Wort davor: Kanzleischuld

Kanzleisekret
Erklärung: gekürzte, gebräuchlichere Form von Kanzleisekret (in)siegel; von Kanzleien neben dem großen Kanzlei (in)siegel oder Majestäts (in)siegel geführtes, anfangs vornehmlich für geheime Angelegenheiten (bes. als Kontroll- oder Rücksiegel), noch im späten MA. aber weniger spezifisch auch zur Beglaubigung von Urkunden, Briefen ua. Schriftstücken verwendetes Siegel (sigillum secretum).
vgl. Hofkammersekret, Kammersekret, Kanzleiinsiegel.
Sachhinweis: MIÖG. 8 (1887) 30 - 34; Ewald,Siegelkunde 93f., 99 - 103; Gross,Reichshofkanzlei 228 - 231; Breßlau,Urk. II2 576 - 582; ClavisMed. 228; Bansa,Kanzlei 3-15.

Kanzleisekret (I)
Erklärung: Vorschriften und Einzelheiten zu Führung und Gebrauch, Verwahrung udgl.

Kanzleisekret (II)
Erklärung: rechtl. Bedeutung der Besiegelung: Bekräftigung der Echtheit und inhaltl. Wahrheit eines amtlichen Schriftstücks, auf die in Urkunden auch in einer stereotypen Schlußformel hingewiesen wird, die zugleich Aufschluß über die Art der Anbringung des K. gibt.

Wort danach: Kanzleisekretär

Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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