Wort davor: kanzleigebräuchlich
Kanzleigebühr
Erklärung:
von einer Kanzlei für Kanzleiverrichtungen,
vor allem für Kanzleiausfertigungen, nach bestimmten Gebührensätzen (Taxen) in Geld
zu erhebende Gebühr (II 4).
vgl.
Brieflohn,
Briefpfennig (I),
Gebühr (II 4),
Gebührnis (I 5),
Gebührung (II),
Gefällgeld,
Geld (IV 14),
Gerechtigkeit (IV),
Gerichtsgebühr,
Gerichtsgebührnis,
Gerichtsgeld (I),
Gerichtssportel,
Gunstgeld,
Kanzleiakzidenz,
Kanzleiauflage,
Kanzleibuße,
Kanzleieinkünfte,
Kanzleiemolument,
Kanzleigebührnis,
Kanzleigefälle,
Kanzleigeld,
Kanzleigerechtigkeit,
Kanzleigerechtsame,
Kanzleiintrade,
Kanzleijura,
Kanzleilabores,
Kanzleirecht (II),
Kanzleirevisionsgebühr,
Kanzleischreibereitaxe,
Kanzleischuld,
Kanzleisportel,
Kanzleisportelgeld,
Kanzleisteuer,
Kanzleistrafe,
Kanzleitax(e) (I),
Kanzleitaxgefälle,
Kanzleitaxgeld,
Kanzleitermingeld,
Kanzleiunkosten (I),
Kanzleiverfall,
Kopial(ien)gebühr,
Schreibgebühr,
Schreibgeld,
Schreibschilling,
Siegelgeld,
Sportelgebühr,
Sportelgeld,
Sporteltaxe,
Taxgebühr,
Taxgefälle,
Taxgeld,
Teilschilling,
Urteilsgebühr,
Urteilsgeld.
Sachhinweis:
Moser,Kanzlei 295-300; LVerordnLippe II 257-305; Scheidemantel,Repert. I 514-516 (Lit.); CCOsnabr. I 2, 1747f.; Malblank,Kanzleiverf.
III 405-424; v.Massow,Dienst 84-106; Schwarz,LausWB. I 258-261; RepRecht V 143-146; MHabsb. I p. 32-46 Anm.*; Mone, Kanzlei- u. Gerichtsgebühren/ZGO. 12 (1861)
435-439; MIÖG. 8 (1887) 36-50; M. Tangl, D. Taxwesen d. päpstl. Kanzlei v. 13. bis z. Mitte d. 15.Jh./MIÖG.
13 (1892) 1-106; Lippert,Lehnb. 110-112; Goldschmidt,Mainz 94f.; WürtVjh.2
25 (1916) 349f.; Gundlach,HessZBeh. I 106, 123, 154, 208, 357; Gross,Reichshofkanzlei
219-221, 261-280; Lütge,MdGrdh.2 186f.; Breßlau,Urk. I3 552-561; Burger,Stadtschreiber
127-133; Theuerkauf,Lehnswesen 56-60; ClavisMed. 129f.; G. Grüll, Bauer, Herr und Landesfürst
(1963) 41-44; Bansa,Kanzlei 274-280; Grube,RottwHofgericht 176-178.
Kanzleigebühr (I)
Erklärung:
zum Begriff.
