vnsere verordnete hoffraethe appellirt werden magk, so sollen vnsere stadthalter
vndt raethe solche appellation sach, wann jnnerhalb den nechsten zehenn tagen davon bey vorigem gericht appellirt ist oder noch jnnerhalb solchen zehenn tagen eine supplication zur cannzley
eingegeben vnd darin vber die ausgelassene vhrtheill geklagt wirdt, ahnnehmen, darauf einen tagk zur gutlichen verhoer ahnsezen, die acta verschlossen erfordern vndt vnder dessen den richtern voriger
instantz inhibiren, darnechst die partheyen gegen einander hoeren, die acta priora verlesen vnnd fleiß ahnnkehren, ob sie die sach in guete hin legen vnd die partheyen vergleichen moegen, solten sie
aber ... nicht zue vergleichen stehen, so moegen sie alsdan solche appellation sach gerichtlich bey der cannzley auszuefuhrenn ahngewiesen werdenn
Datierung: 1628
Fundstelle: HessSamml. II 18
[weitere Angaben: ebd. 23]
Faksimile
- Belegtext:
so sollen auch alle ... appellations-sachen, welche von den unter-gerichten an uns als ordentlichen ober-richter geschehen, von end- oder auch bey-urtheln, davon die kayserliche rechte und unsere landes-ordnungen
zu appelliren gestatten, an unserer cantzley angenommen und laut dieser unser ordnung gerechtfertiget ... werden
Datierung: 1663
Fundstelle: BrschwLO. II 249
[weitere Angaben: vgl. zur Sache ebd. 307f.]
- Datierung: 1663
Fundstelle: CCOsnabr. I 1 S. 215
[weitere Angaben: ebd. 216]
- Belegtext:
jeden unsern unterthanen soll ... erlaubet seyn, da er durch urtheil der unter-gerichte, wieder recht, beschweret, an unser cantzley zu appelliren
Datierung: 1669
Fundstelle: GesSammlMecklSchwerin I 89f.
- Datierung: 1723
Fundstelle: CCOsnabr. I 1 S. 234 Anm. 29
- Datierung: 1723
Fundstelle: CCOsnabr. I 1 S. 253 Anm. 29
- Belegtext:
man appelliret von dem hofgericht an die canzeley
Datierung: 1762
Fundstelle: Wiesand 182
Faksimile
- in Google Books
- Belegtext:
sollen in unsern canzleyen angenommen und gerechtfertiget werden alle ... sachen ..., da an untergerichten ... denen leuten ... das recht versagt oder ... gefaehrlich verzogen
oder sonst gegen ihnen partheylichkeit gebraucht wird
Datierung: 1762
Fundstelle: Wiesand 182
Faksimile
- in Google Books
- Belegtext:
der ebrachl. unterthan [muß] nicht nur die erste instanz bey der ebrachl. amts-stelle privative einhalten ... sondern auch von dar die berufung an die ebrachl. kanzley
Datierung: 1786
Fundstelle: Montag,AbteiEbrach 165
- Belegtext:
alle uebrige buergerliche und niedere zent-gerichtbarkeit aber [ist] in erster instanz denen ... beamten und richtern, in zweiter instanz hingegen denen zur abteilichen kanzley verordneten direktor, ober-amtmann und raethen zu urteilen uebergeben
Datierung: 1786
Fundstelle: Montag,AbteiEbrach 205
- Belegtext:
nach dem rescripte ... vom 25. nov. 1685 ... gehoeren ausschlieslich vor die canzley ... alle appellationen von weltlichen gerichten in den staedten und auf dem platten lande
Datierung: 1798
Fundstelle: Klöntrup,Osnabr. I 212
Kanzlei (B II 2)
Erklärung:
bes. Zuständigkeit für Prozesse best. Personengruppen.
Kanzlei (B II 2 a)
Erklärung:
für Klagen gegen Kanzleiangehörige und sonstige (Landes-)Beamte.
- Belegtext:
wann jemand von unsern cantzley-verwandten wegen seiner liegenden stadtgründe und häusern von einem andern ... mit recht belanget wird, solches nur alleine vor der cantzley, oder
dem land- und hof-gerichte, per appellationem geschehen ... soll
Datierung: 1669
Fundstelle: GesSammlMecklSchwerin I 66
- Belegtext:
so aber jemand unsere beambte ... besprechen wolte, der mag seine klage ... an unserer cantzley in prima instantia fürbringen
Datierung: 1669
Fundstelle: GesSammlMecklSchwerin I 71
- Belegtext:
bleibet hingegen der cantzley ... zu judiciren, ... wenn jemand ueber die beamten oder deren verrichtungen ... sich zu beschweren [hat]
Datierung: 1685
Fundstelle: CCOsnabr. I 1 S. 295
- Belegtext:
rescript, daß die saemtlichen dieses hochstifts bediente in gefolge der jnterimsordnung vom jahr 1714 allein bey der cancelley belanget werden sollen
Datierung: 1783
Fundstelle: CCOsnabr. I 1 S. 393
Kanzlei (B II 2 b)
Erklärung:
für die Rechtsstreitigkeiten der Standespersonen.
- Belegtext:
wofern auch zwischen adelichs standts persoenen vnsers stiffts streit vnd jhrrung jn personall oder ciuil sachen vorfelhe, sollen dieselb von vns oder vnsern rethen ... zuuorderst zu geutlicher vergleichungh
vnd entscheidungh vorboscheiden ..., vnd jm fall die gutte ansuchen vnd eine den anderen spruchs nit erlaissen woll, vor vnseren rethen ahn vnser cantzlei seine sache auszufurhen frey sein
Datierung: 16. Jh.
