Wort davor: kanzleischriftsässig
Kanzleischuld
Erklärung:
Verbindlichkeit gegenüber einer Kanzlei.
vgl.
Kanzleigebühr.
- Belegtext:
sollen sie [procuratoren] bey ihren eyds-pflichten, damit sie dem cammer-gericht zugethan, solche taxirte labores und andere cantzleyschulden mit allem ernstlichen fleiß einzumahnen ... schuldig seyn
Datierung: 1557
Fundstelle: RAbsch. III 159
[weitere Angaben: vgl. Harpprecht,StArch. VI 480]
Faksimile
Wort danach: Kanzleisekret
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
- online verfügbar mit vielfältigen Recherchemöglichkeiten