- Belegtext:
cantzlley-gebuehr ... gerichts-gebuehr
Datierung: 1711
Fundstelle: Rädlein 173
- Belegtext:
canzley-gebuhr ... quae cancellariae solvenda sunt
Datierung: 1741
Fundstelle: Frisch I 164
Faksimile
- in Google Books
- Belegtext:
die kanzelleygebühr ... dasjenige, was man in der kanzelley für die schriftliche ausfertigung einer sache bezahlet
Datierung: 1775
Fundstelle: Adelung II 1498
Faksimile
- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Belegtext:
gerichts- oder canzleigebuehren oder sporteln sind gewisse geldquanta, die die bei einem collegio etwas verhandelnde oder suchende partheien fuer die vom collegio [Landesjustizkollegium]
oder dessen bedienten vorzunehmende geschaefte erlegen muessen
Datierung: 1792
Fundstelle: v.Massow,Dienst 84
- Belegtext:
zu den gerichtlichen [unkosten] gehoeren citationen, urthelgeld, botenlohn, kanzley-gebuehren, kopialien
Datierung: 1794
Fundstelle: Schwarz,LausWB. V 70
Faksimile
- Datierung: 1796
Fundstelle: Terlinden,Registraturwiss. 147
- Datierung: 1802
Fundstelle: RepRecht X 44 Anm. q
- Datierung: 1808
Fundstelle: Campe II 884
Faksimile
- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Belegtext:
die von dem lehenmanne fuer die belehnung zu entrichtenden gebuehren bestehen in der a) lehen-taxe, b) in dem gradations-stempelbetrage, c) in den kanzlei-gebuehren, naemlich:
1) briefgelde, 2) reversgelde und 3) verpflichtungs-gebuehr
Datierung: 1808
Fundstelle: RepStaatsVerwBaiern I2 235
Kanzleigebühr (II)
Erklärung:
Festsetzung der Kanzleigebühr, die im konkreten Fall durch einen höheren Kanzleibedienten
(meist Registrator, Taxator oder Gegenschreiber) nach dessen Ermessen oder
nach allgemein erlassenen, häufig sehr differenzierten Gebührentabellen (Taxordnungen) erfolgt.
vgl.
Kanzleigebührentaxe.
- Belegtext:
wann das darlehen gegen verguenstigung der guether auf aufsage gerichtet und die zahlunge erst in jahres frist nach beschehener aufkuendigung erfolgen solle, daß die taxa auf drey jahre zu achten,
und also vom 1000 thlrn. drey thaler zu geben. da aber die aufsage ein halbes jahr reserviret, die cantzley-gebuehr auf anderthalb jahr zu dirigiren und also vom tausend thalern anderthalb thaler zu erlegen
Datierung: 1562
Fundstelle: CAug. III 112
- Belegtext:
damit ... unserer cantzelley-gebühr halber kein streit entstehen ... möge, als wollen wir, daß die gefälle nach folgender taxe gefordert und eingenommen werden
Datierung: 1599
Fundstelle: QFSchleswHG. XV 41
- Datierung: 1619
Fundstelle: SchaumbLippeLVerordn. I 400
- Belegtext:
canzeley-gebühr, die der älteste secretarius ... nach besage ... unser canzeley-ordnung ... aufzusetzen macht haben soll
Datierung: 1637
Fundstelle: GesSammlMecklSchwerin I 48
Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Belegtext:
wann ... auf erschienene todes-faelle die lehen bey fuerstl. cantzley gemuthet und gesonnen werden, soll fuer ein muth-zettul derjenige, so die lehnsinnung thut, in alles nicht mehr als einen reichsthaler
cantzley-gebuehr zu geben schuldig seyn
Datierung: 1650
Fundstelle: BrschwLO. IV 8 S. 101
- Belegtext:
etlicher orten gebuehret ihnen [registratoren und actuarii] ... den tax der cantzeley-gebuehren anzusetzen, oder es ist darzu in grossen cantzeleyen ein eigener taxator verordnet
Datierung: 1665
Fundstelle: Seckendorff,Fürstenstaat 105
- Belegtext:
sollen die angesetzten cancelley-gebuehren mehrer richtigkeit halben jedesmahl auf die expeditiones mit beyfuegung des handzeichens dessen, welcher selbige aufgetragen, notiret werden
Datierung: 1724
Fundstelle: CCOsnabr. I 2 S. 1054
- Belegtext:
[der Oberhofkanzler hat] die wegen denen canzlei- commissions- und andere gebühren eingeschlichene mißbräuche ab[zu]stellen
und eine taxordnung ... einzurichten
Datierung: 1736
Fundstelle: Wintterlin,BehWürt. I 140
- Belegtext:
in unserer [königlichen] teutschen cantzeley der gebrauch eingefuehret, daß der betrag der cantzeley-gebuehr auf der expedition gesetzet ... wird
Datierung: 1745
Fundstelle: CCHolsat. I 35
Faksimile
- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Belegtext:
muß er [Kanzleidirektor] ... dahin pflichtmäßig sehen, daß ein mehreres nicht an sportuln und kanzleigebühren genommen werde, als was s.k.m. etc. in dem sportuln-reglement festgesetzet
Datierung: 1748
Fundstelle: ActaBoruss.BehO. VIII 88
- Belegtext:
die tax-ordnung des [Reichs-]cammer-gerichts, und was die procuratores oder partheyen an canzley-gebuehr zu zahlen haben, stehet in dem anhange des visitations-abschiedes
von 1713, und zwar in dem memorial an den canzley-verwalter und uebrige canzley-personen
Datierung: 1751
Fundstelle: Buder 192
Faksimile
- digitalisiert im Rahmen der VD18-Digitalisierung der Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt
- Belegtext:
von jedem solcher faelle [gerichtliche Konfirmation des Kaufs von Erbzinsgütern] haben sie [die Untergerichte] ... die ... canzley-
schreibe- und bothen-gebuehr, der landesordnung oder observanz gemaeß, zu bestimmen
Datierung: 1775
Fundstelle: VerordnAnhDessau I 182
- Belegtext:
[Übschr.:] cancelley-verordnung wegen einrichtung der sportelrechnungen und verzeichnisse der cancelleygebuehren etc. v. 10. oct. 1721
Datierung: 1783
Fundstelle: CCOsnabr. I 2 S. 1040 Anm.