Fundstelle: CCOsnabr. I 1 S. 59
- Belegtext:
wann ... graven, herrn und vom adel in ihre[n] aigene[n] sachen zur canzley hierher vertagt und bescheiden ...
Datierung: 1618
Region/Autor/Textsorte:
Württemberg
Fundstelle: Kern,HofO. II 152 Anm. 4
- Belegtext:
koennen die staende [der braunschweig-wolffenbuettelischen landschafft] vor keine andere judicia als die fuerstl. cantzley, das hof-gericht und fuerstl.
consistorium (in denen vor dieses gehoerigen sachen) gezogen ... werden
Datierung: 1709
Fundstelle: Lünig,CollN. II 153
- Belegtext:
die staende sollen so wenig als sonst jemand an seinen holtzungen beschwehret, sondern ein jeder desfals bey seinen hergebrachten gerechtigkeiten geschuetzet und alle daher entstehende klagen bey der
fuerstl. cantzley oder hof-gerichte eingefuehret und eroertert werden
Datierung: 1709
Fundstelle: Lünig,CollN. II 154
- Belegtext:
canzeley, cancellaria: ... standespersonen haben allda die erste instanz
Datierung: 1762
Fundstelle: Wiesand 182
Faksimile
- in Google Books
- Belegtext:
die canzley ist in vormundschaftlichen angelegenheiten der ritterschaft nach einer vereinigung derselben vom 20. jan. 1770 ... allein forum competens
Datierung: 1798
Fundstelle: Klöntrup,Osnabr. I 213
Kanzlei (B II 2 c)
Erklärung:
für Strafverfahren gegen Juden.
- Belegtext:
woferne aber er, der jude, oder jemand der seinigen sich nicht geleitmäßig verhielten, sollen er oder dieselben vor der hgräfl. cantzelei und nicht vor einigem derer unter derselben
stehender gerichte (als denen se. hochgräfl. gnd. desfalls keine jurisdiktion gestehen) in gebührliche strafe genommen werden
Datierung: 1682
Fundstelle: ZRelGeistesg. 5 (1953) 68
Kanzlei (B III)
Erklärung:
Notariat und Führung der öffentlichen Bücher.
- Belegtext:
wan män der prelaten, der stett oder merktte priuilegi confirmiret, darumb tün sy meinen herren genüg und geben dann für dy camzley [!], wes sye mit einander überain werden
Datierung: 1438
Region/Autor/Textsorte:
Passau
Fundstelle: MBoica 28, 2 S. 528
- Belegtext:
so hinfur ... vertreg gemacht oder spruch eröfnet vnd derselben receß ... oder urkhundt von den partheien begert werden, die sollen inen auf ir begern zu irer notturft zugesagt vnd nit abgeschlagen werden,
doch alweg vnser canzlei on schaden
Datierung: 1525
Fundstelle: AmbergKzlO. 48
Faksimile
Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Belegtext:
dieweil sich ... zutregt, das zwischen partheyen verträg gemacht vnd derselben vfrichtung von beyden theilen begert wurd, die doch volgens, so sie geferdigt sein, in der cantzley
ligen bleiben, so wollen wir hienfurther die jenigen, so der verträg begeren, mit ernst anhalten, dieselben zunehmen vnnd zulössen
Datierung: 1559
Fundstelle: ZweibrückenKanzlO. 220
- Belegtext:
so solle auch ... alletzeit einer von den gesellenn neben dem jungen bei der cantzlei sein, domit, ob etwas furfiele eilig zuschreiben, dasselbig geschehen vnnd befurdert werdenn
moge ... vnnd alle zu hoff furfallende notariat sachen, vnnd was dem anhengig ist, mit fleiß waren vnd richtig prothocol darueber haltenn
Datierung: 1573
Fundstelle: Kamptz,MecklStPrR. V 340
Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Belegtext:
eß sollen demnach vnser cantzler vnd cantzlei secretarij sich befleissigen, daß ... vnser cantzlei lehn, collacion, prouision, receß, verschreibungh, verpfent- oder verpachtungs
bucher, auch commission, bestellungs, freilaissungs vnd verglietungs bucher ... ordentlich gefertight vnd hinfuro richtigh gehalten werden
Datierung: 1588
Fundstelle: CCOsnabr. I 1 S. 18
- Belegtext:
sollen ermelte secretarien alle vertraege, so in vnnser cannzley zwischen partheyen ertheitiget vnd vfgerichtet ... werdenn ..., in die recess ... buecher registriren vnd einzeichnenn laßenn
Datierung: 1628
Fundstelle: HessSamml. II 16
Faksimile
- Belegtext:
es sol maenniglichen dieser stadt buergern und andern, so auff der cantzley zu thun, von den secretarien guter bescheidt gegeben, auch denen, so ichtswas zu buch schreiben lassen
wollen oder bericht darauß von noethen haben, ... gebuehrliche wilfahrung geleistet werden. in auffnehmung und unterschreibung der echt- und nechstzeugnuessen und anderer kundschafften sollen die secretarii
alle muegliche sorgfalt, daß der gemeine stam der verwandnueß und nichts anders, als was den zeugen eigentlich wissend und der warheit gemaeß, bekundschafftet werde, anwenden
Datierung: 1637
Fundstelle: LübKanzlO. 58
- Belegtext:
klare und richtige sachen seynd ... gerichtliche erkändnüsse, klare transactiones und verträge oder vor unser cantzley getroffene oder mit unsern fürstlichen consens bestetigte contractus
Datierung: 1669
Fundstelle: GesSammlMecklSchwerin I 71
- Belegtext:
[wird] verordnet, daß alle kauf-, schuld-, tausch-, donation- und heuratsbrief, mannrecht, leibeigenschaft und in summa alle contractus, so ... über ligend oder immobel und bewegliche
güter, in unserer grafeschaft gelegen, beschehen und getroffen werden, in den nechsten acht tagen nach getroffenen sachen ... in unserer kanzlei angeben, aufschreiben und an keinem
anderen ort dann daselbst verfertiget noch ingrossiert werden sollen
Datierung: 1698
Region/Autor/Textsorte:
HohenzollLO.
