Wort davor: Kanzleiische

Kanzleijunge
Erklärung: ein junger Mann, der als (vereidigter) niederer Kanzleibedienter untergeordnete Hilfsdienste in einer Kanzlei leistet.
vgl. 2Gehilfe, 1Junge (A), Kanzleiverwandte.

Kanzleijunge (I)
Erklärung: Tätigkeit und damit in Zusammenhang stehende Dienstpflichten.

Kanzleijunge (II)
Erklärung: Entlohnung.
vgl. Kanzleibesoldung.

Wort danach: Kanzleijungendienst

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