Wort davor: Kanzleititulaturbuch
Kanzleitöchterlehen
Erklärung:
Kanzleilehen (I) mit Erbrecht auch der Töchter des Lehnsmannes.
vgl.
Kanzleisöhnelehen.
- Belegtext:
folgende species feudorum sind noch die bekanntesten: ... f) rechte canzley-söhn- und töchter-lehen, ... mit denen rechten canzley- denn auch durchgehends
gemeinen canzley söhn- und töchter-lehen hat es ... gleiche beschaffenheit als wie mit denen canzley-mann-lehen, maßen in denenselben die söhne und töchter
entweder nacheinander oder aber zusammen succediren, da übrigens sie allen beschwehrungen wie die canzlei-mann-lehen unterworffen sind
Datierung: 1769
Fundstelle: ArchOFrk. 23, 2 (1907) 72f.
Wort danach: Kanzleitranslator
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