Wort davor: Kanzleivorsteher
Kanzleivortrag
Erklärung:
von einem oder mehreren höheren Kanzleibedienten abgefaßtes, dem Landesherrn schriftlich übermitteltes, häufig auch mündlich vorgetragenes Gutachten oder Votum.
vgl.
Kanzleigutachten.
Sachhinweis:
Gross,Reichshofkanzlei 171-178.
- Belegtext:
sollen alle vnsere canzlei legerbucher, acta, handlungen, vortraege [ein Wort?] ... richtig inventiret ... werden
Datierung: 1610
Fundstelle: CCOsnabr. I 1 S. 46
- Belegtext:
die canzleivorträge, gutachten oder memoralien wenigstens durch drei oder vier und zwar solche räthe vorgenommen werden, welche an dem canzleischluss keinen theil haben und daher
... ohne vorurtheil ... ihre meinung eröffnen können
Datierung: 1745
Fundstelle: Fellner-Kretschmayr III 515
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- Belegtext:
anmerckungen von cantzley-vortraegen und aufsaetzen
Datierung: 1750
Fundstelle: Moser,Kanzlei 16
[weitere Angaben: vgl. ebd. 16-21]
- Datierung: 1765
Fundstelle: Kretschmayr-Walter III 352
- Datierung: 1804
Fundstelle: Josephinismus IV 366
Wort danach: Kanzleivotum
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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