Wort davor: Kanzleigerichtstäfelein
Kanzleigerichtsverwandte
Erklärung:
Bedienter eines Kanzleigerichts (I).
vgl.
Kanzleiverwandte.
- Belegtext:
würde sich auch begeben, daß des ortes obrigkeit verordnen würde, daß ihre bürger und einwohner die onera realia vermittelst eydes zu praestiren und einzubringen schuldig seyn solten, so wollen wir [Herzog], daß derselbige eyd vor unsers cantzley-gerichts-verwandten [ein Wort?], nicht vor der obrigkeit allda, sondern vor uns selbst soll abgeleget werden
Datierung: 1669
Fundstelle: GesSammlMecklSchwerin I 66
Wort danach: Kanzleigeschäft
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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