Kanzleitaxator
Erklärung:
gehobener Kanzleibedienter, der vor allem für die Verwaltung der Kanzleigebühren
verantwortlich ist (Festsetzung der Taxen gemäß der Taxordnungen, Einziehung, Verrechnung, Registrierung, Verteilung zur Deckung der sachlichen Kanzleiauslagen
und zur Auszahlung der Gehälter usw. an das Kanzleipersonal, Rechnungslegung), aber auch für die Besiegelung der
ausgehenden Schriftstücke und ihre Ausfolgung an die Parteien zu sorgen hat und Dienstaufsicht über das niedere Kanzleipersonal
ausübt; fast ausschließlich als Taxator bezeichnet.
vgl.
Kanzleiverwandte.
Sachhinweis:
Fellner-Kretschmayr II 296-299; SammlReichshofrat 263-268 (Eid); Gross,Reichshofkanzlei
107-110, 213, 228-231, 449-456; JbLkNÖ. NF. 31 (1953/54) 104f.
Wort danach: Kanzleitax(e)
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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