Fundstelle: QNPrivatR. II 1 S. 726
- Belegtext:
so ist ... hiermit statuirt, das dergleichen ... verzüchten und renunciationes von nun ahn ... in der canzlei aidlich geschehen ... sollen
Datierung: 1707
Fundstelle: ÜberlingenStR. 633
Faksimile
- Belegtext:
die secretärs des klein und großen gerichts [des Kantons Zug] bedienen die diesfällige kanzlei, die zugleich die einregistrirung von käufen und täuschen
besorgen, auch die schuldverschreibungen in die bestehende protokolle eintragen und die gültbriefe [und] geldaufbruchscheine ausfertigen
Datierung: 1801
Fundstelle: AktSammlHelvet. VII 1591
Kanzlei (B IV)
Erklärung:
Geschäftsstelle, Sekretariat.
Kanzlei (B IV 1)
Erklärung:
beim Reichstag.
- Belegtext:
von ansagen auf einem reichs-tag. die erste ansage zu der proposition auf einem jeden reichs-tage gebuehret der kaeyserl. majestaet ... alle andere zu den reichs- auch deputations- und nebenraethen
ansagen gebuehren der maentzischen cantzley, also daß dieselbe durch einen zettul solche ansage verordnet
Datierung: 1719
Fundstelle: Lünig,TheatrCerem. I 1013
Faksimile
- digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- Belegtext:
auf daß nun die staende und raethe, so zum reichs-tag kommen, so viel leichter zu befinden, pflegt der reichs-marschall bey der maeyntzischen cantzley ... ein verzeichniß derer
staende und gesandten, welche sich bey dero angezeiget und ihre gewalt uebergeben haben, zu fordern
Datierung: 1719
Fundstelle: Lünig,TheatrCerem. I 1013
Faksimile
- digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- Belegtext:
was nun in solchen dreyen raethen ... bedacht ..., solches alles wird in der ordnung, wie es vorkommen, und sonderlich nach gelegenheit der kaeyserl. majestaet proposition in eine schrifft verfasset
durch die maeyntzische cantzley und erstlich im churfuersten-rath allein, nachmahls im fuersten-rath, drittens auch der staedte gesandten cum omnibus statibus abgelesen. ...
solches concept relationis ... wird in der maeyntzischen cantzley mundiret und alsdann, wo die sach gantz hochwichtig ..., der kaeyserl. maj. uebergeben
Datierung: 1719
Fundstelle: Lünig,TheatrCerem. I 1019
Faksimile
- digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- Belegtext:
hatten sie [fremde Gesandtschaften] aber bey kaeyserl. majestaet und den staenden saemtlich zu schaffen, so pflegen sie ihre creditive an beyden orten, als zur kaeyserl. majestaet
reichs-hof-canzley und dann zur maeyntzischen cantzley, zu uebergeben
Datierung: 1719
Fundstelle: Lünig,TheatrCerem. I 1020
Faksimile
- digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- Belegtext:
wann also das gantze concept [eines Reichstagsabschiedes] verglichen, laesset man es zweyfach ingrossiren auf pergament in der maeyntzischen cantzley
Datierung: 1719
Fundstelle: Lünig,TheatrCerem. I 1021
Faksimile
- digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- Belegtext:
er [Reichserbmarschall] haelt bloß eine kleine cantzley bey dem reichs-convent [in Regensburg], welche aus einem cantzley-rath, registratore
und 2 cancellisten bestehet ... der eigentliche chef diser cantzley sollte seyn der vormahls so genannte unter-marschall oder jetzo so heissende reichs-quartier-meister
Datierung: 1751
Fundstelle: Moser,StaatsR. 45 S. 345
Faksimile
- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Belegtext:
reichstagscanzlei. bei der chur mainzischen canzlei auf dem reichstage mueßen die reichstagsgesandschaften der staende ihre credentialien uebergeben und sich gehoerigermaßen
legitimiren, auch bei ihrer abreise solches alldort anzeigen, nicht weniger haben die auswaertigen gesandten, residenten und agenten ihre beglaubigungsbriefe da abzugeben und ihre unterhandlungen anzufangen.
... es werden auch daselbst alle ... schriften, die an das reich gebracht werden sollen, eingereichet, die reichsprotocolle gefuehret und diese allein vor authentisch gehalten
Datierung: 1782
Fundstelle: Scheidemantel,Repert. I 510
- Belegtext:
das deutsche reich hat dreyerley canzleyen, nehmlich ... die reichscanzley auf dem reichstage, welche die churmaynzische canzley genannt wird ...
Datierung: 1800
Fundstelle: RepRecht V 141
Kanzlei (B IV 2)
Erklärung:
bei Regierung und Verwaltung in Reich und Territorien.
