Wort davor: Kanzleisalär
Kanzleisasse
Erklärung:
dem Landesherrn und dessen Kanzlei unmittelbar unterstehender Landsasse
(II 1), Inhaber eines Kanzleilehens, der auf einer Kanzleischrift
(III) sitzt.
vgl.
Amtssasse (II),
amtssässig (I),
Amtsschriftsasse,
Gerichtsässe (II),
Gerichtsässige,
kanzleisässig,
Kanzleisässige,
Kanzleisässigkeit,
Kanzleischriftsasse,
Schriftsasse,
schriftsässig,
Schriftsässige,
Schriftsässigkeit,
stabsässig,
Stabsässige,
Stabsässigkeit.
Sachhinweis:
SammlBadStBl. I 664-666; Alemannia 11 (1883) 174; M. Bär, Abriß e. Verwaltungsgesch.Osnabrücks (1901)
32 Anm. 3, 127 Anm. 2; EisenachStR. 99; ArchivarHistoriker 255; Lütge,MdGrdh.2
34; H. Hofmann, Adelige Herrschaft u. souveräner Staat (1962) Reg. unter Kanzlei- u. Schriftsässigkeit.
- Belegtext:
unter denen vom adel ist an denen orten, wo sie der landes-fuerstlichen obrigkeit unterthaenig und nicht zur befreyten reichs-ritterschafft gehoerig sind, der unterscheid, daß etliche, und gemeiniglich
diejenige, welche zu ihren guetern eigene unterthanen und darueber gerichtliche hohe und niedere botmaeßigkeit haben, fuer eigentliche staende des landes, cantzeley oder cantzeley-schrifft
sassen, welche dem landesfuersten allein ohne mittel unterworffen, [anzusehen sind]
Datierung: 1665
Fundstelle: Seckendorff,Fürstenstaat 24
- Belegtext:
illi vulgo schriftsassen oder cantzley-sassen dicantur, quibus principes aut ejus cancellaria imperitat, quique serenissimo electori immediate subsunt
Datierung: 1676
Fundstelle: Moller,CarpzovRep. 62a
- Datierung: 1691
Fundstelle: Stieler 2038
- Datierung: 1738
Fundstelle: Hayme 72
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- in Google Books
- Datierung: 1740
Fundstelle: Besold,Thes.2 II 41
- Datierung: 1741
Fundstelle: Frisch I 164
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- in Google Books
- Belegtext:
die landsassen theilet man ... vornehmlich in Ober-Sachsen: 1) in canzley- oder schriftsassen, und 2) in amtsassen. jene kan man nur vor dem landes-herrn
und dessen hoechsten gerichten verklagen. diese ... muessen vor dem amte, worunter sie gehoeren, belanget werden
Datierung: 1750
Fundstelle: LünigsTitularbuch I 531
- Belegtext:
zeigten die rationes decidendi secundae instantiae oder der cantzley zu Oldenburg ..., daß diejenige allein cantzleysassen genennet werden, welche in herrschafftlichen bedienungen
sind, mithin ist ... richtig, daß alle die keine cantzley- oder schrifftsassen sind, [die] der jurisdiction der aemter, worunter sie wohnen, unterworffen sind und nach deren gebraeuchen,
rechten und gewohnheiten sich richten lassen muessen
Datierung: 1759
Fundstelle: Cramer,Neb. XIII 170
- Belegtext:
von dem in Sachsen und anderwaerts ueblichen unterschied zwischen canzley und amtssassen weiß man hier [in Bayern] nichts, indem
kein einziger bayrischer landstand in personalibus unter den churfuerstlichen beamten zu stehen hat
Datierung: 1770
Fundstelle: Kreittmayr,StaatsR. 430
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- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Datierung: 1780
Fundstelle: Adelung IV 273
- Datierung: 1793
Fundstelle: Krünitz,Enzykl. 61 S. 604f.
- Belegtext:
in Sachsen theilt man die landsassen in schrift- oder canzleysassen und in amtsassen ein. der hauptsaechlichste unterschied zwischen schriftsassen und amtsassen besteht darin,
daß die edelleute, ritter, freyherren, grafen u.s.w., die den aemtern nicht unterworfen, auch alle raethe der staedte und richter, die den aemtern nicht zugethan sind, vor die regierungen und hofgerichte
in erster instanz geladen und citirt werden moegen, die andern edelleute aber, buerger und bauern, die den aemtern unterworfen, sollen zuvor vor ihrem amtmann oder untergerichten, in dessen amt oder
gericht sie gesessen, oder vor demjenigen, dem sie unterworfen, vorgenommen, citirt und in erster instanz daselbst gehalten werden
Datierung: 1801
Fundstelle: RepRecht IX 248
- Datierung: 1808
Fundstelle: Campe II 884
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- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Datierung: 1817
Fundstelle: Klüber,ÖffRecht 317 Anm. a
Volltext und Faksimile
- digitalisiert im Rahmen des Deutschen Textarchivs (DTA)
Wort danach: kanzleisässig
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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