Wort davor: Kanzleivotum

Kanzleiwährung
Erklärung: für den Zahlungsverkehr mit einer Kanzlei festgesetzte Währung (Zahlungsmittel).
vgl. Kammerwährung.

Wort danach: Kanzleiwärter

Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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