- Belegtext:
wann die rathschläge beschlossen und begriffen sind, so sollen sie wiederum im rath vorgelesen und gefragt werden, ob das der mehrere rathschlag der räthe sey; wo da solcher rathschlag recht aufgeschrieben
und der mehrer theil im rath beschlossen, das soll also in der canzlei zu fertigen ... befohlen werden
Datierung: 1499
Fundstelle: Kettmann,KursächsKanzleispr. 45
- Datierung: 1499
Fundstelle: ZThür. 2 (1857) 100
- Belegtext:
zw iderm kreyße sall ein besonderer secretarius geordenet werden, der alle sachen desselbigen kreyses in der cantzley unter ime habe
Datierung: 1547
Region/Autor/Textsorte:
Sachsen
Fundstelle: Posse,Privaturk. 213
- Belegtext:
damit die rathsbeschlüss recht vnd richtiglich verzaichnet vnd begriffen, ehe man aufsteet, im rath verlesen, auch allsdann in der cannzley vnuerzogenlich gefertiget werden
Datierung: 1551
Fundstelle: QBehGBayr. 135
- Belegtext:
das alle sachen in der gewöndlichen ratstuben beratslagt vnd in der cantzley vnnd nit annderstwo abgefertigt werden
Datierung: 1559
Fundstelle: ZweibrückenKanzlO. 137f.
- Belegtext:
wir wellen auch, das solcher unserer und des heiligen reichs regalien und lehenschaften, auch obberührter privilegien confirmation, desgleichen andere ansehnliche fertigungen als erhebungen in graven-,
herrn-, adels- und ritterstand, neue freihaiten etc., so von uns als römischen kaiser und nit von anderer unserer erbkönigreichen und landen wegen verleihen oder gegeben werden, allain durch unsere reichssecretarien,
doch wie obgemelt in gemeiner canzlei, beschehen sollen
Datierung: 1566
Fundstelle: Fellner-Kretschmayr II 316
Faksimile
- digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
- Datierung: 1568
Fundstelle: ArchÖG. 105 (1917) 95
- Belegtext:
welche secretarien vnnd schreyber auff das, so im rathe ... beschlossen wurdet, mit allem vleys merckhen, dasselb dem ratsbeschlus gemäss signirn vnnd begreiffen, auch von stunden hinab in die cannzley
zue senden abzeschreyben geben sollen
Datierung: 1569
Fundstelle: QBehGBayr. 146
- Datierung: 1573
Fundstelle: QBehGBayr. 251f.
- Datierung: 1588
Fundstelle: CCOsnabr. I 1 S. 22
- Datierung: 1800
Fundstelle: AktSammlHelvet. V 595f.
- Datierung: 1800
Fundstelle: AktSammlHelvet. V 606
- Datierung: 1801
Fundstelle: AktSammlHelvet. VII 1477
- Belegtext:
zum mechanischen betriebe der geschaefte ist bei jedem collegium die kanzlei bestimmt, dieselbe theilt sich in mehrere abtheilungen ...
Datierung: 1831
Fundstelle: Mohl,WürtStR. II 171
Faksimile
- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
Kanzlei (B IV 3)
Erklärung:
bei einer Stadt.
- Belegtext:
wan ... man eins vogte oder me notdurfftig ist, [soll] ein ieglicher, der sich der meynte anzunehmen, sich in die cancelye geschriben geben, und dan die
rete und 21 kiesen lute, die sie truwent dotzu schiclich und togelich zu sin
Datierung: 1322
Fundstelle: StraßbUB. IV 2 S. 81
- Belegtext:
es sollent ouch die meistere und schöffel an dem subener gericht und ire knecht schuldig ... sin, wo sie befynden ..., das die fursprechen wider den obgeschryben artickel thätten, das dem rat furderlich
zu verkunden oder inn die cantzly geschryben geben, uff das sollichs gestrofft ... werde
Datierung: 1322
Fundstelle: StraßbUB. IV 2 S. 86
- Datierung: 1420
Fundstelle: UlmRotB. Art. 478
Faksimile
- Belegtext:
die nürmbergischen cantzlei regirn zwen oberste cantzler, welche aller gehaim des raths mitwissent sein. dann so oft rath gehalten, müssen sie baide entgegen sitzen, [wann] aber
nur die siben eltern herrn, so ist allweg ainer dapei. alles was im rath beschlossen würt, schreiben sie auf. item sie müssen auch allerlai brief, wie sie hin und wider geschickt haben, angeben und andere,
so eim rathe zukomen, verlesen: in summa sie sein auch gleichsam der obrigkait augen. ... sie haben auch unter ine sechs cantzelschreiber, so den gantzen tag dem schreiben obligen müssen
Datierung: 1516
Fundstelle: NürnbChr. V 803
- Datierung: 1689
Fundstelle: ZürichSamml. III 172
- Datierung: 1693
Fundstelle: ZürichSamml. III 141
- Datierung: 1693
Fundstelle: ZürichSamml. III 164
- Belegtext:
damit diejenigen, welche die testamenta ... errichten, sich mit der unwissenheit ... nicht entschuldigen moegen, so ist diese renovirte verordnung hiemit zu jedermans notice gedrucket und publiciret,
auch auf dem raht-hause und der cantzeley affigiret worden
Datierung: 1699
Fundstelle: LübOGO. 128
- Datierung: 1699
Fundstelle: ZürichSamml. III 195
[weitere Angaben: Kanzlei als Aussteller städtischer Verordnungen; uö.]
Kanzlei (B IV 4)
Erklärung:
bei Gericht.
