Wort davor: Kanzleiherrenleute
Kanzleihof
Erklärung:
wie Kanzleigericht (I).
vgl.
Hof (VIII 4 e),
Hof (VIII 5).
- Belegtext:
kein advokat unserer [herzoglichen] staende und unterthanen, nothdurft bey den gerichten ... vorzubringen zugelassen werden soll, sie haben dann vorhero um admission ab advocaturam
bey unserm canzleyhofe angehalten und den gewoehnlichen ... advocaten-eyd ... geschworen
Datierung: 1657
Fundstelle: HadelnPriv. 276
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Wort danach: Kanzleihofgerichtadvokat
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