Wort davor: Kanzleimanipulation
Kanzleimannlehen
Erklärung:
ein Kanzleilehen (I), das in der Regel nur im Mannesstamm vererblich ist.
- Datierung: 1528
Fundstelle: Lang,Ansb. 175
[weitere Angaben: urk.?]
- Belegtext:
70 fl. samt handlohn, die ich reichen mußte für meine wiese ..., so kanzleimannlehen ist
Datierung: 1591
Fundstelle: FrkBl. 10 (1958) 76
- Datierung: 1595
Fundstelle: BambBer. 85 (1937) 30
- Belegtext:
das reisguth, so canzleimannlehen ist, muß g[nädiger] h[errschaft] ein reispferd mit der rüstung halten und hat sonsten kein auflag, ist unfronbar
Datierung: 17. Jh.
Fundstelle: ArchOFrk. 43 (1963) 100
- Belegtext:
die canzlei-mann-lehen bestehen: a) entweder aus corporibus, das ist ganzen gütern oder aus einzeln stücken. b) sie werden nur bis auf wenige von burgern und bauren beseßen. c)
fallen, gleich denen ritter-lehen bey abgang des männlichen stammes an den ... eigenthums-herrn. d) haben vor denen casten- und zinß-lehen keine mehrere vorzüge als diese, daß sie in der lehens-stube
auf der fürstl. canzley durch den lehen-probst verliehen werden. e) müßen übrigens alle onera publica, steuer, reiß, folge ete. leisten. f) geben ein in dem lehen-brief determinirtes lehen-geld mit zehen,
zwanzig, bis dreyßig gulden von jedem hundert, auch den todtenfall mit dem zwanzigsten gulden vom lehen-tax oder wahren werth, nach denen verordnungen vom 21ten febr. 1727 und 18ten july 1735
Datierung: 1769
Fundstelle: ArchOFrk. 23, 2 (1907) 72
- Belegtext:
die brandenburg-onolzbachischen, oder sogenannten burggraeflichen lehen, sind kanzleimannlehen, unter welche einige buergerliche haeuser in der stadt, auch verschiedene grundstuecke ausser derselben, gehoeren
Datierung: 1796
Fundstelle: Will,Altdorf 202
Wort danach: kanzleimäßig
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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