- Belegtext:
wir wollen auch in unserer kanzley bestellen, daß kein gerichtsurtheil ... oder anderer brief um vertraege oder sprueche, vor unserm hofgericht und raethen ergangen ..., ausgehen
solle, derselbe brief sey dann vor von den raethen ... verhoert worden
Datierung: 1501
Fundstelle: BairLT. XIII 274
Faksimile
- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Datierung: 1551
Fundstelle: QBehGBayr. 135
- Belegtext:
soll er [Sekretär des Hofgerichts] derselbign tagsatzung auch ordenlich abwarten vnnd yederzeit den bericht oder supplicationen, so vnnsere vnnderthanen zuuor bey der canntzlej
angebracht, bey sich haben, damit man sich nach notdurft darinnen ersehen möge
Datierung: 1559
Fundstelle: ZweibrückenKanzlO. 206
- Belegtext:
was auch in ainem yeden hofgericht aus der cannzlej alls (normen oder tagsazungen) commission, compas, gerichts vrkhunden vnnd process, auch abschriften etc. erkhennt vnnd zugelassen
werden, die sollen vnnsere secretarien den vnderschreybern von stundan vnnd furderlich abzeschreyben vnd zefertigen furlegen
Datierung: 1569
Fundstelle: QBehGBayr. 148
- Datierung: 1612
Fundstelle: Kamptz,MecklStPrR. V 375
Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Belegtext:
was ... auf die supplicationes, vnnderrichten, replickhen vnd verhören ... verabschidt wirdet, das soll ainer aus denn secretarien alsbaldt ... auf die zetln ... signiern oder zu denn acten ... verzaichnen,
vnnd wann er deren ettlich beysamen vnnd vngeuerlich ain stundt vorgesessen, ablesen vnd von stundn hinab in die canzley zu sendten, abzuschreiben geben vnd entzwischen ainen anderen secretarium vorsizen lassen
Datierung: 1613
Fundstelle: QBehGBayr. 182
- Datierung: 1639
Fundstelle: BrschwLO. II 392
- Datierung: 1655
Fundstelle: Carlebach,BadRG. II 163
Faksimile
- Belegtext:
es sollen zu mehrer beforderung der gerichtlichen processe alle termini legitimi ... hinfuero ohne unterscheid praejudiciales seyn und stricte darueber gehalten werden. dadurch wird viel unnoehtiges
contumaciren, sollicitiren, bottenlohn, auch andere unkosten, muehe und verzueglichkeit sowol denen partheyen als auch der cantzley ersparet
Datierung: 1663
Fundstelle: BrschwLO. II 276
- Belegtext:
da auch sonsten die urtheil in unserer fuerstl. cantzley abgefasset [werden]
Datierung: 1663
Fundstelle: CCOsnabr. I 1 S. 214
- Belegtext:
alles was in der cantzley an urtheilen, decreten, recessen und anderen verordnungen ausgefertiget ... wird, mus er so gleich nach geschehener publication ... denen partheyen oder
deren procuratoren und sollicitanten auslieferen
Datierung: 1712
Fundstelle: BrschwLO. II 24
- Belegtext:
wie man dann fast jedes collegium, so nach seinem ganzen umfang das corpus genennet wird, gemeiniglich in zwey theile eintheilet, als: ... in das gericht oder collegium selbst, so aus dem richter oder
vorsitzer und denen beysitzern oder raethen bestehet ..., und ... in die canzley, so diejenige personen ausmacht, die zu ausfertigung dessen, was im rath oder gericht beschlossen,
bestellet sind, als der secretarius, expeditor oder botten-meister, schreiber oder cancellisten u.s.w., welches man den canzley-stab nennt
Datierung: 1764
Fundstelle: Fladt,Registratur. 17
- Belegtext:
zu der cammergerichtscanzley in dem weitern sinne wortes gehoeren alle diejenigen, welche sowohl zur ausfertigung der beschluesse des gerichts als zur aufbewahrung der acten gebraucht werden oder das
archiv unter sich haben. aber eben hiernach theilet sich die canzley wieder in zwey theile, nehmlich die canzley im engern sinne des worts und in die leserey
Datierung: 1800
Fundstelle: RepRecht V 99
- Belegtext:
das cantonsgericht ... ernennt den gerichtsschreiber und gibt über einrichtung und besoldung seiner kanzlei dem cantonsrath einen vorschlag zu genehmigung ein
Datierung: 1802
Fundstelle: AktSammlHelvet. VIII 1555
- Fundstelle: BadLR. 1809 Anh. Satz 206f.
Faksimile
- digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Belegtext:
jeder schieds-spruch ... wird auf der kanzley des gerichts hinterlegt
Fundstelle: BadLR. 1809 Anh. Satz 61
Faksimile
- digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Belegtext:
ein auszug aus dem gesellschafts-vertrag der offenen oder vertrauten gesellschaften muß in vierzehn tagen von seinem abschluß an in der kanzley der gerichts-behoerde, in deren
amts-bezirk das handlungshaus errichtet wird, uebergeben werden, um zu buch getragen und waehrend dreyer monate oeffentlich angeschlagen zu werden
Fundstelle: BadLR. 1809 Anh. Satz 42 (S. 635)
Faksimile
- digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Fundstelle: BadLR. 1809 Anh. Satz 251
Faksimile
- digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Fundstelle: BadLR. 1809 Anh. Satz 266
Faksimile
- digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Fundstelle: BadLR. 1809 Anh. Satz 67 (S. 641)
Faksimile
- digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Belegtext:
die abtretung von einem unterpfand muß in der kanzley des gerichts, unter welchem die gueter gelegen sind, erklaert werden, und eben dieses gericht gibt hierueber die urkunde
Fundstelle: BadLR. 1809 Satz 2174 (S. 588)
Faksimile
- digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Fundstelle: BadLR. 1809 Satz 784
Faksimile
- digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Fundstelle: BadLR. 1809 Satz 793
Faksimile
- digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
Kanzlei (B V)
Erklärung:
Registratur, Archiv.
vgl.