- Belegtext:
die groesse der taxen und kanzleigebuehren [der Reichshofkanzlei] fuer diplomen und andre ausfertigungen ist dem groessern theile nach in der kurmainzischen
taxordnung [vom 6. Aug. 1658] angegeben
Datierung: 1792
Fundstelle: Herchenhahn,Reichshofrat II 199
Faksimile
- digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
- Belegtext:
[Übschr.:] taxe der canzley-gebuehren fuer die churmaerksche krieges- und domainen-cammer, de dato Berlin, den 24. sept. 1793
Datierung: 1796
Fundstelle: NCCPruss. IX 1657
Faksimile
- digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- Belegtext:
der ansatz der gerichtsgebuehren geschiehet ... von dem richter selbst, indem er am schluß der instruktion oder bey abfassung der urtheile und bescheide oder bey der verfuegung auf einen vergleich die
gerichts- und canzley-gebuehren festsetzet; oder von dem gerichts-aktuario, indem derselbe unter jedem von ihm expedirten concept am rande die gerichts-, canzley-
und bothengebuehren notiret
Datierung: 1796
Fundstelle: Terlinden,Registraturwiss. 150
- Datierung: 1799
Fundstelle: SammlLivlLR. II 1957
Faksimile
- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Belegtext:
die kanzlei-gebühr für die niederlassungs-bewilligung soll den betrag von 8 franken nicht übersteigen
Datierung: 1819
Fundstelle: HdbSchweizStaatsR. 165
Faksimile
Kanzleigebühr (III)
Erklärung:
Einziehung, Quittierung, Registrierung und Verwahrung der Gebühren.
vgl.
Kanzleigebührabnahme.
- Datierung: 1587
Fundstelle: FrkBl. 1 (1948) 8
- Belegtext:
dahe auch ... von leuten, so breiffe auß vnser cantzlei zulesen, die gebur dafur sonderlichen personen, so der cantzleiuerwandt, zugeschickt wurde, sollen dieselb solche cantzleigepuer
nit heimlich vnderschlagen, oder bei sich behaltten, sondern ... anmelden, zu register setzen vnd in ... gemeine laden schmeissen
Datierung: 1588
Fundstelle: CCOsnabr. I 1 S. 26
- Belegtext:
[wenn der Registrator] einige concept finden würde, ... davon die cantzleigebühr nicht einkommen wäre, soll er dasselbe unserm canzler anzeigen, damit ... solche noch eingebracht werden könne
Datierung: 1593
Fundstelle: v.d.Ohe,LünebVerw. 153
Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Belegtext:
soll auch der botmeister die mandata und rescripta ... den barteyen dero abgesandten botten und sollicitatorn gegen erlegung der canzleygebuehr ... einantworten, die auffgehobene
canzleygebuehr taeglich den secretarien, und so bald er die empfangen, vermuege einer richtigen designation unverzueglich zu stellen, oder dagegen die gefertigten decreta wiederum einliefern
Datierung: um 1600
Fundstelle: Kamptz,MecklStPrR. V 371
Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Belegtext:
was von citationen, abscheiden, vormundschafften, ehestiftungen, lehn- und leibzuchtbriefen und was ... sonsten ... ausgegeben und den partheyen aus unserer regierung gefolget wird, soll der secretarius
samt aller andern cantzleygebuehr und copialgeldern, kraft seiner pflicht, richtig verzeichnen, die einnahme in eine verschlossene lade ... einlegen und zur nachricht alle vierteljahr
ein richtig verzeichnis, was vor cantzleygebuehr und faelle einkommen, unsern oberhauptmann ueberreichen, damit er ... uns dieselbe zu berechnen haben mueege
Datierung: 1606
Region/Autor/Textsorte:
Anhalt-Bernburg
Fundstelle: KritJurWB. 5. u. 6. Alphabet 123
[weitere Angaben: vgl. ebd. 135-139]
- Belegtext:
