Wort davor: Kanzleiinspektor
Kanzleiinstanz
Erklärung:
Zuständigkeit eines Klosters für die zweitinstanzliche Gerichtsbarkeit über seine Untertanen.
vgl.
Kanzlei (B II 1 d).
- Belegtext:
die abtei provocirte dagegen [gegen die Abrufung von Prozeßakten durch die würzburgische Regierung auf die Appellation einer der Parteien hin im Jahr 1765] ... ans kaiserl. reichs
kammergericht und beschwerte sich directe ueber die violirung seiner zweyten oder kanzley-instanz
Datierung: 1786
Fundstelle: Montag,AbteiEbrach 115
Wort danach: Kanzleiinstitut
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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