Wort davor: Kanzleiskriptur

Kanzleisöhnelehen
Erklärung: ein Kanzleimannlehen mit (gemeinsamem oder sukzessivem) Erbrecht der Söhne des Lehnsmannes; nur belegt in der Form Kanzleisöhne- und -töchterlehen mit Erbrecht sowohl der Söhne wie der Töchter.
vgl. Kanzleilehen, Söhnekanzleilehen, Söhnelehen.

Wort danach: Kanzleispesen

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