Wort davor: Kanzleigebäude
Kanzleigebrauch
Erklärung:
(herkömmliche) Gepflogenheiten und Rechtsbrauch bei der Abwicklung der Kanzleigeschäfte, vor allem
bezüglich Form und Stil der amtlichen Schriftstücke und bei Anwendung der Titulaturen; vom 18. Jh. an zunehmend vereinfacht.
- Belegtext:
lassen wir [Herzog] es bey ... dem ueblichen cantzley-gebrauch und stylo ... bewenden
Datierung: 1656
Fundstelle: CCLuneb. II 1 S. 332
- Belegtext:
soll nach gemeinen cantzley-gebrauch die supplication [der Bürger] dem raht zugeschickt ... werden
Datierung: 1733
Fundstelle: RostockPriv. 72
- Belegtext:
[Übschr.:] die titel: vater, mutter, sohn, nach dem welt- hof- und canzley-gebrauch
Datierung: 1751
Fundstelle: Moser,KlSchr. I 366
[weitere Angaben: vgl. ebd. 366-473]
- Datierung: 1757
Fundstelle: Moser,KlSchr. VI 71 Marg.
- Datierung: 1757
Fundstelle: Moser,KlSchr. VI 178
[weitere Angaben: vgl. ebd. 178-271]
- Belegtext:
der canzley-gebrauch nach dem range und den verhaeltnissen der schreibenden sehr verschieden ist
Datierung: 1793
Fundstelle: Bischoff,Kanzlei. I 400
- Belegtext:
sehr unschicklich uebersetzt der alte canzleygebrauch den titel augustus mit den worten: zu allen zeiten mehrer des reichs
Datierung: 1798
Fundstelle: RepRecht II 307
- Belegtext:
die canzlisten ... sind bestimmt, dasjenige, was ihnen ... aufgetragen ... wird, ... dem canzley-gebrauche gemaeß ins reine zu schreiben und dabey sowohl die aeußern nothwendigen
eigenschaften des canzleystyls als die zufaellige form desselben, welche in den concepten gewoehnlich mit abkuerzungen bemerkt zu werden pflegt, zu beobachten
Datierung: 1798
Fundstelle: Bischoff,Kanzlei. II 1 S. 126
Wort danach: kanzleigebräuchlich
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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