Wort davor: Kanzleiweise
Kanzleiwesen
Erklärung:
Inbegriff aller eine Kanzlei betreffenden Angelegenheiten; auch der Geschäftsgang einer Kanzlei.
vgl.
Kanzleifach,
Kanzleigang,
Kanzleigeschäft.
- Belegtext:
bey ... dem gantzen cantzley-wesen [der Reichshofkanzlei] ... soll ... der vice-cantzler bestes vermoegens angelegen seyn lassen, getreue und fleissige aufsicht und inspection ... halten
Datierung: 1610
Fundstelle: SammlReichshofrat 284
- Datierung: 1673
Fundstelle: RAbsch. IV Zugabe 107
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- Datierung: 1730
Fundstelle: CCOsnabr. I 1 S. 389 Anm.
- Datierung: 1764
Fundstelle: Fladt,Registratur. Vorbericht 3
- Belegtext:
zur pflicht des cantzley-directoris gehoert, dasjenige anzuzeigen und vorzuschlagen, wodurch eine genauere ordnung und geschwindere befoerderung im canzley-wesen erhalten werden kann
Datierung: 1765
Fundstelle: NCCPruss. III 815
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- digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- Datierung: 1773
Fundstelle: NCCPruss. V 2 Sp. 557
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- digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- Datierung: 1774
Fundstelle: Moser,JustizVerf. II 440
- Belegtext:
Carl Friedrich Elsaeßers vermischte beitraege vorzueglich zum kanzleiwesen. Erlangen 1783
Buchtitel
- Belegtext:
der stadtsekretarius ... hat saemtliche stadtbuecher und das ganze kanzley- und registraturwesen unter seiner aufsicht und in seiner verwahrung
Datierung: 1785
Fundstelle: Fischer,KamPolR. I 649
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- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Datierung: 1785
Fundstelle: Sonnenfels,Geschäftsstil Anh. 14
- Belegtext:
[dem ritterhauptmann] stehet die direction des ganzen canzleywesens bey dem canton zu
Datierung: 1788
Fundstelle: Kerner,RRittersch. II 93
- Belegtext:
das wesentliche des canzleiwesens besteht: 1) in dem extendiren der vom collegio angegebenen verfuegungen im concept ad acta, welches man expediren nennt; 2) in der anfertigung
der abschriften dieser concepte, die außerhalb den acten zur befoerderung an die behoerde erfordert werden. dies heißt copiren, wenn die abschrift ohne vollziehung des collegii oder praesidii ertheilt
wird, und mundiren, wenn dergleichen vollziehung dabei vorkoemmt; 3) in der aeußern formalien und curialien der mundorum und expeditionen; 4) in der fuehrung der zur controllirung des schleunigen betriebs
der canzleiarbeit noethigen buecher, und sonstigen aufsicht
Datierung: 1792
Fundstelle: v.Massow,Dienst 69
[weitere Angaben: ebd.ö., besonders 661 und 665]
Wort danach: Kanzleiwissenschaft
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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