soll ... gegen niederlegung von 200 daler schwedischer s.m., mit entrichtung der canzelley-gebuehr, die revision ... nachgegeben ... werden
Datierung: 1634
Fundstelle: SammlLivlLR. II 141
Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Datierung: 1637
Fundstelle: GesSammlMecklSchwerin I 48
Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Belegtext:
soll ein geschworner cantzley-bote solche bescheide dem impetranten zu hause tragen und von ihme ... die cantzley-gebuehr ... fordern
Datierung: 1656
Fundstelle: CCLuneb. II 1 S. 303
- Belegtext:
die tax- und cantzley-gebuehr ohne verzoegerung ... entrichten und deßwegen noch vor der admission [zu einem Lehen] glaubwuerdigen schein im reichs-hoffrath vorbringen
Datierung: 1659
Fundstelle: Uffenbach(3) 4
- Belegtext:
wollen ..., daß gleich nach der publication die eroeffnete interlocutori-bescheid angefangener massen den procuratorn also fuertershin communicirt, von einem jeden deren hingegen wegen seiner partheyen,
welche die urtheil concerniren, die angeregte cantzley-gebuehr, vor die labores cancellariae, bey complirung des protocolli causae, darin der bescheid ergangen, entrichtet werde
Datierung: 1662
Fundstelle: RAbsch. IV Zugabe 99
Faksimile
- Datierung: 1663
Fundstelle: CCOsnabr. I 1 S. 186
- Datierung: 1669
Fundstelle: GesSammlMecklSchwerin I 63
- Datierung: 1691
Fundstelle: BeitrEssen 48 (1930) 200 Anm. 46
- Datierung: 1713
Fundstelle: BrschwLO. II 580
- Datierung: 1713
Fundstelle: CJPublAcad.3 1409
- Belegtext:
soll ... der kanzellei-correspondente ... bei insinuirung der verordnung, acten oder dergleichen ... eine specification übergeben, was davor an postgeld, stempelgeld und kanzeleigebühren entrichtet werden muß
Datierung: 1722
Fundstelle: ActaBoruss.BehO. III 513
- Belegtext:
wollen wir [Markgraf], daß der taxator ein ordentliches verzeichniß halte, was von canzley-gebuehren einkommen
Datierung: 1723
Fundstelle: CCBrandenbCulmb. II 1 S. 102
Faksimile
- digitalisiert von "Kirchenbuch virtuell"
- Belegtext:
die decreta denen impetranten durch den pedellen oder cantzleyboten ins haus geschicket und an selbigen zugleich die cantzeleygebuehren, mit der insinuationsgebuehr, sub poena arbitraria bezahlet werden
Datierung: 1723
Fundstelle: CCOsnabr. I 1 S. 239 Anm. 29
- Datierung: 1734
Fundstelle: BrschwLO. II 609
- Datierung: 1740
Fundstelle: Moser,ForstArch. XII 123
- Belegtext:
[Übschr.:] ausschreiben wegen restirender stroh- craenz-gelder, staempel-herren-tax und uebrigen canzley-gebuehren
Datierung: 1747
Fundstelle: CCBrandenbCulmb. II 1 S. 142
Faksimile
- digitalisiert von "Kirchenbuch virtuell"
- Belegtext:
die parteisachen, so von den kanzelisten expediret sind, müssen die aufwärter gehörig bestellen und die kanzlei-gebühr einfordern, sodann aber den receptoren abliefern
Datierung: 1752
Fundstelle: ActaBoruss.BehO. IX 480
- Belegtext:
[der Kanzleidirektor soll] in einem ... zu haltenden journal ... die abzuführende kanzeleigebühren notiren
Datierung: 1755
Fundstelle: ActaBoruss.BehO. X 366
[weitere Angaben: ähnlich ebd. 378]
Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Belegtext:
in ihrem [der Kanzlisten] journal noch eine besondere colonne zu machen und darin die auf denen von ihnen in privatsachen mundirten concepten bemerkt gewesene kanzeleigebühren
zu notiren, damit man nöthigenfalls solche mit der sportulrechnung conferiren könne
Datierung: 1756
Region/Autor/Textsorte:
Glogau
