Wort davor: kanzleimäßig
Kanzleimatrikel
Erklärung:
von einer Kanzlei geführtes amtliches Verzeichnis.
vgl.
Kanzleibuch (II),
Kanzleitafel (II).
Wortbildungshinweis: zu
Matrikel.
- Belegtext:
daß richter und rath zum Altenberg uff ihr unterthaenigstes ansuchen umb derer in ihrer supplication angefuehrten ursachen willen zu schriftsassen erklaeret, solches der cantzley-matricul
einverleibet [worden ist]
Datierung: 1639
M.Chr. Meißner, Umständliche Nachricht von der churfl. sächs. ... Zien-Berg-Stadt Altenberg ... (1747) 250
- Belegtext:
daß ihr ... [die mit Rezeptionsschein versehenen Prokuratoren und Notare] ordentlich vnserer cantzley tafel oder matricul einuerleiben lasset
Datierung: 1656
Fundstelle: CCOsnabr. I 2 S. 862
- Belegtext:
alle an der cancelley noch nicht immatriculirte notarii praevio examine in die cancelley-matricul zu bringen ... seyn
Datierung: 1716
Fundstelle: CCOsnabr. I 2 S. 869
Wort danach: Kanzleimeinung
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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