Wort davor: Kanzleisprache
Kanzleispruch
Erklärung:
von einer Kanzlei (B II) gefälltes Urteil.
vgl.
Kanzleiurteil.
- Belegtext:
da sich ... wegen händel zwischen ... unterthanen und juden ein streit erheben sollte, sie [Juden] solches bei allhiesiger canzlei anzeigen und nicht befugt seyn, wider gn. herrschaft
noch unterthanen mit fremdem gericht zu beladen, sondern sich mit jenem gn. herrschaft canzleispruch zu begnügen
Datierung: 1719
Fundstelle: Miedel,JudenMemmingen 58
- Belegtext:
wann in rechts sachen vom amt an unsere [rheingräfliche] cancelley ... eine berufung eingeleget werden oder auch jemand von canzelleyspruechen sich an uns
selbsten berufen will, so soll es damit also gehalten werden ...
Datierung: 1754
Fundstelle: Walch,Beitr. V 223
Wort danach: Kanzleistaat
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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