Kanzleiarchiv,
Kanzleiballei,
Kanzleiexpedition (II),
Kanzleifiskalat,
Kanzleigebührenkasse,
Kanzleikasse,
Kanzleikollektur,
Kanzleiregistratur (I),
Kanzleitaxamt,
Kanzleitax(e) (II).
Kanzlei (B V 1)
Erklärung:
Registrierung sämtl. in der Kanzlei bearbeiteter Angelegenheiten (in Kopien oder Regesten.
- Belegtext:
in i.g. canczlei geregistrirt, das man des ein wissen habe
Datierung: 1440/50?
Fundstelle: Goldfriedrich,KursächsKanzlei 110
- Belegtext:
vorzceichnung schult und antwort [Aktenverkehr mit dem Leipziger Schöffenstuhl] in myns hern von Sachssen canczleye
Datierung: 1449
Fundstelle: Goldfriedrich,KursächsKanzlei 83
- Belegtext:
es soll auch sunderlich in der cantzelly uff die registratoir register und brieff acht gehabt haben und underscheydlich zo legen, das man die, so man der bedarff, furderlich fynden moige
Datierung: 1469
Fundstelle: Walter,ErzstiftKöln 412
- Datierung: 1494
Fundstelle: ÄltesteOrdnReichskanzlei 4
- Datierung: 1499
Fundstelle: ZThür. 2 (1857) 103
- Belegtext:
was auch ... merklicher geschaeffte je zu zeiten vorhanden sind, daß die, ehe sie ausgehen, ... registrirt oder aufs mindeste richtige abschriften davon in unserer kanzley aufgehoben werden sollen
Datierung: 1501
Fundstelle: BairLT. XIII 274
Faksimile
- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Belegtext:
ordnung wie es in der cantzley sall gehalten werden ... es sollenn alle henndel, wie die beratslaget unnd beslossenn werden, vom cantzler summarien vorzceychent unnd in ein buch geschrieben werdenn
Datierung: 1501
Region/Autor/Textsorte:
Sachsen
Fundstelle: Posse,Privaturk. 212
- Belegtext:
was brief, register, schriften oder copien, die auch von mein herren oder ainem ratschriber ald partheien ... zuo deinen handen gegeben oder dir sunst zuokommen ald selbst gwar wirdest, dieselbigen
... wöllest in das rathus oder canzlei an ir iedes gepürend ort alweg unverzogenlich legen, behalten und versorgen, darmit du die ieder zeit min herren und dem stattschriber widerumb unerkent antwurten megest und wissest
Datierung: um 1510
Fundstelle: ÜberlingenStR. 224
Faksimile
- Belegtext:
groß wichtige sachen, daran vil gelegen, oder zwischen treffenlichen parteien, die sollen aigentlichen vnd sunderlichen aufgeschrieben vnd bei der canzley zu gedechtnus behalten werden
Datierung: 1525
Fundstelle: AmbergKzlO. 26
Faksimile
Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Belegtext:
was aber für supplication, missiven oder ander schriften, die parteisachen betreffen und bei der canzlei bleiben, auch die ingrossierten copeien, die sol ... darzue verordenter
secretari mit vleiss aufheben, in der canzlei behalten, damit dieselben nit verlorn oder verlegt, sonder zu jeder zeit auch zu finden sein
Datierung: 1526
Fundstelle: Fellner-Kretschmayr II 94
Faksimile
- digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
- Belegtext:
abschiede ... ordentlich registriren laßen, damit davon allenthalber notduerfftiger bericht in der canzley davon zu befinden
Datierung: 1559
Fundstelle: Kamptz,MecklStPrR. V 351
- Datierung: 1559
Fundstelle: ZweibrückenKanzlO. 151
- Belegtext:
ordnen wir, das in vnnser canntzlej ain sonnder buech aufgericht werde, darinn nach ordnung der ämbter alle verträg ... ordenlich aufgeschriben ... dergestalt, wo ain vertrag mer
als ain ambt betrifft, das die puncten, so ain ambt berürn, vnndter den tittl desselbigen ambts mit dem dato des vertrags verzaichnet vnnd nicht destoweniger sonnst die ganntzen verträg an inen selbst
inn das gemain vertragsbuech, so bey der registratur ist, soll verleibt werden
Datierung: 1559
Fundstelle: ZweibrückenKanzlO. 170
- Belegtext:
alle brief, so man hinfüro in unser schatzgewölb ... legt, sollen zuvor bei der canzlei registrirt und geschriben werden, desgleichen die, so je zuzeiten herausgenomen, sollen
gleichermassen in ain puech geschriben ... und auch dieselb registratur wol verwart und durch die rät versecretirt gehalten ... werden
Datierung: 1565
Fundstelle: ArchÖG. 105 (1917) 158
- Belegtext:
wir wellen auch, vann ... ainer sachen halb supplicirt wurdet, darinn ... schriften bey vnnser cannzley sind, das der beschaid ... auff solche supplication ... zu den vorigen bej
der cannzlej ligenden schriften signirt vnd aufgeschriben werde, auff das man, so die supplication mit der signatur in ainen beuelch eingeschlossen vnnd hinweg geschickht wurdet,
dannach bey der canzlej wissen möge, was yeder zeit vnd auff ainer yeden parthej supplicirn beschlossen sey vnnd demnach verhuet werde, das nit widerwertig beuelch ... ausgeen
Datierung: 1569
Fundstelle: QBehGBayr. 150
- Datierung: 1570
Fundstelle: QBehGBayr. 90
- Belegtext:
sollen ... durch vnsern cantzler vnd einen vnser secretarien ... alle vnser cantzlei leggerbuecher, acta, handlungen, vordrage, originalia, jura vnd documenta, dieses vnsers stiffts
hoch vnd gerechtigkeit, grentze, heuser, empter, gemeiner stende, priuat parthien, vnd sunst jns gemein jedere andere sachen, souil dern bei dieses vnsers stiffts cantzleien befunden
werden, richtigh jnuentert vnd verzeichnet vnd solch inuentarium zweifacht, vnd eins bey vnser hoffcantzley, daß ander jn archiuum ... verwarlich beigelecht werden
Datierung: 1588
Fundstelle: CCOsnabr. I 1 S. 19
- Belegtext:
das nun hinfüro ... solche appellationen, sobald si einkomen, durch den regimentscanzler eroffnet und ordenlich eingeschriben werden, er regimentscanzler dieselben stracks widerumben zu verpetschiern
und in die canzlei, dem alter nach und wie si nach einander einkomen, in ain besonder truchen legen zu lassen schuldig sein sol
Datierung: 1597
Fundstelle: ArchÖG. 105 (1917) 121
- Belegtext:
in der cantzley werden alle brief, hendel und abschied registriret und durch den cantzler als obersten secretarius vorsiegelt
Datierung: 16. Jh.
