Wort davor: Kanzleijunker

Kanzleijura
Erklärung: ursprünglich Gerechtigkeit (III), Gerechtsame (I) einer Kanzlei, und zwar das Recht der Kanzlei, für ihre Verrichtungen Gebühren zu erheben; dann auch wie Gerechtigkeit (IV) die Kanzleigebühr(en) selbst.
vgl. Kanzleisportel.

Kanzleijura (I)
Erklärung: Festsetzung und Höhe der Gebühren.
vgl. Kanzleigebühr (II), Kanzleigebührentaxe.

Kanzleijura (II)
Erklärung: Einziehung und Erlegung, Registrierung und Verwahrung der Gebühren.
vgl. Kanzleigebühr (III), Kanzleigebührabnahme.
Kanzleijura (III)
Erklärung: Verwendung, Nutzung (vgl. Kanzleigebühr IV).
vgl. Kanzleibesoldung.
Sachhinweis: Gross,Reichshofkanzlei 122-131.
Kanzleijura (IV)
Erklärung: Gebührenfreiheit in bestimmten Fällen oder für bestimmte Standesgruppen.
vgl. Kanzleigebühr (V).

Wort danach: Kanzleijurisdiktion

Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
- online verfügbar mit vielfältigen Recherchemöglichkeiten