Fundstelle: ActaBoruss.BehO. X 542
- Belegtext:
die beschehene bezahlung der laudemien, tax und canzley-gebuehren muß noch, ehe der lehen-eid abgelegt wird, gehoerig bescheiniget werden. ueber die bezahlte laudemien quittirt
der reichs-hofraths-thuerhueter ..., ueber die tax- und canzley-gebuehren aber das kais. geh. reichs-hof-canzley taxamt
Datierung: 1783
Fundstelle: Mader,ReichsrMag. III 70
- Datierung: 1784
Fundstelle: Bachmann,PfalzZwbrStaatsR. 355
Faksimile
- in Google Books
- Datierung: 1785
Fundstelle: BrschwWolfenbPromt. III 128
- Belegtext:
die gebuehren- und sportel-cassen-wissenschaft besteht in der kenntniß der grundsaetze, wornach die gerichts und canzley-gebuehren, welche die bey einem gerichte etwas verhandelnden
oder suchenden parteyen fuer die vom gerichte oder dessen bedienten vorzunehmenden geschaefte erlegen muessen, gehoerig bestimmt und berechnet werden
Datierung: 1796
Fundstelle: Terlinden,Registraturwiss. 6
- Belegtext:
die kasse [central-stiftungs-kassa] darf keine neue bewilligte besoldung, besoldungs-zulage oder pension eher auszahlen, bis nicht der empfaenger durch ... quittung bewiesen hat, daß er die hiefuer
zu erlegenden taxen-, stempel- und kanzleigebuehren etc. entrichtet habe
Datierung: 1807
Fundstelle: RepStaatsVerwBaiern I2 49
Kanzleigebühr (IV)
Erklärung:
Verwendung der Gebühren: in der Regel als Teil der Vergütung des Kanzleipersonals (Verteilung nach
Rang) und zur Deckung der sachlichen Kanzleibedürfnisse.
vgl.
Kanzleibesoldung.
- Datierung: 1598
Fundstelle: ForschBrandenbPr. 6 (1893) 77
- Belegtext:
gehoeren dieselbe [Kanzleigebühren] den cancellisten alleine; da ihnen aber ... copisten beygeordnet, soll diesen ... von jedem blatte nach dem gemachten copey-taxe der halbe theil,
die andere helfte aber unter jetzt angeregte canzley-gebuehren gezogen, verrechnet und unter die canzellisten vertheilet werden
Datierung: 1666
Fundstelle: CCBrandenbCulmb. II 1 S. 136
Faksimile
- digitalisiert von "Kirchenbuch virtuell"
- Belegtext:
von demjenigen ..., so an kanzleigebühren einkommt, soll ihm [secretarius des Magdeburger Kommissariats] die hälfte zufließen
Datierung: 1713
Fundstelle: ActaBoruss.BehO. I 482
- Belegtext:
daß die ... canzeleibediente [des hinterpommerschen Kommissariats] ... dasjenige, so an canzeleigebühren einkommt ..., unter sich teilen
Datierung: 1714
Fundstelle: ActaBoruss.BehO. I 670
- Belegtext:
sind ihm [klostervoigt] die nutzungen der gerichtsbarkeit, die bannbußen und strafen, abzugsgelder, theilschillinge, kaufschillinge ..., gerichts- und canzley-gebuehren ... zugeeignet
Datierung: 1793
Fundstelle: Weinart 345
- Belegtext:
groschen, welcher fuer jeden thaler der von einer parthey zu entrichtenden canzley- und andern gebuehren zu besoldung der bey der canzley-gebuehren-casse angestellten bedienten erhoben wird
Datierung: 1793
Fundstelle: NCCPruss. IX 1662
Faksimile
- digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- Belegtext:
alle abgaben und taxen ... hören ... bey der erzbischöfliche und bischöfliche kanzley auf ... sie werden auf eine blosse kanzley-gebühr reducirt, die nicht höher sein soll, als
es die kosten für die kanzley-bedürfnisse erfordern
Datierung: 1814
Region/Autor/Textsorte:
Baden
Fundstelle: DZKirchR. 12 (1902) 333
- Datierung: 1830
Fundstelle: Gaupp,EvKircheWürt. I 110
Kanzleigebühr (V)
Erklärung:
Gebührenfreiheit in bestimmten Fällen oder für bestimmte Standesgruppen.