Region/Autor/Textsorte:
Preußen
Fundstelle: Kern,HofO. I 86
- Datierung: 1610
Fundstelle: CCOsnabr. I 1 S. 47
- Belegtext:
soll vnser verordneter regist[r]ator ... alles, was taeglich von vnserm canzler und raethen verabscheidet und in der canzley verfertiget wird, ... registriren
Datierung: 1612?
Fundstelle: Kamptz,MecklStPrR. V 372
Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Belegtext:
sollen die secretarien jederzeit solche supplicationes abcopyren lassen, davonn den scribenten daß copienn geldt vom supplicanten erlegt, die copienn vberschickt vnd die originalia bey der canzley
behaltenn werdenn, darauß man sich jederzeit der gelegennheit, so dieselbige sachenn wieder vorkommen, zue berichten hab
Datierung: 1628
Fundstelle: HessSamml. II 16
Faksimile
- Belegtext:
was einmahl rotulirt, sol, nach geschehenem spruch, vollstaendig bey der cantzley verbleiben und ohn einigen defect wolverwarlich beygelegt werden
Datierung: 1637
Fundstelle: LübKanzlO. 56
- Belegtext:
wann nun ihre maj. dero resolution in schrifften verfast, ... werden aller solcher scripturen copeyen und originalien bey der maeyntzischen cantzley behalten und zu den reichs-actis
in guter ordnung verfasset, auch im reichs-protocoll sub certis numeris signirt
Datierung: 1719
Fundstelle: Lünig,TheatrCerem. I 1020
Faksimile
- digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- Belegtext:
er [Kanzleidirektor] hat auch dahin zu sehen, daß die eingehende allergnädigste rescripte jedesmal von wort zu wort von der kanzlei in das verordnete rescriptenbuch eingetragen werden
Datierung: 1748
Fundstelle: ActaBoruss.BehO. VIII 87
- Datierung: 1800
Fundstelle: RepRecht V 141
Kanzlei (B V 2)
Erklärung:
Aufbewahrung von Originalurkunden (bes. eigener Freiheitsbriefe udgl.
- Belegtext:
nachdem er [Registrator] auch von allen originalien schon alberait ain register vnd verzaichnus hat, so soll er fürter in ain neu register alle originalia, die könnftigclich zu
vnser canntzley komen werden, mit anregung ires innhalts vnd in welher laden sy ligen, verzaichnen vnnd auffmercken
Datierung: 1559
Fundstelle: ZweibrückenKanzlO. 208
- Belegtext:
wellen wir das sy [Kammerräte] sambt den zuegeordennten reten ... bei vnnserm gewelb vnnd cannzlei alle allte briefllich vrkhunden, schrifften verträg vnnd
freyhaiten ... mit vleis durchsehen ... vnnd vnns mit gueter gelegenheit vnnderthenigclich anbringen vnnd berichten
Datierung: 1565
Fundstelle: QBehGBayr. 305
- Belegtext:
vndt soll vnser angeordneter registrator mit allem fleiß dahin trachten, ... daß alle vnser cantzley legerbucher, acta, handelungen vnd vertrage, originalia iura vnd documenta
dieses vnsers stifftes hoch vnd gerechtigkeit ... richtig inuentarisirt vndt verzeichnet, ... verwahrlich gehalten vndt beygelagt pleiben
Datierung: 1652
Fundstelle: CCOsnabr. I 1 S. 134
Kanzlei (B V 3)
Erklärung:
Ablage von Rechnungsunterlagen.
