Wort davor: Kanzleisasse
kanzleisässig
Erklärung:
der landesherrlichen Kanzlei unmittelbar unterstehend; auf Kanzleisasse,
aber auch auf Güter (Liegenschaften) und Städte bezogen.
vgl.
amtssässig (I),
Kanzleidorf,
Kanzleidorfschaft,
Kanzleigut (I),
Kanzleilehen,
Kanzleisasse,
Kanzleisässige,
Kanzleisässigkeit,
Kanzleischrift (III),
Kanzleischriftsasse,
kanzleischriftsässig,
schriftsässig.
kanzleisässig (I)
Erklärung:
der landesherrl. Kanzlei unmittelbar unterstehend; zu Kanzleisasse,
aber auch auf Güter (Liegenschaften) und Städte bezogen.
vgl.
amtssässig (I),
Kanzleidorf,
Kanzleidorfschaft,
Kanzleigut (I),
Kanzleilehen,
Kanzleisasse,
Kanzleisässige,
Kanzleisässigkeit,
Kanzleischrift (III),
Kanzleischriftsasse,
kanzleischriftsässig,
schriftsässig.
- Belegtext:
sollen alle diejenige, welche erweislich baare mittel und ueber zweytausend thlr. von aussen mit ins land bringen, von ihren revenüen leben und keine buergerliche nahrung treiben wollen, sie seyn adelichen
oder buergerlichen standes, in besondere obacht und consideration genommen werden, dieselbe nicht schuldig seyn, die buergerschafft zu gewinnen, sondern hiermit vor schrifft- und cantzley-saeßig
erklaeret seyn und also unter keiner stadt obrigkeit, ausser in malefitzsachen, worinnen jedennoch denen staedten blos der angriff und die arrestirung zu verstatten, der inquisitions-process aber an die cantzley zu verweisen, stehen
Datierung: 1718
Fundstelle: BrschwLO. III 4 S. 129
- Belegtext:
adeliche und geistliche güter gemeiniglich als schrift- der [= oder] canzleysässig unmittelbar nur unter der landesherrlichen gerichtsbarkeit stehen
Datierung: 1769
Fundstelle: Schubert,VerfHWürzb. 151 Anm. 192
- Belegtext:
kanzelleysässiges gut, welches unmittelbar unter einem obergerichte stehet und aus dessen kanzelley geboth und verboth empfängt
Datierung: 1775
Fundstelle: Adelung II 1498
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- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Belegtext:
kanzelleysässig, zum unterschiede von ... amtssässig
Datierung: 1780
Fundstelle: Adelung IV 273
- Belegtext:
diejenigen ..., die unmittelbar unter den regierungen und hoehern justizstellen stehen, heißen ... schriftsaßen, kanzleysaeßige edelleute
Datierung: 1785
Fundstelle: Fischer,KamPolR. I 542
[weitere Angaben: ebd. 580]
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- Datierung: 1793
Fundstelle: Krünitz,Enzykl. 61 S. 605
- Belegtext:
die in Sachsen und sonst gewoehnliche eintheilung der gueter in schrift- oder canzleysaessige und amtsaessige in Westphalen wenigstens im hochstifte Osnabrueck nicht angewandt
werden sollte, weil unsere verfassung ... mit der saechsischen nicht zu vergleichen ist und ... unsre adeliche keine jurisdiction haben
Datierung: 1798
Fundstelle: Klöntrup,Osnabr. I 57
- Belegtext:
landstadt, municipalstadt, mittelbare stadt ist eine solche stadt, die einer landeshoheit unterworfen ist, also der reichsstadt entgegen gesetzt wird. dergleichen staedte sind theils schrift- oder canzley-saeßig, theils amtsaeßig, nachdem sie ihren gerichtsstand entweder unmittelbar vor den hoehern landesgerichten oder in erster instanz vor einem landesherrlichen amte haben
Datierung: 1801
Fundstelle: RepRecht IX 252
- Datierung: 1808
Fundstelle: Campe II 884
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- Belegtext:
alle personen im staat ... sind nach der verschiedenen beziehung, in welcher sie zu den verschiedenen unterordnungen der obrigkeitlichen stellen des großherzogthums stehen, entweder stabsaeßig oder amtsaeßig,
oder schriftsäßig (kanzleisäßig) ... schriftsäßig oder kanzleisäßig sind diejenige, welche nur unter den obergerichten und den verwaltenden staatsstellen oder anderen ihnen gleichgesetzten
particular-jurisdictionen unmittelbar ihre rechtsstandschaft ... haben ... die schriftsäßigkeit gebuehret kuenftig ohne ruecksicht auf die form und quelle ihrer habenden patentisirung a) ...
Datierung: 1808
Fundstelle: SammlBadStBl. I 664f.
kanzleisässig (II)
Erklärung:
Einzelheiten zum (rechtl.) Status der kanzleisässigen Personen, Liegenschaften und Städte:
Wort danach: Kanzleisässige
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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