Wort davor: Kanzleiurkunde
Kanzleiurteil
Erklärung:
von einer Kanzlei (B II) gefälltes Urteil.
vgl.
Kanzleibescheid (III),
Kanzleiendurteil,
Kanzleispruch.
- Belegtext:
wann nicht summa appellabilis vorhanden, ist das cantzley-urtheil zu exequiren
Datierung: 1628
Fundstelle: HessSamml. II 10
Faksimile
- Datierung: 1656
Fundstelle: CCLuneb. II 1 S. 324
- Belegtext:
die appellation gegen canzlei-urtheile an den landesherrn als obersten richter zulaessig und binnen 10taegiger frist bei der canzlei einwendbar sein soll
Datierung: 1702
Fundstelle: Scotti,Sayn 639
- Belegtext:
die förmliche kanzlei-urthele [des litauischen Hofgerichts], welche auf geschlossene acta ergehen und mit der unterschrift des präsidenten wie auch des hofgerichts
siegel versehen sind, müssen von dem kläger auf stempelpapier aus der kanzlei ausgenommen werden, dem beklagten ... wird ... nur eine schlechte copei auf gemeinem papier und sonder unterschrift aus der kanzlei extradiret
Datierung: 1730
Fundstelle: ActaBoruss.BehO. V 1 S. 177
- Datierung: 1783
Fundstelle: CCOsnabr. I 2 S. 954.
Wort danach: Kanzleiverfahren
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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