Wort davor: Kanzleilagerbuch
Kanzleilehen
vgl.
Burggut,
Burgmanngut,
Kanzleibauerlehen,
Kanzleigut (I),
Kanzleimannlehen,
kanzleisässig,
Kanzleisöhnelehen,
Kanzleitöchterlehen,
Kanzleizinslehen,
Lehn(s)kanzlei,
Manngut.
Sachhinweis:
K. S. Zachariä, Hdb. des kgl. sächs. Lehnrechts2 (1823) 341-354; Fr. Holtze, Z. Gesch. der kurmärkischen Lehnskanzlei im 16.Jh./ForschBrandenbPr.
6 (1893) 57-81; Lenaerts, Jülich Mannk. 27-30, 43f., 48-53, 57-62, 72f., 79-83, 85f., 102f., 109-112, 126f., 133, 139; M. Hofmann, D. Außenbehörden des Hochstifts Bamberg .../JbFrkLf.
1 (1935) 74; Lütge,MdGrdh.2 41.
Kanzleilehen (I)
Erklärung:
ein bäuerliches Lehen, auch ein als Lehen verliehenes Gericht, in Bayern ein mit Gerichtsbarkeit
verbundenes Landgut, das von einer Kanzlei als Behörde oder als ausführendes Organ einer Person oder einer anderen Behörde (zB. Lehnkurie, Lehnshof) ausgegeben wird; erst seit dem späten 16. Jh. nachweisbar (ältester Beleg: 1591 FrkBl. 10 (1958) 76).
Kanzleilehen (I 1)
Erklärung:
zum Begriff.
- Belegtext:
cantzeleylehn, feudum cancellariatus
Datierung: 1738
Fundstelle: Hayme 72
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- in Google Books
- Belegtext:
kanzelleylehen ... ein schriftsässiges lehen, welches von der lehenskanzelley beliehen wird; zum unterschiede von amtslehen, afterlehen
Datierung: 1775
Fundstelle: Adelung II 1498
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- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Belegtext:
die ... ritt- und bratlehen ... gehoeren ..., ungeachtet ihre besitzer blose bauern sind, noch ... nicht sowohl blos zur fuldischen emphyteusis als vielmehr hauptsaechlich zum fuldischen feudalsisteme
und werden daher als sogenannte kanzleilehen angesehen
Datierung: 1788
Fundstelle: Thomas,FuldPrR. I 291
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- digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- Belegtext:
manche landesherrliche erblehngerichte werden von der lehnscurie zu Dresden verliehen; die meisten aber gehen bey den aemtern zu lehen. daher theilt man sie in canzley-lehne und in amtslehne
C.H.v.Römer, Staatsrecht ... des Churfürstentums Sachsen ... III (1792) 196
- Datierung: 1804
Fundstelle: Krünitz,Enzykl. 69 S. 259
- Belegtext:
kuenftig bestehen keine andere lehen als: mann-lehen der krone ... diese werden a) entweder von dem koenig selbst verliehen, und heissen thron-lehen, oder b) im namen des koenigs von dem obersten lehenhofe,
und heissen kanzlei-lehen ... als kanzlei-lehen koennen solche landgueter bestehen, welche mit eigenen gerichten versehen sind
Datierung: 1808
Fundstelle: VerfBaiern I Beil. VI p. 141
- Datierung: 1817
Fundstelle: Klüber,ÖffRecht 760 Anm. a
Volltext und Faksimile
- digitalisiert im Rahmen des Deutschen Textarchivs (DTA)
- Belegtext:
kanzleylehen, ... lehnbare landgüter, welche ... mit gutsherrlichen gerichten verbunden sind. solche lehen dürfen nicht in freyes eigenthum umgewandelt werden
Datierung: 1827
Fundstelle: Rudhart,Finanzverw. 58
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- digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
Kanzleilehen (I 2)
Erklärung:
Einzelheiten zu Verleihung, Verwaltung, Gerichtsbarkeit, Besteuerung usf.
- Belegtext:
zu beobachten, daß, wenn unmündige etwan wichtige kanzelei- oder mann lehen hätten, ob nicht zu deren mitverwaltung oder zum wenigsten etwan zur mitaufsicht
... ein qualificirter mitbelehnter oder in mangel dessen ein ander ... gefreundter ... zuzuordnen
Datierung: 1651
Region/Autor/Textsorte:
Sachsen-Gotha
Fundstelle: QNPrivatR. II 1 S. 669
- Belegtext:
diejenige aber, welche cancelley- und mann-lehen besitzen, nach seitheriger observanz mit den suchenden consensen zum lehenhof hierher verwiesen [werden]
Datierung: 1721
Fundstelle: CCBrandenbCulmb. II 1 S. 244
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- digitalisiert von "Kirchenbuch virtuell"
- Belegtext:
so oft sich durch todes- kauf- tausch- theilungs- oder andere faelle zutraegt, daß eine veraenderung der person an seiten des lehen-manns vorgehet, soll der successor schuldig seyn, solche veraenderung
... binnen monats-frist ... bey unserer cancelley, daferne nemlich das lehen canzley- mann- oder ... gemein-lehen, oder aber bey unserm amte, wohin es lehnbar
ist, anzuzeigen und um die verleihung gegen praestation der praestandorum geziemend anzusuchen
Datierung: 1722
Fundstelle: CCBrandenbCulmb. II 1 S. 196
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- digitalisiert von "Kirchenbuch virtuell"
- Belegtext:
[Bauerngüter,] welche theils den aemtern, theils dem lehenhofe lehenbar waren und im letztern falle canzleilehen genannt wurden
Datierung: 18. Jh.
