Wort davor: Kanzleigrammatik
Kanzleigut
Kanzleigut (I)
Erklärung:
einer landesherrlichen Kanzlei unmittelbar unterstehendes Gut (II).
vgl.
Kanzleilehen,
kanzleisässig.
Kanzleigut (II)
Erklärung:
Registratur-, Archivbestände einer Kanzlei.
vgl.
Kanzleiarchiv,
Kanzleibuch (II).
- Belegtext:
wan wir mit unserer kais. person aus ainem haubt- oder sonst ainem gemainen leger verrucken, so solle der canzleidiener alle canzleisachen in die trüchen ordentlich ... einmachen, damit unser canzlei-gueter
eingemacht, geladen und umb so viel eher an sein ort, da wir hinziechen ..., gebracht und widerumben ausgelegt ... werden
Datierung: 1564
Fundstelle: Fellner-Kretschmayr II 312
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Wort danach: Kanzleigutachten
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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