Wort davor: Kanzleitaxamt

Kanzleitaxator
Erklärung: gehobener Kanzleibedienter, der vor allem für die Verwaltung der Kanzleigebühren verantwortlich ist (Festsetzung der Taxen gemäß der Taxordnungen, Einziehung, Verrechnung, Registrierung, Verteilung zur Deckung der sachlichen Kanzleiauslagen und zur Auszahlung der Gehälter usw. an das Kanzleipersonal, Rechnungslegung), aber auch für die Besiegelung der ausgehenden Schriftstücke und ihre Ausfolgung an die Parteien zu sorgen hat und Dienstaufsicht über das niedere Kanzleipersonal ausübt; fast ausschließlich als Taxator bezeichnet.
vgl. Kanzleiverwandte.
Sachhinweis: Fellner-Kretschmayr II 296-299; SammlReichshofrat 263-268 (Eid); Gross,Reichshofkanzlei 107-110, 213, 228-231, 449-456; JbLkNÖ. NF. 31 (1953/54) 104f.

Wort danach: Kanzleitax(e)

Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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