Fundstelle: ArchOFrk. 3, 3 (1847) 115
- Belegtext:
sollen alle arten von kanzley-lehne in beyden fraenkischen fuerstenthuemern, selbst mit einschluß der patrizier und honoratioren lehen, der gerichtsbarkeit der untergerichte,
insofern sie nicht solcher bereits untergeordnet sind, von nun an subordiniret werden
Datierung: 1800
Fundstelle: NCCPruss. X 2942
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- digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- Belegtext:
die belehnung mit den kanzlei-lehen wird von dem minister der auswaertigen angelegenheiten oder ... durch einen kommissaer bei dem obersten lehen-hofe vorgenommen
Datierung: 1808
Fundstelle: VerfBaiern I Beil. VI 146
- Belegtext:
alle belehnungen mit kanzlei-lehen werden bei dem obersten lehenhofe vorgenommen ... alle belehnungs-gebuehren und geheimen kanzlei-taxen von allen thron- und kanzlei-lehen
werden von dem taxationsamte des obersten lehenhofes eingehoben
Datierung: 1818
Fundstelle: VerfBaiern I Beil. VI 169f.
- Belegtext:
das lehnherrliche eigenthum darueber [über die bauernlehnen] steht entweder dem koenig von Sachsen oder andern privatpersonen, z.b. rittergutsbesitzern, staedten und kirchen
zu. die erstern sind wieder von einer doppelten art, sie sind entweder canzley- oder amtslehne; jene werden von der lehnscurie verliehen, welche auch die
streitige oder willkuehrliche lehngerichtsbarkeit ueber sie ausuebt, ueber diese uebt das amt, unter dessen gerichtsbarkeit sie stehen, die rechte des lehnherrn aus. [dazu Anm.:]
wegen der canzleylehne muß also 1) die bestellung eines lehnsvormundes, 2) die bestaetigung der kaeufe und hypotheken, 3) die execution in das lehn bei der lehnscurie ausgebracht
werden ... uebrigens sind die canzleylehne in allen die lehngerichtsbarkeit nicht angehenden sachen amtsaessig
K.S. Zachariä, Handbuch des königlich sächsischen Lehnrechts2 (1823) 341
- Belegtext:
die canzleylehne in der regel ungeschworne lehne sind ... bei den canzleylehnen kein besonderer lehnbrief, sondern nur ein canzleyschein ausgefertigt wird
K.S. Zachariä, Handbuch des königlich sächsischen Lehnrechts2 (1823) 346
- Belegtext:
wegen der veraeußerung eines kanzleylehns communiciert jederzeit die landesregierung mit dem geheimen finanzcollegio ... die veraeußerung ... an einen dritten pflegt ... gegen
ein gewisses bezeigungsquantum gestattet zu werden
K.S. Zachariä, Handbuch des königlich sächsischen Lehnrechts2 (1823) 350 Anm. 1
[weitere Angaben: ebd. 2 zu § 15]
- Datierung: 1836
Fundstelle: PreußSächsProvR. I 15
- Belegtext:
koenigliche unmittelbare bauerlehne werden, je nachdem sie kanzlei- oder amtslehne sind, im ersten fall von dem oberlandesgericht, als lehnhof, im letzten
fall von der regierung, als domaenenbehoerde, entweder unmittelbar oder durch delegirte unterbehoerden verliehen
Datierung: 1836
Fundstelle: PreußSächsProvR. I 137
- Fundstelle: PreußSächsProvR. I 136
- Fundstelle: PreußSächsProvR. I 375
- Fundstelle: PreußSächsProvR. I 383
Kanzleilehen (II)
Kanzleilehen (II 1)
Erklärung:
versprochenes Lehen.
- Belegtext:
kanzeleylehn / promissio feudi
Datierung: 1691
Fundstelle: Stieler 1126
- Belegtext:
canzley-lehen ... feudum cancellariae; promissio feudi, pactum seu contractus feudalis, da der lehns-herr verspricht, einen, der ein lehn gehabt, widerum einmahl praestitis praestandis,
wann es offen werde, dazu gelangen zu lassen
Datierung: 1741
Fundstelle: Frisch I 164
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Kanzleilehen (II 2)
Erklärung:
anwartschaftliches Lehen eines Nichtbürgers in Halle (Sachsen).
- Belegtext:
cantzeleylehen heist zu Halle beym thale, wenn der landesfuerst aus erheblichen ursachen bey der cantzley einige, so nicht haellische buerger, sondern auswaertig sind, gegen
entrichtung derer lehn-waaren mit thalguetern belehnet und darueber lehn-briefe ausstellet. doch koennen sie solche thal-guether nicht selbst besitzen, noch genuessen, sondern muessen das commodum
possessionis sammt denen nutzungen ihren mitbelehnten, so zu Halle wohnen und in der lehntafel stehen, alleine lassen. wenn sie aber nachhero zu Halle buerger worden und sich mit hauß und hof legitimiren
und die lehn-waare noch einmahl abstatten, werden sie vor der lehn-tafel ebenfalls beliehen und ins wachs geschrieben
Datierung: 1733
Fundstelle: Zedler V 603
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- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Belegtext:
wann der lands-fuerst bey der canzley zu Halle in Sachsen einige, so nicht haellische buerger, gegen entrichtung der lehnwar mit tahl-guetern beleihet, welches man canzley-lehen
heisset, so koennen sie die lehen doch nicht selbst besitzen, es ist nur eine anwartung, ihre mitbelehnte in die lehntaffel haben das commodum possessionis, bis sie etwan selbsten buerger zu Halle werden und daselbst wohnen
Datierung: 1741
Fundstelle: Frisch I 164
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- in Google Books
- Datierung: 1808
Fundstelle: Campe II 884
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- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Fundstelle: DWB. V 180
Wort danach: Kanzleilehnanteil
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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