Wort davor: Kanzleigeld
Kanzleigemach
Erklärung:
wie Kanzleistube.
vgl.
Gemach (II 4).
- Belegtext:
verdächtigen personen [ist untersagt], sich in denen kanzeleigemächern [der Geheimen Kanzlei], wann sie darin nichts zu suchen und zu sollicitiren haben, aufzuhalten
Datierung: 1750
Fundstelle: ActaBoruss.BehO. VIII 699
Wort danach: kanzleigerecht
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