Wort davor: Kanzleitax(e)
Kanzleitaxeinnehmer
Erklärung:
wie Kanzleitaxator.
vgl.
Kanzleiverwandte.
- Belegtext:
die ausbleibende oder zu spat kommende personen durch den cantzley-knecht in ein absonderlich register verzeichnet [werden] und taeglichen dem cantzleytax-einnehmern
davon abschrifft zugestellt [wird], damit durch denselben bey vorgehender distribution des salarii einem jeden seine neglecta wuercklich abgezogen ... werden
Datierung: 1656
Fundstelle: RAbsch. IV Zugabe 93
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- Belegtext:
solle ... der cantzley-tax-einnehmer dahin ... sehen, daß bey ausloesung der proceß die partheyen oder deren sachwalter ueber den gewoehnlichen und determinirten tax nicht beschwehret werden
Datierung: 1656
Fundstelle: RAbsch. IV Zugabe 95
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- Belegtext:
daß die ... zur cantzley geliefferte proceß, urkund und andere brieffe nicht lang ohnexpedirt liegen bleiben ..., sondern ungesaumt gefertiget, ingrossirt, gesiegelt, dem cantzley-tax-einnehmer
ad inscribendum eingehaendiget, so dann von demselben den procuratoribus oder partheyen ... auf vorhergehende behoerige bezahlung der jurium cancellariae gelieffert ... werden
Datierung: 1662
Fundstelle: RAbsch. IV Zugabe 98
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- Belegtext:
des cantzley-tax-einnehmers rechnungs-verhoer
Datierung: 1673
Fundstelle: RAbsch. IV Zugabe 107
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Wort danach: Kanzleitaxerhöhung
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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