Wort davor: Kanzleivorsteher

Kanzleivortrag
Erklärung: von einem oder mehreren höheren Kanzleibedienten abgefaßtes, dem Landesherrn schriftlich übermitteltes, häufig auch mündlich vorgetragenes Gutachten oder Votum.
vgl. Kanzleigutachten.
Sachhinweis: Gross,Reichshofkanzlei 171-178.

Wort danach: Kanzleivotum

Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
- online verfügbar mit vielfältigen Recherchemöglichkeiten