vgl.
Kanzleijura (IV),
Kanzleitax(e) (I 5).
- Belegtext:
so viel die cantzleygebuehr belanget ..., die duerftigen und armen, die es zu reichen nicht vermoegend, darunter verschonet werden sollen
Datierung: 1606
Region/Autor/Textsorte:
Anhalt-Bernburg
Fundstelle: KritJurWB. 5. u. 6. Alphabet 123
- Belegtext:
sollen diejenige churfuersten und staende, welche vermoeg des frieden-schluß laender haben antreten und davor andere abtreten muessen, zu keiner neuen cantzley- oder lehen-gebuehr [an die chur-fuerstlich mayntzische cantzley] vor die ueberkommene ... landen angehalten werden
Datierung: 1658
Fundstelle: Lünig,CJFeud. I 55
Faksimile
- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Belegtext:
unter-officiers und gemeine von ... cantzley und schreib-gebuehren in ... ehe- und begraebnis-sachen befreyet seyn sollen
Datierung: 1698
Fundstelle: BrschwLO. III 63
- Belegtext:
bleibt es ... dabey, daß in sachen, darinnen zu ihro koenigl. majestaet diensten, oder sonsten in landes-angelegenheiten, denen herren staenden, oder einem besondern corpori derselben, communication
geschiehet, und was nicht privat-sachen, streitigkeiten und schrift-wechselungen anbetrift, keine kanzeley-gebuehr gefordert ... werden soll
Datierung: 1707
Fundstelle: Dähnert,Samml. III 57
- Belegtext:
[Übschr.:] verordnung, daß von remissionen derer militair- und domainen praestandorum etc. keine cantzleygebuehr genommen werden solle, vom 17. april 1727
Fundstelle: CCMarch. IV 3 Sp. 76
Faksimile
- digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- Datierung: 1736
Fundstelle: Dähnert,Samml. III 500
- Belegtext:
im preußischen werden ... [bei ungewoehnlichen ... ereignissen] die sporteln und kanzleygebuehren ... erlassen
Datierung: 1785
Fundstelle: Fischer,KamPolR. II 641
Faksimile
- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Belegtext:
von der taxe und der kanzleigebuehren [der Reichshofkanzlei] bezahlung ist niemand befreit, als der kurfuerst von Mainz in sachen seines kurfuerstenthumes,
der reichshoffiskal in sachen seines amtes, die reichshofkanzleipersonen sowohl in reichshaendeln, als wenn sie standeserhoehungsdiplome erhalten, und die zum armenrechte zugelassenen parteien
Datierung: 1792
Fundstelle: Herchenhahn,Reichshofrat II 199
Faksimile
- digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
- Belegtext:
sollen alle bei denselben [armen- und invalidenanstalten] angestellte ... officianten von der erlegung aller und jeder chargen- oder ausfertigungs- und kanzlei-gebuehren befreit seyn
Datierung: 1808
Region/Autor/Textsorte:
Preußen
Fundstelle: v.Berg,PolR. VI 2 S. 961
Faksimile
- in Google Books
Wort danach: Kanzleigebührabnahme
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
- online verfügbar mit vielfältigen Recherchemöglichkeiten