Wort davor: Kanzleischreibersstelle
Kanzleischrift
Kanzleischrift (I)
Erklärung:
in Kanzleien gebräuchliche Schriftart, eine Art Frakturschrift, die vornehmlich bei Urkunden in der ersten Zeile und bei Titel-
u.a. Überschriften verwendet wird.
vgl.
Kanzleistil.
Sachhinweis:
DWB. IX 1737; Allgemeine Encyklopädie der Wissenschaften u. Künste ..., hg. S. Ersch u. J. G. Gruber, 2.Sekt., Th.32 (1882) 368; Breßlau,Urk.
II2 517-547; zB. auch Klose,Niederalteich 41-46.
Kanzleischrift (I 1)
Erklärung:
zum Begriff.
Kanzleischrift (I 2)
Erklärung:
rechtl. Anwendungsvorschriften.
Kanzleischrift (II)
Erklärung:
in einer Kanzlei ausgefertigtes oder aufbewahrtes Schriftstück.
vgl.
Kanzleiausfertigung.
- Belegtext:
die reichs registratur und andere cantzley acten, schriften [ein Wort?] und documenten
Datierung: 1683
Fundstelle: MittÖstArch. 10 (1957) 144
- Datierung: 1704
Fundstelle: ArchSiebb.2 8 (1867) 256 Anm. 1
- Belegtext:
ceremoniell ..., welches bey jeder art von canzeley- und staatsschriften nicht nur in titeln, sondern auch in dem contexte und den ausdruecken beobachtet werden muß
Datierung: 1754
Fundstelle: Beck,Staatspraxis 4
- Belegtext:
eigenschaft und structur derjenigen canzeleyschriften ..., die bey beyden hoechsten reichsgerichten ueblich sind
Datierung: 1754
Fundstelle: Beck,Staatspraxis 365
- Datierung: 1785
Fundstelle: Sonnenfels,Geschäftsstil 379 Anm..
- Belegtext:
da die groeßte anzahl der canzleyschriften sich theils mit erzaehlung von thatsachen, theils mit bestimmung der rechte und verbindlichkeiten, theils mit eroerterungen und beweisgruenden
... beschaeftigt, so lassen sich drey arten von ordnung gedenken ... die erzaehlende, chronologische ordnung ... die verfuegende oder bestimmende ordnung ... die beweisende oder ausfuehrende ordnung
Datierung: 1793
Fundstelle: Bischoff,Kanzlei. I 211
Kanzleischrift (III)
Erklärung:
übertragen vorwiegend in der Formel auf Kanzleischrift sitzen (vgl. Kanzleisasse) oder in Kanzleischrift liegen zur Bezeichnung der Berechtigung zu einem Kanzleilehen; fast nur für das Gebiet des sächsischen Rechts belegt.
Sachhinweis:
1758 Haltaus 1651f. s.v. Schrift; DWB. V 180f.
- Belegtext:
etzliche so auf furstlicher g[naden] kanzlei schrift [ein Wort?] sitzen
Datierung: 1516
Erbbuch des Amts Thamsbruck 131v (Archiv Magdeburg)
- Belegtext:
aller adel, der auf unsers gn. herrn canzleyschrift sitzt, soll iglicher aigner person [zum Landtag] erscheinen
Datierung: 1530
Fundstelle: ErnestLTA. 204
- Belegtext:
gemeltt hauß mit seinen zugehoerigen laendereyen ... nichtt vnter vnsers ambtts Sangerhaußen bottmeßigkeidt gezogenn, sondern ... vnser renthmeister seine erben volgende besitzere deßwegen vff vnsere
cantzley-schrifft sitzenn vnd doraus vnserer beuehliche, immaßen mit andern cantzleyschrifftsaßenn geschichtt, verwerttig, denselbigen auch jderzeidt zu gehorsamen schuldig sein,
vnnd ihnen in solchem hauße vnnd obbenanttenn gutthernn die erb-gerichtte zu gebrauchen erblichenn zustehenn
Datierung: 1588
Region/Autor/Textsorte:
Sachsen
Fundstelle: Klingner III 225
- Belegtext:
bürgere uff canzeleyschrift seßen
Datierung: 1623
Fundstelle: GothaStR. 351
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- digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- Datierung: 1639
M.Chr. Meißner, Umständlivhe Nachricht von der churfl. sächs. ... Zien-Berg-Stadt Altenberg (1747) 250
- Datierung: 1755
Region/Autor/Textsorte:
Sachsen
Fundstelle: Klingner IV 194
- Datierung: 1758
Fundstelle: Haltaus 1651f. s.v. Schrift
- Belegtext:
man hat ... zweyerley lehengueter, schriftsaeßige oder die auf canzleyschrift sitzen, welche unmittelbar unter dem regenten und der obersten landesregierung stehen und auch daselbst
die lehen empfangen, und amtsaeßige, die unter der gerichtsbarkeit der aemter stehen
Datierung: 1758
Fundstelle: v.Justi,Staatsw. II 408
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- Belegtext:
auf kanzelleyschrift sitzen, das vorrecht haben, auf seinem gute nur aus der kanzelley eines obern gerichtes verboth und geboth annehmen zu duerfen; ... im gegensatze des sitzens auf amtsschrift
Datierung: 1775
Fundstelle: Adelung II 1498
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- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Belegtext:
in erster instanz muessen vor dem oberhofgericht recht leiden nach der oberhofgerichtsordnung vom jahr 1548 ... alle auf canzleyschrift sitzende vasallen aus den unter das oberhofgericht
gehoerigen districten, es moegen fuersten, grafen, freyherren, edle und buergerliche oder auch nur pachter schriftsaessiger rittergueter seyn
Datierung: 1804
Fundstelle: Kretschmann,LeipzOHofg. 273
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- Datierung: 1810
Fundstelle: Schmalz,NSamml. II 249
- Fundstelle: DWB. V 180f.
Wort danach: Kanzleischriftsasse
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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