Wort davor: Kanzleisignet
Kanzleisitz
Erklärung:
Sitz, Standort einer Ritterkanzlei, meist in Reichs- oder anderen bedeutenderen Städten.
vgl.
Kanzleiort,
Kanzleistadt.
- Belegtext:
alle an das ritterdirectorium einlauffende schriftliche handlungen, bittschriften, correspondenzen und andere insinuationen von kaiserlichen mandaten, rescripten und reichshofraethlichen conclusis werden
gemeiniglich an dem orte des ritterschaftlichen canzleisizes dem daselbst wohnhaften ersten consulenten oder syndico, offener oder versiegelter, zu handen gestellt
Datierung: 1778
Fundstelle: Pfeiffer,RRitterschaft I 180
- Belegtext:
ein jeder ritterort besizt seine besondere ortscanzlei samt derselben eigenen erfordernissen, als die ortsregistratur, das ortsarchiv und die gemeine ortscassa, benebst den dazu gehoerigen und besonders
verpflichteten canzleipersonen. gleichwohl aber mangelt es den ritterorten ueberhaupt an eigenen besondern canzleisizen, wo diese leztere bequem wohnen und jene sicher aufbehalten
werden koennen ... die mehreste rittercantons sind ... genoethiget gewesen, ihren canzleisiz samt desselben zubehoerde an andern orten, besonders aber in den benachbarten freien reichsstaedten zu
mehrer sicherheit aufzuschlagen, auch mit diesen wegen solchen einsizes ihrer canzleiund dazu gehoeriger personen gewissermasen uebereinzukommen und denselben darueber besondere reversales auszustellen
Datierung: 1778
Fundstelle: Pfeiffer,RRitterschaft I 204f.
- Datierung: 1780
Fundstelle: Pfeiffer,RRitterschaft II 20
- Belegtext:
jurisdictions-conflikt zwischen ihr [der Ritterschaft] und der ordentlichen obrigkeit des orts, wo ... ritterschaftliche canzlei-size sind
Datierung: 1786
Fundstelle: Kerner,RRittersch. III 232
- Belegtext:
[Überschrift:] von den ritterschaftlichen canzleysitzen
Datierung: 1788
Fundstelle: Kerner,RRittersch. II 323
[weitere Angaben: vgl. ebd. 323-327]
Wort danach: Kanzleisitzung
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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