Wort davor: Kanzleitruhe
Kanzleitür
Kanzleitür (I)
Erklärung:
Eingangstür zu den Amtsräumen einer Kanzlei, die rechtliche Bedeutung vor allem als Ort für den Anschlag öffentlicher Bekanntmachungen, Verordnungen udgl. besitzt.
- Belegtext:
wird unser [herzoglicher] bottenmeister ... befehliget, darob zu seyn, daß wöchentlich eine taffel vor der cantzley-thür öffentlich affigiret werde, worauf
verzeichnet zu finden, welche sachen die woche über täglich expediret worden seynd
Datierung: 1669
Fundstelle: GesSammlMecklSchwerin I 63
- Belegtext:
vor der cantzley thür eine verzeichnüs ... affigiren ..., daraus dann denen anwälden, wann in den [Gerichts-] sachen etwas verabscheidet oder verordnet, so fort kund werden kan
Datierung: 1669
Fundstelle: GesSammlMecklSchwerin I 75
- Belegtext:
folgende taxordnung ... zu aller ... nachricht oeffentlich von denen cantzellen publiciret und vor unßerer cantzleythuer ... affigiret werden solle
Datierung: 1709
Fundstelle: CCNass. III 46
- Belegtext:
diser tax solte ... auff eine taffel geschriben und vor der cantzley thür auffgehenckt werden
Datierung: 1710
Fundstelle: BernStR. V 480
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Kanzleitür (II)
Erklärung:
als Schranke für den Publikumsverkehr einer Kanzlei:.
vgl.
Kanzleistube.
Wort danach: Kanzleitürhüter
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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