Kanzleikonzipient
Erklärung:
(vereidigter) Schreiber in einer Kanzlei, der als Gehilfe des Kanzleisekretärs
vor allem für die Erstellung der Kanzleikonzepte herangezogen wird und daher eine leserliche Handschrift ( Kanzleihand
I, Kanzleihandschrift I) aufweisen und den Kanzleistil
beherrschen muß, auch zu Registraturarbeiten und zur Protokollführung verwendet (vgl. aber PublPreußStArch. 78 p. 34: hier Gesandter, dem eine Instruktion erteilt wird).
vgl.
Kanzleiverwandte.
Sachhinweis:
Hanzely,Reichshofrat. I 120; MIÖG. 332f.; Gross,Reichshofkanzlei 99, 103f.
Wort danach: Kanzleikonzipist
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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