Wort davor: Kanzleischreiben

Kanzleischreiber, Kanzleienschreiber
Erklärung: (vereidigter) gehobener Kanzleibedienter mit im allgemeinen fest umrissenem Aufgabenbereich innerhalb der Schreib- und Registraturarbeiten einer Kanzlei (s.u. II), auch als Notar tätig, ursprünglich Kleriker, seit dem 15. Jh. in zunehmendem Maße juristisch gebildeter Laie; seine Stellung dient vielfach als Vorstufe für höhere Kanzleistellen (I), zB. der des Kanzleisekretärs, in Einzelfällen auch der des Leiters einer Kanzlei oder seines Stellvertreters.

Kanzleischreiber (I)
Erklärung: ältere Begriffsbestimmungen.

Kanzleischreiber (II)
Erklärung: Aufgabenbereich, der vorwiegend in der Herstellung von Reinschriften und deren Kollation mit den Konzepten sowie in Registratur- und Ordnungsarbeiten besteht, auch in der Führung von Rechnungsbüchern und in der Bearbeitung von Rechnungsangelegenheiten; qualifiziertere Kanzleischreiber fassen auch Konzepte ab und werden zur Protokollführung im Rat ( Ratsschreiber) oder bei Gericht ( Gerichtsschreiber) verwendet, in einigen Territorien obliegt ihnen die Abfertigung der (Kanzlei-)Boten, mitunter begegnen sie in älterer Zeit auch als Gesandte oder als Begleiter von Gesandtschaften.
Kanzleischreiber (II Spiegelstrich 1)
Erklärung: Tätigkeit des Kanzleischreibers als Nebentätigkeit.
Kanzleischreiber (II Spiegelstrich 2)
Erklärung: [bezüglich älterer Anleitungen für die Arbeit der Kanzleischreiber:].
Kanzleischreiber (III)
Erklärung: sonstige rechtliche Bestimmungen.

Kanzleischreiber (III 1)
Erklärung: Bestellung und Vereidigung; Entlassung.
Kanzleischreiber (III 2)
Erklärung: Dienstaufsicht.
Kanzleischreiber (III 3)

Kanzleischreiber (III 3 a)
Erklärung: besondere Ge- und Verbote im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit (oben II).
Kanzleischreiber (III 3 b)
Erklärung: Bestimmungen zur Sitzordnung an der Hoftafel (II) vgl.:
Kanzleischreiber (III 4)

Kanzleischreiber (III 4 a)
Erklärung: Entlohnung.
vgl. Kanzleibesoldung.
Kanzleischreiber (III 4 b)
Erklärung: Privilegierung.
Kanzleischreiber (IV)
Erklärung: im Hexenprozeß.

Wort danach: Kanzleischreiberdienst

Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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