- Belegtext:
[es sollen] zwen verstendige man uss den reten verordent werden, ... die von den vogten jors ir rechenungen und gegengeschrifften entphohent und dan dieselben geschrifften in die
cancelye antworten in ein sonder behaltniss, das man sie weiss zu fynden
Datierung: 1322
Fundstelle: StraßbUB. IV 2 S. 119
- Belegtext:
nota, das man alle gúlte, zins und velle an gelte, frúhte, wine, hunren und anders, wo von die dann gevallen, eigentlich lausz beschriben und ein recht register und salebuch davon lasse machen, der eins
uff pergamen geschriben und in das gewelbe gelegt und darinne behalten werde, und das das ander uff bapier geschriben werde, das die schriber in der cantzelly behalten sollen,
und das man ouch usz den selben registern und salebuechern ieglichem keller oder amptman beschriben gebe, alsz vil im dann zugehoeret, das sie sich darnach wissen zu richten
Datierung: 1422/23
Fundstelle: WürtVjh.2 25 (1916) 355
- Belegtext:
sall der canceller in sunderheyt darane syn, eyn register furderlich gemacht werde, das stetz in der cantzelly lige, darinne alle soldt und lone der amptlude und knecht in und
usswendich des hoeffs und want yre jair uss und aen gaet geschriben syn, damit man etlichen woes guytes guyt ist den yren mynnern oder bessern moigen ... desglichen das uss igklichen ampt tzwey sunder
register van allen fellen und renten gemacht und in der cantzelly eyns und das ander imme ampte behalten werden, die reete uff den rechenungen sich wissen dar na zorichten, was
eyn amptman inbraicht habe oder nyt und wo sich die renten bessern oder mynnern, darin zo sehen und zom besten und nutzlichsten anstellen moigen
Datierung: 1469
Fundstelle: Walter,ErzstiftKöln 413
- Belegtext:
wann auch wir, unser gemahel, sone und döchter in unserm landt oder außwendig costen haben, so soll allemal ein schreiber den costen in ein register setzen, und das soll mit beysein eines landt oder haußhofmeisters
oder ires verwesers, dem es jeder zeit bevolhen ist, gerechnet werden; und so man dann enscheidet und den costen beschloßen hat, so soll allemal der schreiber, der da gewesen ist, die som der beschließung
von gellt, korn, wein, habern oder andern verzeichnet mit ime in die canzlei füren, und das dann daßelbe allemale in ein register geschrieben werde
Datierung: 1504
Region/Autor/Textsorte:
Baden
Fundstelle: Kern,HofO. II 113
- Belegtext:
unser kuchenschreiber soll sein rechnung wochenlich all montag thun und solhe rechnung durch uns oder unserm hofmaister, auch unser außgeber und haußvogt underschriben, auch dieselben rechnungen in unser
cantzley geantwort und darin wolverwart behallten werden
Datierung: 1526
Region/Autor/Textsorte:
Pfalz-Neuburg
Fundstelle: Kern,HofO. II 183
Kanzlei (C)
Erklärung:
Kanzlei als Gebäude und Tagungsort für.
vgl.
Kanzleibau,
Kanzleigebäude,
Kanzleigewölbe,
Kanzleigewölblein,
Kanzleihaus,
Kanzleistube,
Kanzlerhaus.
Kanzlei (C I)
Erklärung:
Regierung und Verwaltung.
- Belegtext:
by der cantzelly ein raidt stube zo haben, da die reede zo samen komen und raidt halten
Datierung: 1469
Fundstelle: Walter,ErzstiftKöln 413
- Belegtext:
ob man in der cancellien rat halten ader sust tractiren ader handelen wulte, solichs soll geschehen zur zyt, so cantzler, secretarien und schreiber in der cancellien sachen nit
bekommert synd, ader aber an eynem sondern ende der cantzlie
Datierung: 1489
Fundstelle: MittPreußArch. 17 (1911) 116
- Belegtext:
[wurde] ein erbar radt vmb zwelff horen vff daß schlos in die cantzley bescheyden
Datierung: 1526
Fundstelle: Kettmann,KursächsKanzleispr. 43
- Belegtext:
wollen wir, daß vnser cantzler vndt semptliche anwesende raethe ... auff der cantzley zu ordentlichem rhate sich einfinden
Datierung: 1652
Fundstelle: CCOsnabr. I 1 S. 129
- Belegtext:
der herzogl. tutelar-rath soll sich ... in dem ihme angewiesenen zimmer in der canzley versammlen
Datierung: 1781
Fundstelle: Reyscher,Ges. VI 639
Kanzlei (C II)
Erklärung:
Gericht.
- Belegtext:
"das Kanzleigericht hat mit der Kanzlei als Verwaltungsbehörde nichts zu tun. Es führt diesen Namen nur deshalb, weil es zcu Marpurg in unsers gnedigen hern cantzlye
tagte, wobei unter Kanzlei das Hauptverwaltungsgebäude zu verstehen ist"
Datierung: 1491?
Fundstelle: Zimmermann,OHess. 126
- Belegtext:
upp der cantzellye eynes erbaren rades tho Lubegk ist angefangen dat examen und verhör der tugen
Datierung: 1530
Fundstelle: Jensen,HambDomkapitel 72
- Belegtext:
wann aber vnsere raethe parteyenn vorbeschiede halten, sollenn sie nach gestaltenn sachenn, vnd dero wichtigkeit oder geringschetzigkeitt, die verhoer entweder auf dem rathause alhier zu Schwerin oder
in der cantzley vorruhtenn
Datierung: 1569
Fundstelle: Kamptz,MecklStPrR. V 319
Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
Kanzlei (C III)
Erklärung:
Konsistorium.
- Belegtext:
diß vnser [landgräflich-hessisches] consistorium vnd senatus ecclesiasticus sol in vnser residentzstadt Cassel seyn, vnd sollen die consistoriales woechentlich ... zu berathschlagung
vnd expedirung obliegender geschaefften und sachen in vnser cantzley ... zusammen kommen
Datierung: 1657
Fundstelle: HessSamml. II 448
Faksimile
- Belegtext:
waehrend der dauer der synode [werden] die erforderlichen consistorialsitzungen in einem andern zimmer der kanzlei ... gehalten
Datierung: 1830
Fundstelle: Gaupp,EvKircheWürt. I 121
Wort danach: Kanzleiabbreviator
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
- online verfügbar mit vielfältigen Recherchemöglichkeiten