Wort davor: Kanzleiinventar

kanzleiisch
Erklärung: dem Kanzleigebrauch entsprechend, kanzleimäßig, zu einer Kanzlei gehörig; meist bezogen auf festliegende Merkmale eines amtlichen Schriftstücks einschließlich Handschrift ( Kanzleihand I) und Kanzleistil sowie auf die Kanzleigeschäfte überhaupt.
vgl. Kanzleiart, kanzleigerecht, Kanzleipraxis, Kanzleistil, Kanzleiweise.

Wort danach: Kanzleiische

Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
- online verfügbar mit vielfältigen Recherchemöglichkeiten